Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger vom 1. August 1993 an von der Beklagten gewährten Altersrente.
Der 1928 geborene Kläger hat sein Berufsleben in der DDR zurückgelegt. Nach Abschluss eines Studiums war er von August 1961
bis 30. September 1990 beim M V (ab 1. Januar 1990: MB W) erwerbstätig. Im November 1972 promovierte er. Zuvor war er vom
1. September 1971 bis 31. August 1972 für eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur freigestellt. Während dieser Zeit erhielt
er ein monatliches Stipendium und war weiterhin sozialversichert. Er gehörte zunächst bis Februar 1971 der Altersversorgung
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1
Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) an und war von März 1971 bis Juni 1990 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) einbezogen. Von Oktober 1990 bis Juli 1993 bezog er Vorruhestandsgeld.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 entsprach die Beklagte dem Rentenantrag des Klägers und bewilligte ihm vom 1. August 1993
an eine Regelaltersrente, deren Berechnung sie zunächst 63,9189 Entgeltpunkte - EP - zugrunde legte. Im dagegen gerichteten
Widerspruch wandte sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Aspirantur und der Begrenzung
der ermittelten rentenwirksamen Entgelte (auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG a.F. im Zeitraum März 1971 bis Juni 1990). Am 29. Dezember 1993 erging ein weiterer Rentenbescheid (63,9548 EP); mit Widerspruchsbescheid
vom 17. März 1994 erfolgte sodann die Zurückweisung des Widerspruchs.
Die von der Beklagten berücksichtigten rentenwirksamen Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beruhten
auf Bescheiden des Versorgungsträgers vom 15. September 1993 und 2. März 1994, die eine Begrenzung der Entgelte auf Werte
unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für den Zeitraum 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 bzw. 17. März 1990 bestimmten.
Eine gegen diese Entgeltbescheide und den am 3. Januar 1994 ergangenen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage war vom Sozialgericht
mit Urteil vom 3. Februar 1995 abgewiesen worden. Im dagegen gerichteten Berufungsverfahren erließ der Versorgungsträger einen
Bescheid vom 27. März 1997, mit dem für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997 keine Begrenzung der Entgelte auf Werte unterhalb
der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze mehr erfolgte. Mit einem weiteren Bescheid vom 13. September 2001 wurden die Feststellungen
des vorgenannten Bescheides auf Leistungszeiträume ab 1. Juli 1993 erweitert. Das Berufungsverfahren gegen den Versorgungsträger
wurde daraufhin durch einen Vergleich beendet (die Beklagte verpflichtete sich zu einer pauschalen Erstattung der Verfahrenskosten,
woraufhin der Kläger das Verfahren als erledigt betrachtete und seine Einwendungen gegen die - allgemeine - Beitragsbemessungsgrenze
im Rentenstreitverfahren vorbringen wollte).
In dem vom Kläger am 14. April 1994 gegen den Rentenversicherungsträger angestrengten Klageverfahren ergingen weitere Rentenbewilligungsbescheide
über Leistungen seit Rentenbeginn am 1. August 1993 (Bescheide vom 20. April und 30. August 1994 über jeweils 64,2184 EP).
Das Sozialgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte mit Urteil vom 11. August 1995 verurteilt, für den 1. und
2. Oktober 1990 ein höheres Vorruhestandsgeld zu berücksichtigen. In dem anschließenden Berufungsverfahren erließ die Beklagte
den Bescheid vom 11. Juni 1997 mit dem - aufgrund des Entgeltbescheides vom 27. März 1997 - für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar
1997 78,1109 EP der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurden. Dieser Rentenbescheid enthält den Hinweis, dass die Rente bei
Änderung des Überführungsbescheids des Versorgungsträgers neu festgestellt werde. Zudem wurde von der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll erklärt, im Falle der Abänderung des Bescheides des Versorgungsträgers werde
die Rentenfestsetzung auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1997 geändert.
