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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2016 - 22 R 971/13
Sozialrechtliche Versicherungspflicht Freiberufliche Tätigkeit als Assessorin/Dozentin in einem Assessment Center zur Berufsvorbereitung Merkmale einer selbständigen Tätigkeit Unternehmerrisiko
1. Ein Versicherter übt nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist; dies trifft insbesondere auf gewerbliche Unternehmer zu.
2. Unternehmer ist, wer die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat.
3. Nichts anderes gilt für die in § 2 Satz 1 SGB VI genannten selbständig tätigen Personen; selbständig sind danach alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben.
4. Die selbständige Tätigkeit ist damit im Wesentlichen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet; das Unternehmerrisiko besteht im Einsatz finanzieller Mittel und/oder der eigenen Arbeitskraft bei gleichzeitiger Ungewissheit über deren künftigen Ertrag.
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 9
Vorinstanzen: SG Berlin 27.10.2013 S 21 R 1908/10
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 sowie die Bescheide vom 16. Dezember 2008 und vom 6. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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