Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. Juni 1986 bis 30. Juni
1995 abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1964 geborene Kläger hat im Juni 1980 die Realschule abgeschlossen und von September 1980 bis August 1981 eine Berufsausbildung
zum Kfz-Schlosser bei der B. AG absolviert. Bis Februar 1983 war er als Kfz-Mechaniker im elterlichen Betrieb tätig und wurde
dort nach eigenen Angaben weiter ausgebildet. Anschließend leistete er Dienst bei der Bundeswehr mit einer Ausbildung zum
Panzerschlosser. Von April 1985 bis Januar 1986 war er bei der B. AG als Kfz-Mechaniker beschäftigt und besuchte von Februar
1986 bis Juli 1986 die Kfz-Meister Schule, die er mit Abschluss zum Kfz Meister beendete. Seit 1. Juni 1986 ist er als Verkaufsleiter
im elterlichen Betrieb - der Beigeladenen zu 1) - tätig.
Seit 22.Juni 1989 ist er Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) (Gesamt Stammkapital 200.000 DM) mit einer Stammeinlage von
90.000 DM (45%) gemeinsam mit seinem Vater R. A. (55%), von dem er am gleichen Tag den Geschäftsanteil von 90.000 DM unentgeltlich
mit Anrechnung auf seinen Erb- und Pflichtteil am Nachlass seines Vaters erworben hat.
Als Geschäftsführer war bis 10. Januar 2000 im Handelsregister R. A., der Vater des Klägers, eingetragen.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7. Oktober 1999 wurde A. ab 1. Januar. 2000 zum alleinigen Geschäftsführer
bestellt, der Vater ist zu diesem Zeitpunkt aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Es wurde ein Dienstvertrag geschlossen,
in dem die Urlaubsansprüche, das Entgelt, eine Pkw-Nutzung sowie das Aufgabengebiet und die Arbeitszeit geregelt wurden. Mit
Schreiben des Klägerbevollmächtigen vom 10. März 2004 wurde beantragt festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der
Beigeladenen zu 1) grundsätzlich ab 1.6.1986 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Im Fragebogen der Beklagten bezeichnete sich der Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1986 bis 22. Juni 1989 als Verkaufsleiter,
ab Juni 89 als Verkaufsleiter und Gesellschafter und ab Januar 2000 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Er
gab an, bereits ab 1986 absolut weisungsfrei seine Tätigkeit gestaltet zu haben und keinerlei Direktionsrecht unterlegen zu
sein. Er sei alleinverantwortlich und weisungsfrei im Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen als Verkaufsleiter tätig gewesen,
sei einzelvertretungsberechtigt für den ihm unterstellten Firmenbereich gewesen, habe federführend den Umbau des Betriebsgebäudes
geplant und durchgeführt, habe sowohl Personal ein- als auch ausgestellt, sich ein angemessenes Grundgehalt selbst bewilligt,
das durch gewinnabhängige Tantiemen ergänzt wurde. Er habe durchschnittlich 68 Stunden an sechs Wochentagen in der Firma gearbeitet,
diese Angaben bestätigte der Vater in einer Aufstellung vom 28. Januar 2004. Im Falle einer Erkrankung habe er entsprechende
Lohnfortzahlung erhalten.
Der Kläger selbst trug vor, er habe sich den Urlaub nicht genehmigen lassen müssen, es habe auch kein schriftlicher Vertrag
bestanden. Er habe selbstständig die Zahl der Autoverkäufer erhöht und andere Entscheidungen für die Firma getroffen. Von
seinem Gehalt sei zwar Lohnsteuer bezahlt worden, ebenso sei sein Gehalt als Betriebsausgabe verbucht worden, dies sei aber
bei allen Gehältern in der Gesellschaft so erfolgt und allein aus steuerlichen Gründen so gehandhabt worden. Die fehlerhafte
Anmeldung zur Sozialversicherung sei in Unkenntnis der rechtlichen Lage über die abhängige Beschäftigung beziehungsweise die
selbstständige Tätigkeit des Klägers vorgenommen worden, und zwar besonders deshalb, weil er nie über die Voraussetzungen
der selbstständigen Tätigkeit informiert worden sei.
