Sozialrechtliche Versicherungspflicht
Freiberufliche Tätigkeit als Assessorin/Dozentin in einem Assessment Center zur Berufsvorbereitung
Merkmale einer selbständigen Tätigkeit
Unternehmerrisiko
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht und die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit
ab 1. Oktober 2007.
Die im Oktober 1948 geborene Klägerin ist Hochschulingenieurin (Zeugnis der Hochschule für Architektur und Bauwesen in W vom
31. Oktober 1973). Seit 1. Januar 2014 bezieht sie Regelaltersrente (Bescheid vom 18. Dezember 2013).
Im Dezember 2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für
Selbständige mit einem Auftraggeber. Sie gab an, seit 1. Oktober 2007 freiberuflich als Assessorin/Dozentin im Assessment
Center zur Berufsvorbereitung und Berufswahl an Schulen für den Verein L e. V. tätig zu sein. Ihre Tätigkeit bestehe in der
Beobachtung und der Berichtverfassung zur Kompetenzermittlung in der Berufsvorbereitung. Eine Weisungsabhängigkeit sei nicht
gegeben. Ihr monatliches Arbeitseinkommen übersteige regelmäßig nicht 400 Euro. Sie beschäftige keinen Arbeitnehmer. Die Klägerin
fügte den Honorarvertrag mit dem Verein L e. V. vom 2. November 2007 bei.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2008 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab: Die ausgeübte selbständige
Tätigkeit als Assessorin erfülle die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI). Die Versicherungspflicht trete jedoch nicht ein, weil eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt werde, so dass
Versicherungsfreiheit nach §
5 Abs.
2 SGB VI bestehe.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, auf Honorarbasis für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Sofern
der Befreiung nicht zugestimmt werden könne, erkläre sie ihren Austritt. Auf telefonische Rücksprache teilte sie mit, die
Tätigkeiten als Dozentin und Assessorin stünden in einem organisatorischen Zusammenhang. Als Dozentin sei sie allerdings nur
wenige Male tätig gewesen. Die Klägerin fügte die Übersicht vom 24. April 2008 über Rechnungsstellungen bei.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 stellte die Beklagte Versicherungspflicht ab 1. Oktober 2007 nach §
2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
SGB VI fest. Den Bescheid vom 3. Januar 2008 hob sie insoweit auf. Zugleich forderte sie Pflichtbeiträge als einkommensgerechte
Beiträge, für 2007 nach einem Arbeitseinkommen von 712,67 Euro monatlich, für 2008 nach einem Arbeitseinkommen von 727,06
Euro monatlich und für 2009 nach einem Arbeitseinkommen von 734,76 Euro monatlich.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch bat die Klägerin um Neuberechnung und Stundung der Beiträge für 2007 und 2008. Ihre
Honorare seien vollkommen unregelmäßig. Für 2009 seien solche noch nicht abzusehen. Als versicherungspflichtige Selbständige
habe sie in den ersten drei Jahren nur den halben Regelbeitrag zu zahlen. Ausgehend davon seien die Beiträge aus einem Arbeitseinkommen
von 2065,40 Euro für 2007 und aus einem Arbeitseinkommen von 10.470 Euro für 2008 zu entrichten. Die Klägerin legte die Übersicht
vom 13. Januar 2009 über entsprechende Rechnungsstellungen für 2008 vor.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2009 änderte die Beklagte den zu zahlenden Beitrag und forderte nunmehr ab 1. Oktober 2007 einkommensgerechte
Beiträge für 2007 nach einem Arbeitseinkommen von 688,47 Euro monatlich, für 2008 nach einem Arbeitseinkommen von 702,37 Euro
monatlich und für 2009 nach einem Arbeitseinkommen von 709,81 Euro monatlich.
Im April 2009 hatte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt. Sie hatte
angegeben, für die Auftraggeber Verein Le. V. und Ge. V. Kompetenzfeststellung und Bewerbungstraining an Schulen zur Berufsorientierung
sowie Training und Beratung Jugendlicher und Erwachsener zu erbringen. Es werde kein Unterricht erteilt. Es handele sich bei
ihrer Tätigkeit um eine solche als Beobachterin im Rahmen der Kompetenzfeststellung (Haupttätigkeitsgebiet), als Beraterin
in der Berufsvorbereitung und Berufsorientierung und als Trainerin für Bewerbungen. Die von ihr betreuten Teilnehmenden seien
entweder Jugendliche oder Erwachsene. Die Veranstaltungen fänden je nach Bedarf entweder direkt an den Schulen, in den Ausbildungsbetrieben
oder in den Räumen der G statt. Ihre Berichte dienten dazu, bei einer Bewerbung um einen Arbeitsplatz oder einer Arbeitsstelle
Auskünfte über die Fähigkeiten des Bewerbers zu geben. Kompetenzfeststellung bezeichne die Anwendung von Verfahren, die geeignet
seien, Verhaltensweisen zu analysieren. Zur Feststellung führten die Teilnehmer Arbeitsaufträge durch, wobei die Beobachterinnen
dabei zum Beispiel Schlüsselkompetenzen feststellten. Diese Beobachtungen würden in Berichten festgehalten und in ausführlichen
Einzelgesprächen erläutert. Ihre Tätigkeit sei also Beobachten, Dokumentieren und Beraten. Die Teilnehmenden arbeiteten an
ihren persönlichen Bewerbungsunterlagen. Sie erforschten ihre eigenen Stärken und Interessen. In Rollenspielen würden Bewerbungssituationen
geprobt und korrektes Benehmen trainiert. Bei ihren Veranstaltungen unterliege sie keinerlei Weisungen.
