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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2008 - 16 R 723/06
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Berücksichtigung des bisherigen Berufs, Mehrstufenschema, Verweisbarkeit eines Kfz-Mechanikers auf die Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters
Facharbeiter sind im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas sozial zumutbar nur auf die nächst niedrigere Stufe und damit nur auf Anlerntätigkeiten verweisbar, für die sein Leistungsvermögen noch ausreicht und die er nach einer Einarbeitungszeit bis zu maximal drei Monaten vollwertig ausüben kann. Sie können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die einerseits eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen, andererseits aber nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig ausgeübt werden können. Diese unterschiedlichen Anforderungen an in Betracht zu ziehende Verweisungstätigkeiten sind grundsätzlich nur ausnahmsweise miteinander zu vereinbaren, und zwar ausschließlich dann, wenn die grundsätzliche Unvereinbarkeit im Einzelfall aufgrund einer fachlichen Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf, einer Rückgriffsmöglichkeit auf eine frühere Ausbildung oder durch sonstige Vorkenntnisse aufgehoben ist (hier: Verweisbarkeit eines Kfz-Mechanikers auf die Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 2
,
ZPO § 301
Vorinstanzen: SG Berlin 16.01.2006 S 23 RJ 1298/03