Mit Bescheid vom 6. April 2004 entschied die Beklagte, dass der Kläger bis 31. Dezember 1999 abhängig beschäftigt und deshalb
versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer
und Übernahme der Firma überwögen die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, so dass zu Recht Beiträge zur
Sozialversicherung entrichtet worden seien.
Dagegen legte der Kläger gegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung auf dem bisherigen Sachvortrag Bezug genommen wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie war der Auffassung, das Arbeitsverhältnis
des Klägers sei ab 1986 als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu charakterisieren, da die überwiegenden Merkmale für eine
Abhängigkeit bis zum Jahr 2000 sprechen würden. Entscheidend sei, dass der Kläger auch ab 1989 nur einen Anteil am Stammkapital
von weniger als 50 % hatte und somit die Geschicke der Gesellschaft nicht maßgeblich beeinflussen konnte. Der Kläger sei erst
zunehmend in die Tätigkeit hinein gewachsen sei und habe deshalb bei Aufnahme der Beschäftigung 1986 weder unternehmerisches
Risiko getragen noch habe er durch Darlehen oder sonstige Eigenmittel wesentlich die Firma bestimmt. Die eingereichten Summen-
und Saldenlisten aus dem Jahre 1988 und 1993 stünden dem nicht entgegen. Auch bei den regelmäßig durchgeführten Betriebsprüfungen
sei keine Beanstandung der Beitragsentrichtung für den Kläger erfolgt.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Würzburg eingelegte Klage. Zu deren Begründung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
Besonders betonte der Kläger, bereits lange bevor er 2000 zum Mitgeschäftsführer bestellt wurde, habe er in erheblichem Umfang
Einfluss auf die Entscheidungen der Firma genommen zu haben, so dass die tatsächlichen Verhältnisse anders zu beurteilen seien
als die vertragliche Ausgestaltung, die erst später realisiert wurde. Der Kläger sei lange vor 2000 als gleichberechtigter
Geschäftsführer aufgetreten und habe gerade im Rahmen der Erweiterungsmaßnahmen eigenverantwortlich die Geschicke des Unternehmens
geleitet. Im übrigen habe er auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Beigeladenen zu 1) gehabt, was
nicht zuletzt die geschlossenen Bürgschaftsverträge und das gewährte Darlehen nachweisen, ebenso wie die Vielzahl von Überstunden,
für die er keine Vergütung erhielt. Vielmehr schlug sich das wirtschaftliche Ergebnis in der Höhe seiner Tantiemen nieder.
Es bestand auch kein Weisungs- und Direktionsrecht, da gerade der Kläger die Sach- und Fachkompetenz besaß und über den Einsatz
seiner Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit frei entscheiden konnte. Das Gesamtbild sei deshalb geprägt von der
selbstständigen Tätigkeit, so dass die Versicherungspflicht bereits ab 1986 entfalle.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. In der streitigen Zeit vom 1. Juni 1986 bis 31. Dezember
1995 sei der Kläger abhängig im Sinne von §
7 SGB IV beschäftigt gewesen. Im Hinblick auf die Beitragserstattungssumme gegenüber der Rentenversicherung bestehe ein Feststellungsinteresse,
zuständig für die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht sei nach §
28h Abs.