Die Klägerin hatte den weiteren Honorarvertrag mit dem Verein L e. V. vom 24. Juni 2008 und den Lehrauftrag mit der Ge. V.
vom 21. Juli 2008 sowie verschiedene Honorarrechnungen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 hatte die Beklagte als Clearingstelle gegenüber der Klägerin und der Ge. V. festgestellt, dass
die Tätigkeit der Klägerin als Trainerin bei diesem Verein seit 1. Januar 2008 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt
wird: Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für eine selbständige
Tätigkeit. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sei nicht gegeben. Weisungen, die Zeit, Dauer,
Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen, könnten nicht einseitig im Wege des
Direktionsrechts eines Arbeitgebers erteilt werden. In dieser Tätigkeit bestehe daher keine persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Unter den gemäß §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Lehrern seien Personen zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf
dem Gebiet der Wissenschaft dienenden Unterricht erteilten. Aber auch die Unterweisung in körperlichen Übungen und mechanischen
Tätigkeiten zähle dazu. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten,
wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Eine bestimmte pädagogische Qualifikation werde
nicht vorausgesetzt. Die Versicherungspflicht knüpfe insoweit nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsvorschriften
geregeltes Berufsbild an. Es spiele für die Beurteilung der selbständigen Tätigkeit des Weiteren keine Rolle, ob deren Inhalt
Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er außerhalb des Unterrichts reproduzierbar sei. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung
würden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation oder Supervision umschrieben.
Dagegen hat die Klägerin am 12. April 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Sie hat gemeint, sie lehre nicht, sondern stelle vorhandene Kompetenzen fest und berate. Die Bezeichnung als Dozentin sei
in Unkenntnis des genauen Aufgabengebietes geschehen. Sie übe keine Lehrtätigkeit aus, sondern ein Coaching der Teilnehmer
der von ihr geführten Kurse. Ihre Aufträge lauteten: Bewerbungstraining, Kompetenzfeststellungen und Selfmanagement. Im Gegensatz
zur Lehrtätigkeit im engeren oder weitesten Sinne stehe die Beratung. Zwar gehe es bei der Beratung im Wesentlichen darum,
dass eine Person, die in einem speziellen Bereich einen Wissensvorsprung habe, einer anderen Person diesbezügliche Informationen
übermittle. Das Spezifische der beratenden gegenüber der unterrichtenden Tätigkeit liege jedoch darin, dass es bei ersterer
nicht vorrangig um eine vom Einzelfall losgelöste Vermittlung abstrakten Wissens gehe, sondern dass konkrete Lösungsansätze
für einen konkreten, akuten Problembereich des Kunden gefunden werden sollten. Eine Kompetenzfeststellung, auf der der Schwerpunkt
der Projekte liege, erfolge durch die Klägerin in der Art, dass die Teilnahme bei der Durchführung der Assessment-Übungen
von der Klägerin beobachtet würde. So würden Assessment-Center-Einzelübungen, wie ein Interview und ein Rollenspiel, durchgeführt.
Anschließend erfolge eine Auswertung der Verhaltensweisen durch die Klägerin, die dabei, wie auch die anderen Teilnehmer,
einzelne Tipps zur Verbesserung gäben. Es gehe vorrangig darum, dass die Teilnehmer selbst auffällige Verhaltensweise erkennen
und Verbesserungsvorschläge machten. In der Leitung einer solchen Selbstanalyse liege keine Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten.
Es gehe nicht um das Erlernen eines bestimmten Verhaltens, sondern um das Erkennen von Stärken und Schwächen der Teilnehmer
innerhalb des simulierten Bewerbungsgespräches. Die Klägerin sei dabei nur unterstützend tätig. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt
liege im Beobachten, Analysieren und Auswerten von bestimmten Verhaltensweisen. Soweit Intelligenz- und Persönlichkeitstests
durchgeführt würden, beschränke sich ihre Funktion auf das Erklären des Tests und seine Auswertung. Darüber hinaus stelle
sie den Teilnehmern verschiedene Berufe und Tätigkeitsfelder vor. Zwar finde auch im Rahmen der Beratung eine Wissensvermittlung
statt; der Schwerpunkt der Beratung liege jedoch auf der praktischen Lebenshilfe. Sie habe den Jugendlichen und Erwachsenen
auch nicht gezeigt, wie man Bewerbungen bzw. Lebensläufe abfasse, sondern anhand vorhandenen Proben dargestellt, wie diese
in Personalabteilungen oder von zukünftigen Arbeitgebern gesehen werden könnten. Sie habe lediglich auf Fehler hingewiesen.
Leistungstests, außer Intelligenztests, habe sie keine durchgeführt. Eine besondere Ausbildung habe sie nicht benötigt. Ihr
durchschnittliches monatliches Honorar habe 2009 ca. 823 Euro betragen. Die Klägerin hat verschiedene Aufträge der Ge. V.
vorgelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Tätigkeit der Klägerin umfasse Elemente der Beratung und auch der Wissensvermittlung.
Dabei dürfte die Wissensvermittlung bzw. die lehrende Tätigkeit in der Gesamtschau jedoch im Vordergrund stehen. Die Klägerin
vermittle Wissen. Dies werde mit Begriffen wie Training und Moderation umschrieben. Lernkontrollen mit Einführung, Durchführung
und Korrekturen von Tests überwachten den Erfolg der Wissensvermittlung. Es würden individuelle Auswertungsgespräche geführt
und offenbar schriftlich dokumentiert. Die mit der Tätigkeit verbundenen Arbeiten bestünden nicht lediglich darin, Jugendliche
und Erwachsene in Fragen beruflicher Fortentwicklung zu beraten, ihnen also bei einer bestimmten Entscheidungsfindung zu helfen.
