LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2008 - 16 R 723/06
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Berücksichtigung des bisherigen Berufs, Mehrstufenschema,
Verweisbarkeit eines Kfz-Mechanikers auf die Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters
Facharbeiter sind im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas sozial zumutbar nur auf die nächst niedrigere Stufe und damit
nur auf Anlerntätigkeiten verweisbar, für die sein Leistungsvermögen noch ausreicht und die er nach einer Einarbeitungszeit
bis zu maximal drei Monaten vollwertig ausüben kann. Sie können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die einerseits
eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen, andererseits aber nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten
von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig ausgeübt werden können. Diese unterschiedlichen Anforderungen an in Betracht
zu ziehende Verweisungstätigkeiten sind grundsätzlich nur ausnahmsweise miteinander zu vereinbaren, und zwar ausschließlich
dann, wenn die grundsätzliche Unvereinbarkeit im Einzelfall aufgrund einer fachlichen Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf,
einer Rückgriffsmöglichkeit auf eine frühere Ausbildung oder durch sonstige Vorkenntnisse aufgehoben ist (hier: Verweisbarkeit
eines Kfz-Mechanikers auf die Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 16.01.2006 S 23 RJ 1298/03