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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2015 - 18 AS 167/15
Prüfungsumfang bei einem Überprüfungsantrag Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
1. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist.
2. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst - ggf. nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist.
3. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen.
4. Zumindest in Rechtsstreitigkeiten über die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Berlin 16.10.2014 S 66 AS 6738/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

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