Es gehe vielmehr darum, durch die Weitergabe von Wissen und speziellen Kenntnissen die Teilnehmer zu befähigen, ihre eigenen
beruflichen Stärken und Schwächen zu erkennen und diese Erkenntnisse in Kombination mit den durchgeführten Bewerbungstrainings
erfolgreich auf den Arbeitsmarkt einzusetzen. Die Klägerin analysiere nicht nur das vorhandene berufliche Potenzial und unterbreite
anschließend einen Vorschlag zur Berufswahl, sondern gebe durch das Feststellen und Verbessern von Kompetenzen, das gemeinsame
Erstellen von Bewerbungsunterlagen und das Trainieren von Bewerbungssituationen sowohl Wissen als auch Fertigkeiten an die
Teilnehmer weiter, um sich am Arbeitsmarkt entsprechend etablieren zu können. Damit gebe sie Wissen unter anderem auf dem
Gebiet der Berufsorientierung und -vorbereitung weiter. Sie führe neben den Kompetenzfeststellungen u. a. Bewerbungstrainings
durch und vermittle soziale Fähigkeiten und Fertigkeiten. Eine Schwerpunktbildung der Tätigkeiten sei vom Inhalt des Rechtsbegriffs
des Lehrers nicht erforderlich.
Das Sozialgericht hat die Auskunft der Ge. V. vom 23. Juni 2010 eingeholt.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) sei eine weite Auslegung des Begriffs "Lehrer" geboten, um die typisierte Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu
berücksichtigen. Unter dem Begriff des selbständig tätigen Lehrers fielen alle Personen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung
durch theoretischen oder praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermittelten. Danach sei die Klägerin
ganz überwiegend als Lehrerin tätig gewesen. Es werde dabei nicht verkannt, dass es im Rahmen einer Kompetenzfeststellung
grundsätzlich darum gehe, das Verhalten der Teilnehmer zu beobachten, um anschließend gemeinsam mit ihnen einen Verbesserungsvorschlag
zu erarbeiten. Auch wenn die Klägerin angegeben habe, entgegen der Auskunft der Ge. V. vom 23. Juni 2010 nicht das Erstellen
von Bewerbungsanschreiben und Lebensläufen mit den Teilnehmern zu üben, sondern lediglich anhand von schon vorhandenen Proben
mit den Teilnehmern zu erarbeiten, wie diese Proben auf zukünftige Arbeitgeber wirken könnten, unterliege keinem vernünftigen
Zweifel, dass die Klägerin ihr Know-how an Dritte in Form von Wissensvermittlung/Unterricht weitergegeben habe. Es erscheine
weltfremd, dass die Schüler - gerade das Bewerbungstraining betreffend - nicht auch korrigiert und entsprechend angeleitet
worden seien. Dies könne auch in unterschiedlichen Formen wie in Rollenspielen erfolgen. Schon dabei erteilte regelmäßige
Anregungen oder Arbeitserleichterungen fielen unter eine typische Lehrtätigkeit. Es sei nicht denkbar, die Stärken der Teilnehmer
herauszuarbeiten, ohne ihnen Wissen und gewisse Fertigkeiten im Vorfeld zu vermitteln.
Gegen das ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten am 7. November 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Dezember
2013 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie verweist darauf, dass in der Urteilsbegründung ihre Tätigkeit nicht zutreffend beschrieben worden sei. Die genannten Beispiele
seien nicht typisch für ihre Arbeit gewesen. So sei das Rollenspiel eines Vorstellungsgespräches kein typisches Element ihrer
Tätigkeit, da sie darauf weniger als 3 v. H. ihrer Gesamtstundenzahl verwendet habe. Sie sei für unterschiedliche Bildungsträger
tätig gewesen. Bei der Ge. V. habe sie ca. 57 v. H. ihrer Gesamtstunden gearbeitet und nur dort das so genannte Bewerbungstraining
durchgeführt. Für den Verein L e. V. habe sie ca. 43 v. H. ihrer Gesamtstunden gearbeitet. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit
habe mit ca. 89 v. H. der gesamten Arbeitsstunden auf der Durchführung von Kompetenzfeststellungen, angelehnt an Assessment-Center,
gelegen. Dabei müssten die Kandidaten eine Anzahl von Aktivitäten durchführen, die von Assessoren, wie ihr, beobachtet und
anschließend in einem Bericht zusammengefasst würden. Die Beobachtungen dienten nicht dazu, einen Verbesserungsvorschlag zu
erarbeiten. Es gebe keine Anleitung zur Erfüllung der Aufgaben. Die Assessoren vermittelten keine Fähigkeiten und Wissen im
Vorfeld. Bei Arbeitsproben seien eventuell auftretende Fragen ausschließlich durch anwesendes qualifiziertes Fachpersonal
beantwortet worden. Der erstellte Bericht prüfe keine Lernergebnisse, sondern beschreibe Problemlösefähigkeit, Frustrationstoleranz,
Durchhaltevermögen, Arbeitssystematik und Geschicklichkeit, über die jeder einzelne Teilnehmer schon verfüge. Sie habe kein
Training durchgeführt, das bestimmte Verhalten oder Fähigkeiten einübe. Für Moderation und Erläuterungen habe sie ca. 10 v.
H. der Arbeitsstunden eingesetzt. Die Praxisbegleitung habe sich auf das Begleiten von Schülergruppen zu verschiedenen Unternehmen
beschränkt, in welchen vor Ort ein Vortragender der jeweiligen Firma verschiedene Berufe vorgestellt habe. Insgesamt sei ihre
Tätigkeit der Arbeitsweise eines Psychologen nachempfunden. Aufgabe sei das Erkennen der schon vorhandenen Potenziale. Die
Klägerin hat die Übersicht vom 6. April 2014 über ihre Assessorentätigkeit vorgelegt.