Mit Urteil vom 24. September 1997 hat der erkennende Senat unter Berufungszurückweisung im Übrigen die Beklagte unter Abänderung
der angefochtenen Bescheide verurteilt, für die Jahre 1978, 1980 und 1981 Entgelte in Höhe der für das gesamte Jahr geltenden
Beitragsbemessungsgrenze bzw. für Rentenbezugszeiten vor Januar 1997 den vollen Wert der Anlage 5 zum AAÜG a.F. für 1978 zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte
mit Bescheiden vom 5. und 17. Mai 2000 Vergleichsrentenberechnungen durchgeführt und die Entscheidung des Landessozialgerichts
umgesetzt. In der mündlichen Verhandlung beim Bundessozialgericht - BSG - haben die Beteiligten sodann auf Vorschlag dieses
Gerichts einen Teilvergleich geschlossen. Darin hat sich die Beklagte unter Übernahme von einem Drittel der außergerichtlichen
Kosten des Klägers in allen Instanzen verpflichtet, ihm im Vorgriff auf eine noch vom Versorgungsträger zu klärende Berücksichtigung
seiner im Zeitraum von März 1971 bis März 1990 nachgewiesenen Arbeitsverdienste vorschussweise einen Betrag in Höhe von 18.997,21
Mark zu zahlen. Dieser Betrag entsprach der von der Beklagten im Revisionsverfahren vorläufig berechneten Rentennachzahlung
ab Rentenbeginn unter Wegfall der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auf eine niedrigere als die allgemeine
Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Urteil vom 30. August 2000 hat das BSG die Revision des Klägers zurückgewiesen (bzw. als unzulässig verworfen, soweit
sie sich gegen die während des Revisionsverfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen richtete). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das BSG im Wesentlichen ausgeführt, nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch -
SGB VI - komme eine Anrechnung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers als Beitragszeit nicht in Betracht, weil es
sich nach diesen Vorschriften um keine Beitragszeit handele und sie auch nicht einer Beitragszeit gleichgestellt sei. Der
Kläger könne auch nicht mit seinem Begehren auf weitergehende Berücksichtigung seiner zu DDR-Zeiten erworbenen Ansprüche durchdringen.
Die als so genannte Systementscheidung bezeichnete Ersetzung von in der DDR nach den dort geltenden Vorschriften erworbenen
Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und Versorgungssystemen durch entsprechende Rechte, Ansprüche
und Anwartschaften nach dem
SGB VI sei nicht verfassungswidrig (Hinweis auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95). Nach den damit maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sei eine Berücksichtigung von Verdiensten des Klägers oberhalb der
Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 3 zum AAÜG) ausgeschlossen.
Auch aus den für rentennahe Jahrgänge vorgesehenen Bestandsschutzregelungen ergäben sich in Bezug auf den Kläger keine höheren
Rentenansprüche. Dies gelte sowohl für die im Einigungsvertrag vorgesehene Besitzschutzregelung wie die daran anknüpfende Regelung des § 4 Abs. 4 AAÜG und auch für den in §
319 a SGB VI kodifizierten Rentenzuschlag. Aufgrund des Berufungsurteils und des im Revisionsverfahren geschlossenen Teilvergleichs erhalte
der Kläger für alle Leistungszeiträume vorläufig mehr, als ihm nach den Übergangs- und Besitzschutzregelungen zustünde. Dies
gelte auch dann, wenn der Betrag der Gesamtversorgung nicht nach den allgemeinen Regelungen, sondern mit den besonderen Anpassungsfaktoren
"Ost" dynamisiert werde.
