Gründe:
I. Der Kläger führt vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte ein Klage- und zwei Antragsverfahren
mit dem Ziel der Übernahme der Behandlungskosten der bei dem Arzt A. T. durchgeführten Krebstherapie.
Einen entsprechenden ersten Eilantrag hat RiSG B. mit Beschluss vom 31.05.2007 abgelehnt. Beschwerde und Wiederaufnahmeverfahren
blieben erfolglos (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 27.08.2007 - L 5 B 521/07 KR ER - und vom 30.04.2008 - L 5 B 128/08 KR ER WA). Am 26.05.2008 und 05.06.2008 stellte der Kläger beim SG erneut Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beklagte nahm hierzu am 02.06.2008 bzw. am 18.06.2008 Stellung,
wozu sich der Kläger wiederum am 16.06.2008 und 18.06.2008 (jeweils Eingang beim SG) geäußert hat.
Mit Schreiben vom 11.07.2008 lehnte der Kläger RiSG B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er darauf,
dass er im Verfahren S 6 KR 148/08 ER mit Schreiben vom 13.06.2008 festgestellt habe, dass die Sache entscheidungsreif sei. Dennoch habe das Gericht bis heute
nicht entschieden, was als Rechtsverweigerung erscheine. Bereits die Begründung des Beschlusses vom 31.05.2007 belege die
Befangenheit des Gerichts. Hilfsweise werde beantragt, die Befangenheit des VRiLSG M., der RiLSG M. und des RiLSG Dr. D. festzustellen,
die die Entscheidung im Verfahren L 5 B 521/07 KR ER getroffen haben.
RiSG B. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat.
II. Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchem Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Bayer. Landessozialgericht
zuständig (§
60 Abs.1 Satz 2
SGG).
Der Senat kann trotz des vom Kläger gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs entscheiden, da das Ablehnungsgesuch unzulässig
ist. Unzulässig ist es bereits deshalb, weil es vom Kläger nur hilfsweise erhoben wurde. Zum anderen ergibt sich die Unzulässigkeit
daraus, dass die pauschale Ablehnung eines nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers grundsätzlich rechtsmissbräuchlich
ist, zumal das Gesuch im Wesentlichen mit Einwendungen gegen unanfechtbare frühere Entscheidungen des Senats begründet wird.
Nach §
60 SGG i.V.m. den §§
42 ff.
ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das
Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denken Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG
B. in Zweifel zu ziehen.
Der Vorwurf der Rechtsverweigerung entbehrt jeder Grundlage. Eine Verfahrensverschleppung oder Verzögerung ist bei den Antragsverfahren
nicht zu erkennen. Im Übrigen belastet die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - auch eines Verfahrens im Wege vorläufigen
Rechtsschutzes - alle Prozessbeteiligten gleichermaßen und begründet für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme,
der Richter stehe der einen oder anderen Partei nicht mit der gebotenen Neutralität und Unbefangenheit gegenüber. Es ist Sache
des Gerichts, nach seinem Ermessen darüber zu befinden, in welcher Weise das Verfahren im Zeitraum von der Antragstellung
bis zur Entscheidung zu fördern ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber einen Ablehnungsgrund der Verfahrensverzögerung nicht
in die Befangenheitsvorschriften aufgenommen.
Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wird, dass in dem Verfahren S 6 KR 141/07 ER der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, rechtfertigt dies unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt
eine Besorgnis der Befangenheit. Die Richterablehnung der Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel sich
gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht ggf. der Rechtsweg
offen, den der Kläger mit seiner Beschwerde auch erfolglos beschritten hat. Nur ausnahmsweise könnte eine richterliche Entscheidung
die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür
beruht. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen RiSG B. ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.