Sie hat außerdem vorgetragen, nach dem 5. Juli 2011 überwiegend als Architektin selbständig tätig gewesen zu sein. Für die
Ge. V. sei sie danach nur noch vom 25. bis 29. Juli 2011 mit einem Honorar von 740 Euro und vom 27. bis 29. Februar 2012 mit
einem Honorar von 500 Euro als Beobachterin/Assessorin tätig gewesen. Bei der Beobachtung von Kursteilnehmern zur Kompetenzfeststellung
sei sie mit diesen erst nach der Durchführung der zu beobachtenden Aufgaben in persönlichen Kontakt gekommen, in dem sie ihre
Beobachtungen dem Teilnehmer wiedergegeben habe. Für die zu erstellenden Berichte gebe es je nach Methode bestimmte Kategorien
(zum Beispiel Teamfähigkeit), die dann je nach individueller Ausprägung der beobachteten Person in freien, individuellen Texten
beschrieben würden. Der wichtigste Bestandteil liege im persönlichen Gespräch, in dem sie ihre Beobachtungen erläutere und
bestimmte Reaktionen des Teilnehmenden hinterfrage. In den Berichten würden Beschreibungen ihrer Beobachtungen der konkreten
Handlungen der Teilnehmenden während der Arbeitsaufträge vorgenommen. Die Berichte würden außer den Teilnehmenden noch den
jeweiligen Projektleitenden ausgehändigt. Einzelheiten der Beobachtungen würden erörtert bzw. hinterfragt. Ein wichtiges Ziel
der Gespräche sei der Abgleich zwischen Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung. Der Nutzen der Erörterung bestehe im Bewusstmachen
der Fragen: "Wie sie sehe ich mich selbst und wie wirke ich auf mein Gegenüber? Gibt es Übereinstimmung oder erhebliche Differenzen?".
Da es gelte, Stärken festzustellen, liege der Schwerpunkt der Gespräche natürlich auf den Beobachtungen positiv wirkenden
Verhaltens. Ihre Arbeit ende mit der Kompetenzfeststellung und deren Erörterung. Es gelte, den Teilnehmenden ihre schon vorhandenen
Kompetenzen bewusst zu machen. Sie hat außerdem die Bescheinigung des L vom 18. März 2016 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 und die Bescheide vom 16. Dezember 2008 und vom 6. Februar 2009
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Könne bei der Beurteilung eines konkreten Sachverhalts
eine Trennung der Tätigkeitsbereiche (z. B. Lehre, Beratung, Motivation) nicht vorgenommen werden, so genannte Mischtätigkeiten,
sei keine Schwerpunktbildung anhand der Tätigkeitsbereiche vorzunehmen. Vielmehr genüge es, wenn die Tätigkeit wesentliche
Elemente der Lehrtätigkeit beinhalte. Die Klägerin habe in ihrer Berufungsbegründung keine neuen Tatsachen geschildert. Sie
versuche unter anderem durch jeweils prozentuelle Darstellung einzelner Tätigkeitsfelder zu der Feststellung zu gelangen,
dass sie überwiegend im Rahmen der Durchführung der Kompetenzfeststellungen und damit nicht überwiegend lehrend tätig gewesen
sei. Indes komme es auf eine solche Schwerpunktbildung nicht an. Auch wenn in der Tätigkeit der Klägerin beratende Elemente
zu finden seien, so seien auch wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit vorhanden, die der selbständigen Tätigkeit damit das
Gepräge gäben. Sie vermittele Wissen und Fertigkeiten an Personen, um deren beruflichen Stärken und Schwächen zu erkennen
und um diese Erkenntnisse in Kombination mit Bewerbungstrainings und intensiven Einzelgesprächen nach erfolgten Assessments
erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt einzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide vom 16. Dezember 2008 und vom 6. Februar 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihrem Rechten. Die Klägerin
ist im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zuletzt am 29. Februar 2012 als selbständig Tätige nicht versicherungspflichtig gewesen.
Aufgrund dessen schuldet sie die geforderten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht.
Nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Diese Voraussetzungen lagen nicht allesamt vor.
Die Klägerin war im streitigen Zeitraum allerdings selbständig tätig.
Dem in §
2 SGB VI aufgezählten Personenkreis ist das Merkmal der selbständigen Tätigkeit gemeinsam. Dieser gesetzlich nicht definierte Begriff
ist als Abgrenzung zu einer nach §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung zu verstehen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2000 - B 12 RJ 4/99 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 2 Nr. 4 = BSGE 86, 195). Ein Versicherter übt nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig
ist. Dies trifft insbesondere auf gewerbliche Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer die für das Unternehmen erforderlichen
Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren
Vor- oder Nachteil hat (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77, abgedruckt in SozR 2200 § 1247 Nr. 19 = BSGE 45, 238). Nichts anderes gilt für die in §
2 Satz 1
SGB VI genannten selbständig tätigen Personen. Selbständig sind danach alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit
in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Die selbständige Tätigkeit ist damit im Wesentlichen
durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Das Unternehmerrisiko besteht im Einsatz finanzieller Mittel und/oder der eigenen
Arbeitskraft bei gleichzeitiger Ungewissheit über deren künftigen Ertrag (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,
88. Ergänzungslieferung 2015,
SGB VI, §
2 Rdnr. 4). Der Wortlaut des §
2 Satz 1
SGB VI knüpft damit an den Status des Selbständigen und an seine Tätigkeit an.