2 SGB IV die Einzugsstelle, bis 1995 also die Beklagte. Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
des Klägers auszugehen, da dieser auf die Verwertung der eigenen Arbeitskraft angewiesen gewesen sei und dafür auch ein als
Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit versteuertes Arbeitsentgelt erhalten habe. Es sei für seine Position als Verkaufsleiter
branchentypisch, neben dem Grundgehalt auch einen Provisionsanspruch gehabt zu haben. Auch ab 1989 sei der Kläger als Gesellschafter
der GmbH aufgrund der vom Vater gehaltenen Mehrheit nicht in der Lage gewesen, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu
beeinflussen, zumal ihm auch niemals eine Prokura erteilt worden sei. Die bestehende Einzelgeschäftsführung sei eindeutig
bis zum Januar 2000 vom Vater ausgeübt worden. Es könne daher nicht von einer gleichberechtigten Stellung des Klägers im Unternehmen
ausgegangen werden. Selbst wenn der Kläger weitgehend freie Hand zum Beispiel bei Personalentscheidungen gehabt habe, sei
doch im Außenverhältnis die Geschäftsführung des Vaters letztlich entscheidend gewesen. Daran ändere auch nichts, dass aufgrund
der Familiensituation vom Weisungs- und Direktionsrecht sicherlich nur eingeschränkt Gebrauch gemacht wurde, trotzdem überwögen
die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung bis 2000 sprechen. Der Kläger habe auch nicht durch die Gewährung von Darlehen
ein erhebliches Mitunternehmerrisiko getragen, denn ein Unternehmerrisiko bestehe nur dann, wenn der Erfolg des eigenwirtschaftlichen
Einsatzes ungewiss sei, dies treffe bei Darlehensgebern aber nicht zu.
Dagegen richtet sich die Berufung. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Sozialgericht das Gesamtbild der Arbeitsleistung
und damit auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht richtig bewertet habe. Das Sozialgericht habe nicht den Vortrag des Klägers
sondern nur die Urkunden bewertet, obwohl der Vater eine Bestätigung über die tatsächliche Tätigkeit des Klägers eingereicht
habe. Das Sozialgericht habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ein tatsächliches Bild über den Einfluss des
Klägers auf die Willensbildung der Gesellschaft zu machen. Es hätte dazu den Vater des Klägers als Zeugen einvernehmen müssen.
Es sei auch nicht ausreichend vom Sozialgericht berücksichtigt worden, dass der Kläger eine Bürgschaft für ein dem Unternehmen
gewährtes er Darlehen in Höhe von 800.000 Euro übernommen hat.
Im Erörterungstermin vom 22. April 2008 wurde Herr R. A. - der Vater des Klägers - als Zeuge einvernommen, insoweit wird auf
die Niederschrift Bezug genommen. Der Zeuge hat vor allem geschildert, dass er sich aufgrund der von ihm im Laufe der Jahre
aufgebauten Immobilienverwaltung nach Eintritt seines Sohnes in die Firma allmählich von Geschäft zurückgezogen habe. Er sei
aber bis 2000 alleiniger Geschäftsführer gewesen. An ein Darlehen des Klägers an die Firma konnte er sich nicht erinnern.
Er bestätigte, dass der Kläger bei der die Höhe seines Gehalts freie Hand hatte. Sein Ausscheiden aus der Firma sei mit Vollendung
des 65. Lebensjahres erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2008 und 2. Oktober 2008 wurden noch diverse Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger ab 1. Juni 1986 selbstständig
und nicht versicherungspflichtig bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Würzburg und des Bayerischen Landessozialgerichts
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Sozialgerichts und der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungs- beziehungsweise Beitragspflicht in den
verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (§
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI bezüglich der Rentenversicherung, §
25 Abs.
1 SGB III und deren Vorläufervorschrift § 168 Abs. 1 AFG für die Arbeitslosenversicherung, §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V für die Krankenversicherung und §
20 Abs.
1 Nr.
1 SGB IX für die Pflegeversicherung).
Die Definition der Beschäftigung im Unterschied zu selbstständigen Tätigkeit ergibt sich aus §
7 Abs.
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Ein Arbeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies anzunehmen, wenn der Beschäftigte in dem Betriebsablauf eingegliedert ist und dabei einem
Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei der Verantwortungsbereitschaft
sich in einem engen oder auch einem weiten Rahmen bewegen kann. Der Arbeitnehmer ist auch frei von Geschäftsrisiken beziehungsweise
wirtschaftlichem Engagement und besitzt keine eigene Betriebsstätte. Eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit kennzeichnen dagegen die selbstständige Tätigkeit.
