Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München, welches einen Anspruch auf Erstattung
der Fahrtkosten in Höhe von 79,00 EUR zur ambulanten Behandlung durch die Vertragsärztin Dr. U. B. und Dr. C. T. verneint
hat.
Der Kläger hatte die Erstattung der Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung in M. bei den genannten Ärztinnen beantragt mit
der durch ein Attest unterlegten Begründung, dass er sich seit dem 08.06.2006 in psychotherapeutischer Behandlung bei der
Vertragsärztin Dr. U. B. befinde und dadurch eine stationäre Behandlung vermieden werden könne. Die Beklagte lehnte die Erstattung
der Fahrtkosten mit Bescheid vom 26.04.2007 ab mit der Begründung, dass seit dem 01.01.2004 grundsätzlich Fahrtkosten von
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen würden. Die Schwerbehinderteneigenschaft, eine Pflegestufe oder vergleichbare
Beeinträchtigungen der Mobilität lägen beim Kläger nicht vor. Der Widerspruch blieb erfolglos. Hiergegen richtete sich die
zum Sozialgericht München erhobene Klage. Den Antrag, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das Sozialgericht mit Beschluss
vom 18.07.2007 (Az.: S 2 KR 642/07 ER) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 08.09.2008 (Az.:
L 5 B 753/07 KR ER) zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 23.10.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, nach §
60 Abs.
1 S. 1
SGB V übernehme die Beklagte die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach §
133 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig seien. Fahrtkosten
übernehme die Beklagte unter Abzug des sich nach §
61 S. 1
SGB V ergebenden Betrags nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien
nach §
92 Abs.
1 S. 2 Nr.
12 SGB V festgelegt habe. Diese Krankentransportrichtlinien i. d. F. vom 22.01.2007 sähen in § 7 und 8 vor, dass in Ausnahmefällen
für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung Fahrtkosten erstattet werden können, wenn es sich um eine Behandlung zu einer
vor- oder nachstationären Behandlung gemäß §
115 a SGB V handelt, sofern dadurch eine medizinisch gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder
vermieden werden kann oder wenn Fahrten zur ambulanten Operation im Krankenhaus oder in die Vertragsarztpraxis erforderlich
werden. Andere Ausnahmebehandlungen seien Dialysebehandlungen, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapien.
Das Sozialgericht war der Auffassung, dass im vorliegenden Rechtsstreit die gesetzlichen Voraussetzungen keiner dieser Varianten
vorlägen und deshalb Fahrtkosten zur ambulanten Therapie nach M. von der Beklagten nicht zu erstatten seien. Es fehlten zum
einen die wirksamen vertragsärztlichen Verordnungen, da die vorgelegten Atteste die Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllten
und im Übrigen liege, wie bereits in den Gründen, die im einstweiligen Rechtsschutz dargetan wurden, kein Fall der Vermeidung
einer stationären Behandlung hier vor, da beim Kläger zwar Behandlungsbedürftigkeit bestehe, diese aber sehr wohl mit ambulanten
Mitteln erfüllt werden könne.
Dagegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Zu deren Begründung trug er vor, er habe aufgrund
seiner fehlenden finanziellen Möglichkeiten nicht an der Verhandlung teilnehmen und daher sein Anliegen nicht vortragen können.
Diese fehlende Möglichkeit sei auch kausal für die Verfahrenstöße des Sozialgerichts.
Im Übrigen sei er der Meinung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, das Sozialgericht habe sich in den Gründen seines Urteils vom 23.10.2008 umfassend und
zutreffend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Neue Gesichtspunkte hierzu seien nicht vorgetragen worden.
II. Die form-und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§
145 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre begründet, wenn einer der in §
144 Abs.
2 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Berufung vorläge und das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt hätte.
Im Falle des Klägers ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung nicht zuzulassen ist.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Ziffer 1
SGG setzt voraus, dass dargetan wird, welche Rechtsfrage sich stellt, für die im vorliegenden Verfahren über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus Klärungsbedürftigkeit besteht. Dabei besteht eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dann, wenn
dieser Auswirkungen mit gewisser Breitenwirkung oder für die Allgemeinheit hat (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig, §
160 a Anm. 14 a, 14 b
SGG). Unter Klärungsbedürftigkeit ist zu verstehen, dass die Frage höchstrichterlich nicht entschieden ist und unabhängig davon
nicht außer Zweifel steht oder im vorliegenden Fall weiter oder erneut klärungsbedürftig ist.
Dies hat der Kläger nicht dargetan.
Insbesondere ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass medizinische Gründe ursächlich für die Fahrtkosten sind. Es ist insbesondere
nicht erkennbar, dass die ambulante Behandlung ausschließlich in M. bei den genannten Ärztinnen erfolgen kann. Dabei handelt
es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um die Klärung des Sachverhalts.
Für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung wäre darüber hinaus aber auch notwendig darzutun, dass die Rechtsfrage ungeklärt
ist und noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung war. Dies trifft hier nicht zu.
Es handelt sich hier nicht um eine Rechtsfrage, sondern die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die gesetzliche
Bestimmung.
Auch aus dem Vortrag des Klägers, die ambulante Behandlung wäre zur Vermeidung stationärer Behandlung erforderlich, stellt
eine reine Tatsachenfeststellung dar und kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht begründen. Vielmehr ergibt
sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass der Kläger der Behandlung bedarf, dass hierfür aber die durchgeführten ambulanten Behandlungen
ausreichend sind. Die in §
60 Abs.
2 SGB V genannten Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenkasse und hier insbesondere die Ziffer
4 liegen nicht vor, da weder eine teilstationäre oder stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird und es
sich auch nicht um Behandlungen nach §
115 a oder 115 b
SGB V handelt. Dies hat das Sozialgericht im Übrigen zu Recht zur Begründung des fehlenden Anspruchs auf Erstattung der Fahrtkosten
herangezogen.
Somit sind weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Abweichung von höchstrichterlichen Entscheidungen erkennbar,
der vom Kläger außerdem geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör bzw. die Möglichkeit des Vortrags in der mündlichen
Verhandlung stellt aber keinen Verfahrensfehler dar, der zur Zulassung der Berufung führen könnte. Denn zum einen hatte der
Kläger bereits vorher ausreichend Gelegenheit, seine Rechtsauffassung darzutun und hat dies auch entsprechend genutzt. Im
Übrigen ist das Sozialgericht auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte und dabei auch auf den Vortrag des Klägers eingegangen
und hat diese nachweislich bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Kläger hat keine weiteren sachdienlichen Argumente
vortragen können, die nicht bereits seit dem Verwaltungsverfahren bekannt waren, so dass der Umstand, dass die mündliche Verhandlung
ohne ihn stattfand, nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat, die für die Entscheidung erheblich sein
konnte.
Weil somit keiner der in §
144 Abs.
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Berufung erfüllt ist, muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Das Urteil des
Sozialgerichts ist somit gemäß §
145 Abs.
4 S. 3
SGG rechtskräftig. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§
177 SGG)
Da der Kläger mit seiner Beschwerde nicht obsiegt, sind gemäß §
193 SGG außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.