Danach übte die Klägerin als Selbständige eine entsprechende Tätigkeit aus.
Dies folgt zum einen bezüglich der Tätigkeit für die G Maßnahmen e. V. aus dem gegenüber diesem Verein und der Klägerin erlassenen
bestandskräftigen Bescheid vom 2. Juni 2009. Dieser Bescheid hat seine Grundlage in §
7 a Abs.
1 Sätze 1 und 3 und Abs.
2 SGB IV.
Danach gilt: Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn,
die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung
einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von §
28 h Abs.
2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Mit dem Bescheid vom 2. Juni 2009 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin als Trainerin nach dem Gesamtbild dieser Tätigkeit
(keine Beschäftigung, sondern) eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Dies folgt unabhängig davon auch bezogen auf den Verein L e. V., denn auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer Beschäftigung,
nämlich Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Dritten mit Unterwerfung unter dessen Direktionsrechts bezüglich Zeit,
Dauer, Ort, Art und Weise der Durchführung der zu verrichtenden Aufgaben, nicht vor. Nach ihren glaubhaften Angaben hatte
die Klägerin regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten nicht einzuhalten. Sie unterlag hinsichtlich der Ausführung ihrer
Tätigkeit keinen Weisungen eines anderen. Dies entspricht den zur Tätigkeit der Klägerin vorliegenden Unterlagen. Damit bestehen
insgesamt keine Anhaltspunkte für eine (abhängige) Beschäftigung; vielmehr war die Klägerin, da sie hinsichtlich der genannten
Kriterien frei in ihrer Gestaltung war, selbständig tätig.
Die Klägerin beschäftigte auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Die Klägerin war aber nicht als Lehrerin oder Erzieherin tätig.
Lehrer in diesem Sinne sind Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung
oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-2600 § 2 Nr. 5).
Dabei spiegeln die individuelle Arbeit mit den Kunden, deren Einstufung nach dem vorgefundenen physischen Zustand, das Entwerfen
individueller Trainingspläne, die Überwachung des Trainings, die Anleitungen, um Fehlbedienungen an den Fitnessgeräten zu
vermeiden, die Nachbesprechungen und die Kontrolle des Erfolges der Trainingseinheiten wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit
wieder. Schließlich werden beim Vormachen von Übungen und beim Gruppentraining Körperbewegungen lehrend vermittelt, selbst
wenn diese außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar sind (so jeweils zur Aerobic-Lehrer mit der Vermittlung von Kenntnissen
zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen: BSG, Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R, Rdnr. 11, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 1). Es reicht aus, wenn eine spezielle Fähigkeit durch
praktischen Unterricht vermittelt wird (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 99, 277 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 11), wobei es nicht darauf ankommt, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, ob
es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt oder ob die Erwerbstätigkeit
innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 3/12 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 18). Im Hinblick auf die dem Gesetzgeber zugestandene,
verfassungsrechtlich unbedenkliche Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis ist dem Sozialversicherungsrecht und gerade
auch dem - tätigkeitsbezogenen - Recht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anknüpfung an bestimmte
Tätigkeitsmerkmale nicht fremd. Vielmehr begegnete umgekehrt gerade die Differenzierung nach dem Schwerpunkt einer Tätigkeit
verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R, Rdnr. 22).
Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung somit bereits geklärt, dass Lehrer durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung
oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermitteln, gleich auf welchem Gebiet. Dabei kann sozialversicherungsrechtlich
bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete
gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann. Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei
aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug.
Im Übrigen hängt der weite Versicherungspflichttatbestand nicht von einer bestimmten Geisteshaltung oder Weltanschauung ab
und enthält weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau, zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts
(z. B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler und erfordert
keine Teilnahmepflicht oder Leistungskontrolle der Teilnehmer und kein Ausstellen von Zeugnissen oder Bescheinigungen (so
zuletzt: BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, m . w. N. abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr.20).
Ungeachtet dieses weiten Verständnisses des konkreten Versicherungspflichttatbestandes beschränkt sich das Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung bei Selbständigen auf wenige, im Gesetz enumerativ aufgeführte Gruppen. Schon deshalb bedarf es auch unter
Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zur bestimmungsgemäßen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen
in §
2 SGB VI jeweils deren Abgrenzung von nicht mit der Rechtsfolge Versicherungspflicht verbundenen Tatbeständen und in jedem Einzelfall
einer konkreten Feststellung eines nach der selektiven Vorgehensweise des Gesetzes Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts.
Dies gilt insbesondere, wenn es um die Abgrenzung zur Beratungstätigkeit geht. Zwar basiert letztlich auch sie auf einer vorhandenen
Wissens- und Kompetenzdifferenz. Anders als die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte
Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt ihr Schwerpunkt gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten
zu einem bestimmten Anwendungszweck. Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem
sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und
rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür
analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches
(Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher
individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete
Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich,
ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können. Ein begleitender
Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade
intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler",
wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf
die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation
des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht
dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen
befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht
auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens-
und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R, Rdnrn. 15, 16: zum Ernährungsberater).
Steht nicht der Ausgleich von Wissens- und Kompetenzdifferenzen für sich im Vordergrund, sondern die Vorbereitung individueller
Entscheidungen und Verhaltensänderungen, liegt Berater- und keine Lehrtätigkeit vor. Soweit in diesem Zusammenhang abstraktes
Wissen vermittelt wird, geschieht dies begleitend zu einem anwendungsbezogenen Zweck (Lösung eines individuellen Problems).