Nach der Rechtsprechung des BSG wird der Begriff der Nichtselbstständigkeit also von einer Vielzahl von Merkmalen konkretisiert,
wobei Hauptmerkmal die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist (vgl. Seewald, Kassler Kommentar,
§
7 SGB IV Anm. 47). Diese Merkmale, die untereinander nicht eindeutig oder zuverlässig gewichtet werden können, sind am ehesten als
Bestandteile eines Prüfungskatalogs aufzufassen, das Ergebnis einer Gesamtprüfung führt dabei zu Teilergebnissen die wie Indizien
im Rahmen der nachfolgenden Gesamtbewertung zusammengetragen, situativ gewichtet werden und im Rahmen einer Abwägung zur Entscheidung
führen. (Seewald aaO.). Entscheidend ist, welche Merkmale überwiegen, dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Die steuerrechtliche Behandlung der erzielten Einkünfte ist bei dieser Beurteilung ein gewichtiges Indiz. Zwar ist die Versicherungspflicht
ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht und ohne rechtliche Bindung an die Entscheidungen der Finanzbehörden und Finanzgerichte
zu beurteilen und der Versicherungsträger sowie die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daher einer selbstständigen Prüfung
im Einzelfall nicht enthoben, dennoch stellt die steuerrechtliche Behandlung einen wichtigen Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche
Beurteilung einer Tätigkeit dar. Die Lohnsteuerpflicht spricht demzufolge für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses
während andererseits die Veranlagung zur Einkommensteuer -und Gewerbesteuerpflicht auf eine selbstständige Tätigkeit hindeutet
(Seewald, Kassler Kommentar, §
7 SGB IV Anm. 79).
Das Arbeitnehmerverhältnis ist im übrigen dadurch gekennzeichnet, dass es frei von Geschäftsrisiken beziehungsweise wirtschaftlichem
Engagement und der Erbringung von Kapitaleinlagen ist, der Arbeitnehmer besitzt grundsätzlich auch keine eigene Betriebsstätte
und der Arbeitgeber verfügt über seine Arbeitskraft.
Auch bei der Bewertung dieser Kriterien überwiegen im Falle des Klägers die Gesichtspunkte, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
sprechen. Bis 1989 war er nicht in Form einer Gesellschafterstellung noch durch sonstige Kapitaleinlagen am Geschäft des Vaters
beteiligt. Das von ihm zunächst bezogene, monatliche fixe, Gehalt spricht ebenfalls gegen ein solches unternehmerisches Risiko.
Dass der Kläger - der Zeitpunkt dazu ist nicht genau bekannt - später gewinnabhängige Tantiemen bezog widerspricht dem nicht,
da auch leitende Angestellte durchaus am Gewinn orientierte Zulagen oder Prämien erhalten können oder sonstige Verkaufsprovisionen
üblich sind.
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Kläger am wirtschaftlichen Wohlergehen der Firma bereits damals interessiert
war und alles ihm mögliche dazu beitrug, ein positives Geschäftsergebnis zu erzielen und dafür insbesondere eine das übliche
Maß übersteigende Arbeitszeit einbrachte, dennoch reicht dies nicht aus, um eine Unternehmereigenschaft zu bejahen. Von Angestellten
mit eigenverantwortlichem Arbeitsbereich wird auch in unstreitig abhängigen Beschäftigungsverhältnissen erwartet, dass sie
mehr als tarifliche vereinbarte Arbeitszeiten ableisten. Für die abhängige Beschäftigung sprechen außerdem die Regelungen
bezüglich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Urlaubsregelung, auch wenn der Kläger sich diesen Urlaub nicht genehmigen
lassen musste.
