Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Statusfeststellung, dass der Beigeladene als stellvertretender Landrat sozialversicherungspflichtig
beschäftigt ist.
Mit Bescheid vom 23.09.2002/Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 stellte die Clearingstelle der Beklagten fest, der Beigeladene
sei als stellvertretender Landrat des Klägers, des Landkreises A-Stadt, seit 01.05.2002 versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden und nehme Verwaltungsaufgaben wahr. Der Argumentation
des Klägers und des Beigeladenen, überwiegend sei ein stellvertretender Landrat mit der Repräsentation des Landkreises befasst
und damit nicht als Beschäftigter anzusehen, folgte die Beklagte nicht. Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Landshut
ist erfolglos geblieben (Urteil vom 30.11.2006).
II. Die dagegen zulässig eingelegte Berufung (§§
143,
151 SGG) bleibt ohne Erfolg. Im Rahmen des Anfrageverfahrens gem. §
7a SGB IV hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als stellvertretender Landrat des Klägers der
abhängigen Beschäftigung i.S.v. §
7 Abs.
1 SGB IV zuzuordnen ist. Dies ergibt sich zusammengefasst wie folgt:
Die Tätigkeiten des Beigeladenen bestehen zu einem Teil in Verwaltungsaufgaben. Dass der Beigeladene auch Repräsentationsaufgaben
wahrnimmt bleibt im Ergebnis ohne Folgen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richtet sich die Frage
der Beschäftigung kommunaler Wahlbeamter nicht nach dem qualitativen und quantitativen Ausmaß von Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben
(Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R m.w.N.).
In ständiger Rechtsprechung ordnet das BSG Tätigkeiten kommunaler Wahlbeamter dem Typus der abhängigen Beschäftigung zu (BSG
Urteile vom 22. 02.1996 - 12 RK 6/95; vom 23.09.1980 - 12 RK 41/79; vom 27.03.1980 - 12 RK 56/78; vom 13.06.1984 - 11 RA 34/83; vom 15.12.1983 - 12 RK 57/82; vom 30.11.1978 - 12 RK 33/76; vom 14.02.1969 - 3 RK 81/67; vom 13.12.1960 - 3 RK 2/56).
Auch das Bayerische Landessozialgericht hat stets eine entsprechende Zuordnung vorgenommen (vgl. zum Bürgermeister Urteile
vom 13.04.2005 - L 4 KR 136/05; vom 25.03.1981 - L 14/Ar 295/80; vom 27.07.1981 - L 1/Lw 21/79; vom 21.08.1979 - L 16/Ar 174/78; vom 27.09.1978 - L 4/Kr
9/76; vom 20.07.1956 L 4/Kr 9/56; vom 08.06.1956 - L 4/Ar 928/56). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser gefestigten
Rechtsprechung abzuweichen und die Beschäftigung des insoweit mit einem Bürgermeister vergleichbaren stellvertretenden Landrats
als selbständige Tätigkeit einzustufen.
Dieses Ergebnis korreliert auch mit der Steuerpflicht der Einkünfte des Beigeladenen aus der strittigen Tätigkeit sowie mit
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur nichtselbständigen Arbeit i.S.d. §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EStG. So hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 22.07.2008 - VI R 51/05 - Exekutivorgane als Nichtselbständige angesehen, dabei einen Vergleich mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als durchaus zulässig erachtet und ausgeführt, dass es selbst für Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister unbestritten
sei, dass sie aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, steuerrechtlich also als Arbeitnehmer
anzusehen seien. Dem widerspräche es diametral, wenn dem Beigeladenen in seiner Position als stellvertretender Landrat mehr
Unabhängigkeit zugestanden würde als einem Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister.
Das BSG hat im Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 u.a. ausgeführt, kommunale Wahlbeamte seien versicherungspflichtig beschäftigt,
wenn sie Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sind. Dieses Kriterium ist als Umschreibung
allgemeiner Verwaltungstätigkeiten zu verstehen. Dazu zählen z.B. Unterschrifts- und Entscheidungsleistungen einer Landkreisverwaltung,
wie sie im Falle der Verhinderung des Landrates der Beigeladene wahrnimmt und bei dessen Verbindung die zuständigen Beamten
des Landratsamtes wahrnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es damit für die strittige Frage der Versicherungspflicht
nicht entscheidend, dass die Stellvertretung eines Landrates kein dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Position ist, weil
zum stellvertretenden Landrat nur Mitglieder des gewählten Kreistages von diesem zum gewählt werden dürfen.
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §
197a SGG i.V.m §
154 Abs.
2 VwGO.
Der Streitwert entspricht dem erstinstanzlich festgesetzten, § 47 Abs. 2 S 1 GKG.
Nach Rechtsmittelverzicht ist gegen diese Entscheidung ein Rechtmittel nicht mehr eröffnet.