Zu einer abschließenden Rentenfestsetzung sei die Beklagte weder verpflichtet noch befugt, weil noch kein bindender Bescheid
des Versorgungsträgers, an dessen Feststellungen der Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden sei, vorliege. Eine abschließende Entscheidung des Versorgungsträgers liege hier zum einen deshalb nicht vor, weil
dessen Bescheide vom Kläger in einem noch anhängigen Gerichtsverfahren angefochten seien und zum anderen der Versorgungsträger
auf Antrag des Klägers in seine Entgeltbescheide für Rentenbezugszeiten von August 1993 bis Dezember 1996 eine Nebenbestimmung
aufgenommen habe, wonach diesbezüglich nur eine vorläufige Feststellung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des verfassungswidrigen
§ 6 Abs. 4 (gemeint wohl Abs. 2) AAÜG vorgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 hat die Beklagte den vor dem BSG geschlossenen Teilvergleich ausgeführt und dem Kläger für
den Zeitraum August 1993 bis Dezember 1996 einen Vorschuss in Höhe von 18.997,21 DM gezahlt. Mit Bescheid vom 21. November
2002 hat die Beklagte die Rente des Klägers sodann von Rentenbeginn an bis 31. Dezember 1996 neu festgestellt (unter Wegfall
von Begrenzungen unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze). Unter Zugrundelegung von nunmehr 78,2285 EP ergab sich
bei Anrechnung des geleisteten Vorschusses eine Nachzahlung von 37,96 Mark. Mit weiterem Bescheid vom 11. März 2003 wurde
die Rente auch für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 unter Berücksichtigung von 78,2285 EP neu berechnet.
Gegen das Urteil des BSG hat sich der Kläger mittels Verfassungsbeschwerde gewandt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2004 hat das
Bundesverfassungsgericht die Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. August 2000 und des Landessozialgerichts Berlin vom
24. September 1997 mit der Begründung aufgehoben, diese verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.
3 Abs.
1 des Grundgesetzes -
GG -. Die Sache werde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. In der weiteren Begründung des Beschlusses heißt es, der 1.
Senat des Bundesverfassungsgerichts habe mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az.: 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03) festgestellt, dass die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoße. Im vorliegenden Fall seien die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des §
6 Abs. 2 AAÜG begrenzt worden. Da die angegriffenen Urteile auf dieser Vorschrift beruhten, seien sie aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen,
um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
Das Verfahren ist sodann beim ehemaligen Landessozialgericht Berlin neu registriert worden. Beim Sozialgericht Berlin war
zudem ein weiteres Verfahren (S 30 RA 302/03) registriert worden. Dieses Verfahren betraf die während des Revisionsverfahren ergangenen Rentenbescheide vom 5. und 17.
Mai 2000. Die Klage beruhte auf der Regelung des §
171 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -. Dieses Verfahren erklärte der Kläger im Hinblick auf den wegen der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht
wieder beim Landessozialgericht anhängigen Rechtsstreit nach einem Kostengrundanerkenntnis der Beklagten für erledigt.
Auf eine Anfrage des Senats, wogegen er sich in dem zurückverwiesenen Rechtsstreit noch wende, hat der Kläger geltend gemacht,
es gehe ihm weiterhin um die Anerkennung der Zeit der Aspirantur und die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags ab 01.01.1992
nach Westwerten statt nach Ostwerten. Er wende sich zudem gegen die Kappung der über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze
hinausgehenden Ansprüche auf Zusatzversorgung und gegen die Verweigerung einer Vergleichsberechnung nach dem Zwanzig-Jahreszeitraum
vor Rentenbeginn, wie sie Bestandsrentnern zustehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 21. November 2002 und 11. März 2003 zu verurteilen, ihm seit 1. August 1993
eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Kläger sei hinsichtlich der anfänglich erfolgten Begrenzung seiner Entgelte auf besondere Beitragsbemessungsgrenzen
inzwischen klaglos gestellt worden. Die von ihm nunmehr weiter verfolgten Ansprüche stünden ihm nicht zu.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenakten und Zusatzversorgungsakten) sowie die Gerichtsakten