Beratertätigkeit zielt vor dem Hintergrund der Gesamtheit des Wissens und der Erfahrungskompetenz des Beraters auf die Veränderung
der Denkstrukturen und die Handlungsweise des jeweils konkreten Klienten als Einzelperson ab, dessen spezifische Verhaltensdefizite
durch eine Änderung der inneren Haltung korrigiert werden sollen. Dafür analysiert der Berater die jeweiligen Probleme und
erarbeitet mit dem Klienten im Dialog eine Lösung in Form eines individuellen Plans, der auf die spezifischen Probleme des
jeweiligen Klienten zugeschnitten ist, aber gleichzeitig dessen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit wahrt. Auf der Hand liegendes
Hauptmotiv des Klienten für die Teilnahme an der Beratung ist damit weniger die Aussicht auf abstrakten Wissens- oder Erkenntnisgewinn,
sondern in erster Linie die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Lösung der jeweiligen eigenen Probleme (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R, Rdnr 17).
Ausgehend davon übte die Klägerin eine Berater- und keine Lehrtätigkeit aus.
Nach dem Honorarvertrag mit dem Verein L e. V. vom 25. Oktober/2. November 2007 bestand die von ihr zu erbringende Honorarleistung
in der Beobachtung während eines Assessments vom 29. Oktober 2007 bis 5. November 2007 für Schüler der E-Oberschule. In der
Übersicht der Klägerin über ihre Rechnungsstellungen vom 24. April 2008 ist diese Honorarleistung allerdings als Lehrerfortbildung,
Dozentin (750 Euro) bezeichnet. Dies rührt ersichtlich daraus, dass diese Honorarleistung im Rahmen des Projekts "Lehrerfortbildung
in der Assessmentcenter-Methodik" erfolgte. Dies geht auch aus der Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 hervor, in der
sie dazu angibt, dass bei dieser Beobachtung Lehrer anwesend gewesen seien, um die Methoden eines Assessmentcenters kennenzulernen.
Die weiteren in der Übersicht vom 24. April 2008 genannten Leistungen für den Verein L e. V., Lehrerfortbildung, Dozentin
(300 Euro) Dozentin, Einführung in Metallverarbeitung (144 Euro) und Dozentin, Einführung in Metallverarbeitung (144 Euro)
wurden von der Klägerin in ihrer Auflistung vom 6. April 2014 dahin korrigiert, dass Lehrer anwesend gewesen seien, um die
Methoden eines Assessmentcenters kennenzulernen, bzw. dass ihre Tätigkeit jeweils in der Beobachtung bei Einführung in die
Metallverarbeitung bestanden habe. Angesichts dessen, dass die Klägerin nach ihrer beruflichen Vorbildung über keine Ausbildung
in der Metallverarbeitung verfügt, ist ihre insoweit erfolgte Berichtigung nachvollziehbar. Dies gilt auch, soweit sie ihre
Tätigkeit als Dozentin differenzierter dargestellt hat. Die Klägerin hatte zwar auch in einer persönlichen Rücksprache mit
der Beklagten am 16. September 2008 eingeräumt, als Dozentin wenige Male tätig gewesen zu sein. Allerdings hatte sie bereits
damals darauf hingewiesen, dass dies in einem organisatorischen Zusammenhang zu sehen sei. Aufgrund des Verweises der Klägerin
darauf, dass auch Lehrer anwesend gewesen seien, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass diesen Lehrern Kenntnisse in
der Assessmentcenter-Methodik vermittelt wurden. Allerdings bestand die von der Klägerin nach dem o. g. Honorarvertrag mit
dem Verein L e. V. zu erbringende Honorarleistung in der Beobachtung während eines Assessments, so dass sich die gleichzeitig
damit einhergehende Kenntnisvermittlung an den anderen Personenkreis der Lehrer lediglich als beiläufige Nebenleistung von
untergeordneter erweist, die deswegen der Tätigkeit der Klägerin nicht das Gepräge gab. Dies wird dadurch bestätigt, dass
die weiteren Honorarverträge, die Auskunft der Ge. V. vom 23. Juni 2010 und die weitere Übersicht der Klägerin vom 6. April
2014 belegen, dass abgesehen von genannten Zeit vom 29. Oktober bis 5. November 2007 diese Nebenleistung nicht mehr erbracht
wurde.
Der weitere Honorarvertrag mit dem Verein L e. V. vom 24. Juni 2008 benennt als Honorarleistung Beobachterin für ein Assessment
mit jungen Müttern vom 30. Juni bis 4. Juli 2008. Weitere Honorarrechnungen für den Verein L e. V. benennen als Leistung Beobachtung
als Assessorin, Erstellung eines TN-Zertifikats und Abschlussgespräche (Rechnungen vom 3. März 2008, vom 3. April 2008, vom
18. April 2008, vom 9. Juni 2008, vom 4. Juli 2008 und vom 24. April 2009). Dies entspricht den Angaben in der Übersicht der
Klägerin vom 6. April 2014, die zudem für den Verein L e. V. weitere Leistungen bis November 2009 und für April 2011 bis Juli
2011 ausweist, die dort insgesamt als Kompetenzfeststellung und Beobachtung bezeichnet sind.
