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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2017 - 18 AS 2584/16
Fiktive Klagerücknahme Auslegung einer Ausnahmeregelung und Rechtsschutzgarantie Weggefallenes Rechtsschutzinteresse
1. § 102 Abs. 2 SGG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen; die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG führt zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise irreversiblen Folgen, insbesondere wenn behördliche Ausgangsentscheidungen dadurch in Bestandskraft erwachsen, ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte.
2. Die Handhabung eines solch scharfen prozessualen Instruments muss daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Kläger oder Antragsteller das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen will.
3. § 102 Abs. 2 SGG darf weder als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperativen Verhaltens eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden noch stellt die Vorschrift ein Hilfsmittel zur Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen dar.
4. Sie soll nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren.
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 16.09.2016 S 2 AS 494/15 WA
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. September 2016 aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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