Erst mit der Übernahme einer Gesellschafterfunktion ist ein unmittelbarer Einfluss des Klägers auf den Geschäftserfolg eingetreten.
Sicherlich erfüllt die Tätigkeit, die der Kläger ausübte, zumindest nach Erlangung einer Berufserfahrung auch Merkmale, die
für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, andererseits sind doch wesentliche Elemente vorhanden, die grundsätzlich das abhängige
Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen, so dass in Zusammenschau der Gesamtumstände die Elemente der abhängigen Beschäftigung
überwiegen.
Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Kläger bis 1989 in keiner Weise am Geschäftsergebnis beteiligt ist und auch von
ihm keine Eigenmittel im Betrieb stecken, so dass ein unternehmerisches Risiko des Klägers nicht erkannt werden kann. Das
behauptete Darlehen wurde nicht nachgewiesen, vielmehr hat die Zeugenaussage durch den Vater und damaligen alleinigen Geschäftsführer
ergeben, dass dieser sich an ein Darlehen seines Sohnes an die Firma nicht erinnern kann. Die vorgelegten Buchungen sind nicht
nachvollziehbar und beweisen nicht, dass der Kläger der Firma kein Darlehen gegeben hat. Die nach dem Erörterungstermin vorgelegten
Unterlagen beweisen keine Darlehensgewährung an die GmbH in größerem Umfang. Die vom Steuerberater bestätigten Summen betreffen
ausstehende Tantiemenzahlungen oder Forderungen der GmbH gegen den Kläger. Keinesfalls nachgewiesen ist eine Bürgschaft des
Klägers zu Gunsten der GmbH.
Die Einvernahme des Zeugen R. A., an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, hat weiter ergeben, dass dieser sich zwar
vom Tagesgeschäft der Firma Autohaus A. allmählich zurückziehen wollte, um die immer umfangreicher werdende Immobilienverwaltung
zu betreiben. Trotzdem hat er lebhaft Anteil an den Belangen des Autohauses genommen und im Erörterungstermin den Eindruck
hinterlassen, dass keine Entscheidung getroffen wurde, die ihm nicht vorher unterbreitet wurde und die er nicht gebilligt
hat. Es ist keinesfalls der Eindruck entstanden, dass R. A. nicht bis 2000 tatsächlich alleiniger Geschäftsführer auch des
Autohauses war und sich erst dann aus Altersgründen aus der Geschäftsführung zurückgezogen hat. Dabei hat er natürlich zu
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 1986, als sein Sohn gerade 22 Jahre alt war, wesentlich mehr Einfluss genommen, als
die letzten Jahre, zumal der Geschäftsverlauf seinen Erwartungen entsprach. Die entscheidende Handlungsfreiheit und das Unternehmerrisiko
hat er aber erst mit Aufgabe der Einzelgeschäftsführung im Jahre 2000 aufgegeben.
