Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Potsdam
ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §
73 a Abs.
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i. V. m. §§
114 ff. der
Zivilprozessordnung (
ZPO) liegen nicht vor.
Nach §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Satz 1
ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Sozialgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht
der auf die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gerichteten Klage zu Recht verneint. Der den entsprechenden
Antrag des Klägers vom 19. Mai 2009 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
2. Oktober 2009 dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges dürfte sich insbesondere nicht aus den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) ergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV setzen diese Leistungen in persönlicher Hinsicht voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur
vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort
einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Daran anknüpfend hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt,
dass die Bewilligung von Leistungen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraussetzt, dass der Behinderte entweder an
einem bestimmten Ort eine Arbeit; Ausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahme aufnehmen will oder diese bereits aufgenommen
hat. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV (BR-Drucksache 266/87, S. 15 f.), wonach im Einzelfall u. a. konkret zu prüfen ist, "ob der Behinderte sein Fahrziel nicht
auf eine andere, kostengünstigere und ihm zumutbare Weise erreichen kann". Das wäre - wie in der Begründung zum Regierungsentwurf
ausgeführt - zum Beispiel der Fall, wenn ein Beförderungsdienst des Arbeitgebers zur Verfügung stände oder der Arbeits- oder
Ausbildungsort bzw. der Ort einer sonstigen beruflichen Bildungsmaßnahme für den Behinderten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichbar wäre, wobei auch die Entfernung des fraglichen Ortes zu einer Haltestelle von Bedeutung sein kann. Da der Kläger
keinen bestimmten Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV benannt hat, für dessen Erreichen er auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, scheidet demnach die Bewilligung
einer Kraftfahrzeughilfe aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).