Nach der Auskunft der Ge. V. vom 23. Juni 2010 betrafen die dort von der Klägerin ausgeführten Aufträge die Projekte Potenzialermittlung,
Assessment-Center, Kompetenzfeststellung, Bewerbungstraining, begleitende Selbstevaluation und Potenzialermittlung. Im Einzelnen
führte die Klägerin dabei folgende Tätigkeiten aus: a) Organisation und Durchführung von Kompetenzfeststellungen (Moderation
von Einführung, Assessment-Übungen und Feedback-Runden im Rahmen von Potenzial-Ermittlungs-Assessment-Center, Einführung,
Durchführung und Korrekturen von Tests, Beobachtung der Leistungen und des Verhaltens nach vorgegebenen Kriterien, Leitung
von begleitenden Selbstevaluationen der Arbeits- und Bildungserfahrungen, Durchführung von individuellen Auswertungsgesprächen,
Vorbereitung der Berufswegeplanung/Arbeitsplatzsuche, Erstellung schriftlicher Dokumentationen), b) Durchführung von Bewerbungstrainings
bei Schülern und bei arbeitslosen Teilnehmern, Erstellung von Bewerbungsanschreiben (Erstellung von Lebensläufen, Zusammenstellung
informell erworbener Kompetenzen, Bildung- und Arbeitserfahrungen, Training von Verhalten in Vorstellungsgesprächen) und c)
Begleitung von Werkstattbesuchen.
Diese Auftragsleistung steht mit dem Lehrauftrag mit der Ge. V. vom 21. April 2008, den gegenüber diesem Verein gestellten
Honorarrechnungen und der Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 in Einklang.
Nach diesem Lehrauftrag wird die Aufgabe der Klägerin als Trainerin/Beobachterin im Rahmen der Kompetenzfeststellung und Berufsorientierung/Beratung
von Jugendlichen sowie in abH-Maßnahmen vom 21. April bis 15. Dezember 2008 bezeichnet. Die vorgelegten Honorarrechnungen
weisen jeweils unter der Überschrift Kompetenzfeststellung und Berufsorientierung bzw. Kompetenzfeststellung und Berufsorientierung
an Berliner Schulen als Leistung aus: Trainerin/Beobachterin (Rechnung vom 28. Januar 2008), Trainerin/Beobachterin im Projekt
L (Rechnung vom 12. Februar 2008), Aushilfsstunden abH (Rechnung vom 20. März 2008), Trainerin/Beobachterin im Projekt LOOP
(Rechnung vom 20. März 2008), Trainerin/Beobachterin Wstraße in S (Rechnung vom 24. April 2008), Trainerin/Beobachterin Projekt
Rstraße, L (Rechnung vom 24. April 2008), Trainerin/Bewerbungstraining J--Oberschule (Rechnung vom 9. Mai 2008), Trainerin/Beobachterin
P-Oberschule (Rechnung vom 10. Juli 2008), Trainerin Bewerbungstraining C-Oberschule (Rechnung vom 10. Oktober 2008) und Trainerin/Beobachterin
P-L-Oberschule (Rechnung vom 17. November 2008). Die vorgelegten Aufträgen mit der Ge. V. benennen die Aufgaben wie folgt:
in der Zeit vom 26. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 Durchführung der Kompetenzfeststellung und des Bewerbungstrainings im Rahmen
des Projektes "K, vom 31. August 2009 bis 23. Dezember 2009 Durchführung der Kompetenzfeststellung und des Bewerbungstrainings
im Rahmen der Projekte "K, "Berufe praktisch" und "Starterpaket" und vom 6. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 Trainerin zur Durchführung
von Potenzialermittlung, Assessment-Center, Kompetenzfeststellung, Bewerbungstraining, Selbstmanagement und Praxisbegleitung
im Rahmen der Projekte "K und "Mehrwert". Die Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 weist als Leistung für die G e. V.
darüber hinaus bis 31. Dezember 2009 u. a. als Leistungsgegenstände "K, Beobachtung und Kompetenzfeststellung aus. Diese Übersicht
benennt im Übrigen noch für den Auftraggeber Stiftung J eine Leistung mit der Bezeichnung Berufsorientierung. Die Übersichten
der Klägerin vom 24. April 2008 und vom 6. April 2014 enthalten im Übrigen noch für Dezember 2014 ein vertieftes Assessment
für die G.
Nach alledem wird deutlich, dass die Klägerin, wie von ihr selbst auch vorgetragen, mit Kompetenzfeststellungen und Bewerbungstraining
betraut war. Zweck der jeweiligen Aufträge war es, Schüler bzw. arbeitslose Erwachsene auf den Einstieg bzw. Wiedereinstieg
in das Erwerbsleben vorzubereiten. Dafür ermittelte die Klägerin durch Beobachtung im Assessment-Center die dazu erforderlichen
Schlüsselkompetenzen wie, so ihre Tätigkeitsbeschreibung vom 29. April 2008, die personalen und sozialen Kompetenzen sowie
die Methodenkompetenzen wie Teamfähigkeit, Arbeitsorganisation, Exaktheit usw. Diese Beobachtungen wurden in Berichten festgehalten,
um zum einen bei einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle Auskünfte über die Fähigkeiten des Bewerbers
geben zu können und zum anderen diese Beobachtungen in anschließenden ausführlichen Einzelgesprächen zu erläutern. Bei diesen
Erläuterungen ging es auf der Grundlage des Wissens und der Erfahrungskompetenz der Klägerin darum, vorhandene spezifische
Verhaltensdefizite dem jeweiligen Betroffenen aufzuzeigen und durch entsprechende Hinweise zur Beseitigung dieser Verhaltensdefizite
beizutragen. Der wichtigste Bestandteil der Beobachtung im Assessment-Center war mithin, wie die Klägerin im Berufungsverfahren
erläutert hat, das persönliche Gespräch (entweder unter vier Augen oder in Kleingruppen), in dem ihre Beobachtungen erläutert
und bestimmte Reaktionen des Teilnehmenden hinterfragt wurden. Wichtigstes Ziel dieser Gespräche war der Abgleich zwischen
Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung. Der Nutzen dieser Gespräche bestand in der Einwirkung des Verhaltens des Teilnehmers
dahingehend, Differenzen zwischen Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung zu verdeutlichen und auf dieser Erkenntnisgrundlage
für den Teilnehmenden ein positives Verhalten zu erreichen. Die Gespräche waren damit Teil einer Hilfe zur persönlichen Entwicklung
bei der Lösung eines individuellen Problems des Teilnehmenden, nämlich Hilfe zur Erlangung eines Ausbildungs- bzw. eines Arbeitsplatzes.
