LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2008 - 16 R 158/07
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder
§ 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG ordnet die Gleichstellung von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung an, in denen der Versorgungsberechtigte
eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung
in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt
sind, hängt somit davon ab, ob der Betroffene eine Beschäftigung ausgeübt hat, die entgeltlich war und die ihrer Art nach
von einem Versorgungssystem erfasst war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AAÜG § 5 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin - S 6 RA 6002/96 W05- 28.01.2007