des Sozialgerichts Berlin mit den Aktenzeichen S 13 RA 2107/94 und S 30 RA 302/03 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der aufgrund einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Senat zurückverwiesene Rechtsstreit bleibt
für den Kläger ohne Erfolg.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Für den Senat ist bereits die Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverfassungsgericht
nicht verständlich, weil die von diesem Gericht dafür gegebene Begründung die Entscheidung nicht trägt. Das mit der Verfassungsbeschwerde
angefochtene Urteil des BSG beruht nämlich - entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts - nicht auf einer Anwendung
der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F.. Vom BSG war vielmehr ausführlich dargestellt worden, dass die Beklagte aufgrund des in § 8 AAÜG geregelten zweistufigen Verfahrens zu einer abschließenden Rentenfestsetzung erst nach einem bindenden Bescheid des Versorgungsträgers,
dessen Bescheide nicht Gegenstand des Rentenstreitverfahrens waren, befugt und verpflichtet ist. Diesem Umstand hatte die
Beklagte auch durch die vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1997 abgegebene Verpflichtungserklärung
ausdrücklich Rechnung getragen. Im Übrigen hatte die Beklagte den Kläger mit dem beim BSG vor dem Hintergrund der damals bereits
bekannten Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. abgeschlossenen Teilvergleich schon vorläufig so gestellt, als wenn vom Versorgungsträger auch für Rentenbezugszeiten
vor 1997 Entgelte ohne Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festgestellt worden wären. Endgültig umgesetzt
wurde dies von der Beklagten von Rentenbeginn an mit dem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Rentenbescheid
vom 21. November 2002, nachdem bereits mit Rentenbescheid vom 11. Juni 1997 eine nicht auf besondere Beitragsbemessungsgrenzen
beruhende Rente vom 1. Januar 1997 an bewilligt worden war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren
demzufolge die Entgelte des Klägers und dortigen Beschwerdeführers nicht mehr aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Unverständlich ist auch die Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2004. Diese
Entscheidung war für das Verfahren des Klägers bedeutungslos, da er schon nach der mit Inkrafttreten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juni 2001 geschaffenen Rechtslage von Rentenbeginn an keinen besonderen Entgeltbegrenzungen gemäß
§ 6 Abs. 2 AAÜG mehr unterworfen war, weil sein Jahresarbeitsentgelt nicht die Beträge der damaligen Anlage 4 zum AAÜG erreichte (vgl. zur Gesetzesentwicklung auch die Darstellungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23. Juni 2004
zu den Randnummern 9-15 in der Wiedergabe bei Juris).
Die vom Kläger in dem aufgrund der Zurückverweisung wiedereröffneten Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen gegen
die Höhe der ihm zuerkannten Rente sind unbegründet. Sie waren vom Senat jedoch - erneut - zu prüfen, weil das Verfahren vom
Bundesverfassungsgericht uneingeschränkt zurückverwiesen wurde. Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin gerügten Nichtanerkennung
der Aspirantur und der Kappung der Arbeitsverdienste auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze verweist der Senat auf sein
Urteil vom 21. September 1997 und die Ausführungen des BSG im Urteil vom 30. August 2000, denen er sich nach eigener Prüfung
anschließt und denen nichts hinzuzufügen ist. Soweit vom Kläger zudem die Anpassung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrags
nach den allgemeinen Dynamisierungsvorschriften und nicht nach den Anpassungsvorschriften für den "aktuellen Rentenwert (Ost)"
gerügt wird, verkennt er, dass sich diese inzwischen höchstrichterlich und auch verfassungsrechtlich geklärte Problematik
(vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - betreffend das BSG-Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 24/98 R) für ihn überhaupt nicht auswirkt. Vom BSG ist er nämlich bereits darauf aufmerksam gemacht worden (Bl. 14 unten und Bl.
15 oben des Urteils vom 30. August 2000), dass der Monatsbetrag der SGB-VI-Rente selbst dann nicht erreicht wird, wenn eine
Dynamisierung der maßgeblichen Garantiebeträge entsprechend den Vorstellungen des Klägers erfolgte.