Demselben Zweck diente auch das Bewerbungstraining. Die Teilnehmenden arbeiteten zum einen an ihren persönlichen Bewerbungsunterlagen
(Bewerbungsanschreiben und Lebensläufen), auf deren Grundlage von der Klägerin dem Teilnehmenden ebenfalls Defizite aufgezeigt
wurden, um diese zu beheben. Nichts anderes galt für das Bewerbungstraining durch Rollenspiel. Durch Analyse der eigenen Darstellung
des Teilnehmenden wurden diese Mängel mit dem Ziel der Verhaltensänderung aufgezeigt.
Mithin lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten
Anwendungszweck, nämlich in der Ausschöpfung konkreter eigener Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten der Teilnehmenden zu
dem Zweck, sie bei der Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche anzuwenden. Soweit dabei auch neue Erkenntnisse den Teilnehmenden
vermittelt wurden, bestanden diese nicht in einem generellen Wissen, sondern waren bezogen auf ein fachliches Einzelproblem
des Teilnehmenden im Zusammenhang mit dem Zugang zum Erwerbsleben.
Die Klägerin war daher nicht als Lehrerin, sondern als Beraterin tätig. Sie war damit nicht als selbständig tätige Lehrerin
nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI versicherungspflichtig.
Die Klägerin war auch nicht nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI versicherungspflichtig.
Nach dieser Vorschrift gilt: Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Diese Voraussetzungen lagen nicht allesamt vor.
Die Klägerin übte zwar, wie bereits ausgeführt, als Selbständige eine entsprechende Tätigkeit aus. Sie beschäftigte ebenfalls,
wie bereits ausgeführt, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Sie war jedoch nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Auftraggeber der Klägerin waren vornehmlich der Verein L e. V. und die G e. V.
Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist die selbständig tätige Person, die mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten
Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mit diesem Auftraggeber bezieht (von Koch in Beck'scher Online-Kommentar, Sozialrecht,
40. Edition Stand: 01.12.2015,
SGB VI §
2 Rdnr. 36; Segebrecht in Kreikebohm, 4. Auflage 2013,
SGB VI, §
2 Rdnr. 39; Rolfs in Erfurter Kommentar, 16. Auflage 2016,
SGB VI §
2 Rdnr. 5 - jeweils unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsansicht der Rentenversicherungsträger bzw. der Spitzenorganisation
der Sozialversicherung, abgedruckt im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung in NZA 2000,
190 unter Ziffer 3.5.2.). Durch das gesetzliche Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu
sein, soll Ausnahmefällen Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt werden, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem
Umfang für einen oder auch mehrere andere Auftraggeber für die Erfassung zur Rentenversicherungspflicht keine Auswirkung hat
(Segebrecht in Kreikebohm, a.a.O.,
SGB VI §
2 Rdnr. 39). Dadurch wird gesichert, dass nicht bereits durch gelegentliche Tätigkeit für weitere Auftraggeber das Entstehen
von Versicherungs- und Beitragspflicht manipuliert werden kann (so Bundestags-Drucksache 13/6549 S. 7; Bundestags-Drucksache
13/8942 S. 8; Bundestags-Drucksache 14/45 S. 19). Mit der Fünf-Sechstel-Regel kann der Gesetzeszweck erreicht werden. Damit
ist zugleich gewährleistet, dass nach einheitlichen Grundsätzen verfahren wird und somit der Rechtssicherheit Genüge getan
ist. Der Senat wendet deshalb diese Fünf-Sechstel-Regel in Auslegung des Merkmals "im Wesentlichen" an.
Danach erzielte die Klägerin nicht mindestens 5/6 ihrer Einkünfte aus ihrer Geschäftsbeziehung zum Verein L e. V. oder der
Ge. V.
Ausgehend von der Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 betrugen ihre Einkünfte im Jahr 2007 2.138 Euro, davon 1.338 Euro
(63 v. H.) vom Verein L e. V. und 800 Euro (37 v. H.) von der Ge. V., im Jahr 2008 10.470 Euro, davon 6.730 Euro (64 v. H.)
von der Ge. V. und 3.740 Euro (36 v. H.) vom Verein L e. V., im Jahre 2009 11.280 Euro, davon 6.400 Euro (57 v. H.) vom Verein
L e. V. und 4.880 Euro (43 v. H.) von der Ge. V. und 2011 4.092 Euro, davon 3.200 Euro (78 v. H.) vom Verein L e. V., 740
Euro (18 v. H.) von der Ge. V. und 102 Euro (4 v. H.) von der Stiftung J .
Daran ändert nichts, dass die Klägerin zuletzt 2012 nur noch 500 Euro von der Ge. V. bezog, denn es handelte sich um eine
abschließende Leistung, nachdem die Klägerin ihre diesbezügliche Tätigkeit bereits zum 29. Juli 2011 eingestellt hatte und
vom 27. bis 29. Februar 2012 lediglich noch auf eine Bitte der Ge. V. tätig geworden war. Daraus kann nicht geschlossen werden,
dass die Klägerin auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gewesen wäre.
War die Klägerin somit auch nicht nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI versicherungspflichtig, schuldet sie die von der Beklagten geforderten Beiträge nicht.
Die Berufung hat somit Erfolg.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.