Soweit der Kläger im Jahre 1989 im Wege der vorgezogenen Erbauseinandersetzung einen Anteil von seinem Vater am Stammkapital
übernommen hat, hat ihm dieses Kapital keinen die Gesellschaft beherrschenden Einfluss gegeben, da nur der Vater und der Kläger
Gesellschafter waren und der Vater als Gesellschafter mit einem Anteil von 55% und alleiniger Geschäftsführer die Geschicke
der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen konnte. Der Kläger hatte hingegen keine Möglichkeit - auch nicht über eine so genannte
Sperrminorität - maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen. Die Sperrminorität, die früher im Gesellschaftervertrag
vereinbart war, wurde mit Eintritt des Klägers in die Gesellschaft gestrichen. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist für die Zeit
ab 1989 kein Überwiegen der Merkmale einer selbstständige Tätigkeit anzunehmen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger allein die entscheidende Sachkunde für die Betriebsführung hatte,
denn der Betrieb wurde lange Zeit vor seinem Eintritt gegründet und von dem als Kaufmann aber auch als Kfz Meister ausgebildeten
Vater als Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter bis 1986 auch ohne Mitwirkung des Sohnes geführt. Wie der Zeuge ausgesagt
hat, wurde der Betrieb bereits 1963 von ihm und seiner Ehefrau gegründet. Daher kann nicht festgestellt werden, dass allein
der Kläger die umfassenden Fachkenntnisse hatte, so dass auch darin kein maßgebliches Element für die selbstständige Tätigkeit
des Klägers gesehen werden kann.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die steuerliche Behandlung des Einkommens des Klägers durchaus ein
geeignetes Indiz für die Abhängigkeit der Beschäftigung, so dass sowohl die Zahlung von Lohnsteuer als auch die Verbuchung
des Gehalts als Betriebsausgabe ein Hinweis auf die Abhängigkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist. Ohne Interesse ist dabei,
aus welchen Gründen die Beteiligten dies so gestaltet haben, denn letztlich ist nicht die Motivation maßgeblich für die Beurteilung,
sondern vielmehr die tatsächlich gewählte Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Dabei ist es unzutreffend, wenn die
Klagepartei davon ausgeht, es unterliege ihrer Disposition die Wirkung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auf bestimmte
Rechtsgebiete (z.B. Steuerrecht,) zu beschränken (so auch BSG Urteil vom 24. Januar 2007, Az. B 12 KR 31/06 R Rn. 20).
Zu betonen ist auch, dass die Beteiligten jahrelang und aus eigenen Stücken das Arbeitsverhältnis des Klägers in dieser Weise
gestaltet haben. Wenn nun heute die Tätigkeit des Klägers von den Beteiligten anders bewertet wird, folgt daraus nicht die
Fehlerhaftigkeit des bisher als richtig angesehenen Versichertenstatus.
In dem von den Beteiligten zwar nicht schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag, aber dem tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnis,
ist zumindest vom Beginn der Tätigkeit an für lange Zeit tatsächlich von einem gewollten abhängigen Beschäftigungsverhältnis
auszugehen. Deshalb ist grundsätzlich für die Vergangenheit nicht die Fehlerhaftigkeit des zunächst als richtig anzusehenden
Versichertenstatus anzunehmen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Beurteilung von Versicherungsverhältnissen rückwirkend
grundsätzlich nicht geändert werden soll. Denn es sprechen rechtlich keine vernünftigen Gründe dafür, nunmehr rückwirkend
in das jahrelang mit Billigung aller Beteiligten bestehende Versicherungsverhältnis einzugreifen, zumal schwerwiegende Fehler,
Ungereimtheiten oder die Erschleichung eines Versicherungsschutzes auszuschließen sind. Dem Gedanken der Kontinuität des Versicherungslebens,
wonach Änderungen erst für die Zukunft gelten sollen, ist damit der Vorzug zu geben (siehe Urteil des BSG vom 8.Dezember 1999,
Az. B 12 KR 12/99 R Rn. 24 sowie Urteil des BayLSG vom 18. Oktober 2007, AZ L 4 KR 79/06).
Nicht erkennbar ist, dass es in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der Versicherungspflicht des Klägers einen Beratungsanlass,
der von einem der Träger hätte wahrgenommen werden müssen, gegeben hat. Es ist auch von der Klägerseite nicht vorgetragen,
dass um Beratung oder Auskunft nachgesucht wurde und diese dann nicht oder fehlerhaft erfolgt sei. Ein Anlass für eine Spontanberatung
kann aber nicht erkannt werden.
Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, dass erst mit Übernahme der Geschäftsführertätigkeit von einer selbstständigen Beschäftigung
des Klägers ausgegangen werden kann, dies war aber erst ab dem 1. Januar 2000 der Fall. Eine vorherige selbstständige Tätigkeit
kann aufgrund der Gesamtzusammenschau nicht bejaht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, das der Kläger mit seinem Begehren ohne Erfolg bleibt (§§
183,
193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 1 und 2SGG die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.