Gründe:
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - von einer weiteren Begründung ab. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keine Gründe mitgeteilt, die eine andere Entscheidung
rechtfertigen könnten. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2009 war kein Raum, weil der Sanktionsbescheid vom 17. März 2009 rechtmäßig
sein und der Antragsteller daher im Klageverfahren unterliegen dürfte. Damit lagen die Voraussetzungen nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG nicht vor.
Soweit der Antrag des Antragstellers, nachdem der Antragsgegner ab dem 01. Juli 2009 wieder ungekürzte Leistungen an den Antragsteller
auszahlt (Bescheid vom 07. Juni 2009), bezogen auf den sanktionierten Zeitraum bis 30. Juni 2009 als Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung des Bescheides vom 17. März 2009 nach §
86b Abs.
1 Satz 2
SGG auszulegen war, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 2
SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt bereits vollzogen
worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner bis zum 30. Juni 2009 die Regelleistung an den Antragsteller nicht
ausgezahlt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung liegen aber nicht vor.
§
86b Abs.
1 Satz 2
SGG erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch zwar auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen,
hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit ab 01. April 2009 (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 10 m.w.N.; Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Aufl., §
80, Rn. 177). Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit
auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an
der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Selbst wenn - was, wie bereits oben ausgeführt, vorliegend nicht der Fall ist - die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen ist, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein
Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach §
86b Abs.
1 Satz 1
SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich
ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden,
die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt (VG Düsseldorf v. 03.12.2007, 20 L 1587/07, juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, aaO., Rn.176). Gründe hierfür hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Antragsteller
dürfte bei einem Unterliegen in der Hauptsache nicht in der Lage sein, nachgezahlte Beträge wieder zu erstatten. Der laufende
Lebensunterhalt des Antragstellers ist durch die Leistungsgewährung des Antragsgegners sichergestellt. Im Hinblick auf das
Risiko des Antragsgegners, nämlich bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren die in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Klage geleisteten Zahlung mangels Leistungsfähigkeit der Antragstellers nicht wieder einbringen zu können, überwiegt daher
das öffentliche Interesse am Fortbestand des bereits erfolgten Vollzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.