Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufgehoben. Der Antragsgegner
wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern unter dem Vorbehalt des Zustandekommens eines von
ihnen abzuschließenden Mietvertrages über die in B, B Damm im 3. Obergeschoss rechts gelegene 3-Zimmer-Wohnung vorläufig für
die Zeit ab Beginn des Mietverhältnisses bis zum 31. August 2009, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in
der Hauptsache, die Kosten der Unterkunft und Heizung für die genannte Wohnung in Höhe von 542,00 € monatlich, ferner die
für die genannte Wohnung anfallende Mietkaution in Höhe von 1.128,69 € sowie die Kosten für den Umzug in die genannte Wohnung
in tatsächlicher Höhe, höchstens jedoch in Höhe von 500,00 €, zu zahlen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 ist gemäß §§
172 Abs.
1,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig und begründet. Hierbei war das Rubrum um den gesetzlich durch seine Eltern vertretenen minderjährigen Sohn der
Antragsteller zu 1) und 2) zu ergänzen, weil hier Individualansprüche in Rede stehen, die von jedem einzelnen Mitglied der
aus den drei Antragstellern bestehenden Bedarfsgemeinschaft separat verfolgt werden müssen und bei sachgerechter Auslegung
ihrer Schriftsätze auch von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfolgt werden bzw. verfolgt worden sind.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts waren den Antragstellern die aus dem Tenor ersichtlichen Leistungen im Wege der
einstweiligen Anordnung vorläufig zuzuerkennen. Diese Leistungen haben die Antragsteller bei vernünftiger Auslegung ihrer
Ausführungen im gerichtlichen Verfahren von Anfang an beantragt, was sich für den Senat insbesondere vor dem Hintergrund ergibt,
dass die Antragsteller (die mit einer nur vorläufigen Zusicherung des Antragsgegners, die Kosten der neuen Unterkunft zu gewähren,
hinsichtlich ihres Anspruchs auf Gewährung dieser Kosten keine Rechtssicherheit erlangen könnten) nach ihren glaubhaften Darlegungen
im gesamten Verfahren ihr bisheriges Mietverhältnis bereits Ende November 2008 zum 28. Februar 2009 fristlos gekündigt haben
und sie bereits seit Anfang 2009 nicht mehr in ihrer bisherigen Wohnung wohnen, sondern lediglich vorübergehend bei Verwandten
untergekommen sind.
Hinsichtlich der begehrten Leistungen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Besonderheiten
des Einzelfalles zunächst als zulässig. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern mit seinem Bescheid vom 25. Februar
2009 für den aktuell laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 unter Anrechnung von Einkommen
vorläufig lediglich die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch die Kosten der Unterkunft und Heizung
für die im Tenor bezeichnete Wohnung gewährt und damit zugleich zu erkennen gegeben, dass seiner Auffassung nach im vorliegenden
Fall derzeit auch für die Gewährung einer Mietkaution für die genannte Wohnung sowie die Gewährung von Umzugskosten kein Raum
ist. Dies reicht im vorliegenden Fall im Lichte des in Art.
19 Abs.
4 des Grundgesetzes (
GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes aus, um hinsichtlich der beantragten Leistungen - die erst für den Fall des
Zustandekommens eines Mietvertrages mit den Antragstellern über die im Tenor bezeichnete Wohnung virulent werden - bereits
jetzt zugunsten der Antragsteller von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen bzw. das nach §
86 b Abs.
2 SGG für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche streitige Rechtsverhältnis zu bejahen. Auch eine Erledigung
des Verfahrens in der Sache selbst ist nicht eingetreten. Denn wie das für die Vermietung der in Rede stehenden Wohnung zuständige
Maklerbüro auf Nachfrage des Senats am 24. März 2009 telefonisch mitgeteilt hat, ist die Wohnung derzeit noch nicht anderweitig
vergeben worden und kann nach wie vor von den Antragstellern angemietet werden.
Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich darüber hinaus auch als begründet. Denn die Antragsteller
haben hinsichtlich der begehrten Leistungen sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die
Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung).
Unter Beachtung des sich aus Art.
19 Abs.
4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes bestehen zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine Bedenken. Denn den
Antragstellern ist es nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nach ihren glaubhaften Ausführungen
im gesamten Verfahren haben sie nämlich ihr bisheriges Mietverhältnis bereits zum 28. Februar 2009 gekündigt und sind seit
Anfang 2009 lediglich vorübergehend bei Verwandten untergekommen. Zudem sind sie nach Lage der Akten nicht dazu in der Lage,
für die begehrten Leistungen auch nur teilweise selbst aufzukommen oder sich auf sonstige Weise selbst zu helfen, benötigen
die Leistungen jedoch, um in die aus dem Tenor ersichtliche Wohnung einziehen und selbige laufend unterhalten zu können.
Des Weiteren ist hinsichtlich der begehrten Leistungen auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen, der sich für die laufenden
Kosten der Unterkunft aus § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ergibt. Nach Lage der
Akten sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Fall der Antragsteller erfüllt. Denn die für die in Rede stehende Wohnung
geforderte Bruttowarmmiete in Höhe von 542,00 € monatlich erweist sich bereits unter Zugrundelegung der Ausführungsvorschriften
der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II
und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10. Februar 2009 (ABl. S. 502) für eine - wie hier - aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft
als angemessen, was der Antragsgegner im Übrigen auch gar nicht in Zweifel zieht. Soweit er die Auffassung vertritt, die geforderte
Bruttowarmmiete deshalb nicht zahlen zu müssen, weil der Umzug der Antragsteller in die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung
nicht erforderlich sei, vermag er mit diesem Einwand den Anspruch der Antragsteller zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
nicht zu Fall zu bringen. Denn er übersieht insoweit bereits, dass die Antragsteller nach Lage der Akten ihre bisherige Wohnung
bereits zum 28. Februar 2009 gekündigt haben und sie derzeit nur übergangsweise bei Verwandten untergekommen sind. Des Weiteren
verkennt er, dass die Antragsteller ihre bisherige Wohnung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben, die sie durch Vorlage
zahlreicher ärztlicher Atteste hinreichend glaubhaft gemacht haben. Hiernach leidet die Antragstellerin zu 1) u. a. an fortschreitender
Luftnot, die - unabhängig von der Frage, ob die Öfen in ihrer bisherigen Wohnung funktionstüchtig sind - das Wohnen in einer
mit Kohleöfen beheizten Wohnung schlechterdings nicht angezeigt erscheinen lässt. Muss der Antragsgegner den Antragstellern
vor diesem Hintergrund die laufenden Kosten der Unterkunft für die im Tenor bezeichnete Wohnung erbringen, steht den Antragstellern
als Folge hiervon darüber hinaus im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf die im Übrigen begehrten
Leistungen zu, weil dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne diese Leistungen nicht zum Durchbruch verholfen werden kann.
Klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass er den Antragsgegner - noch dazu nur für den
Fall des Zustandekommens des neuen Mietverhältnisses - lediglich dazu verpflichtet hat, den Antragstellern die tenorierten
Beträge - vorläufig - zu zahlen. Wie der Antragsgegner diesem Zahlungsausspruch Folge leistet, d. h. ob er insoweit Bewilligungsbescheide
vorschalten und sich - was nach den Bestimmungen des SGB II allerdings nur hinsichtlich der Mietkaution und der Umzugskosten
möglich erscheint - auf eine nur darlehensweise Leistungsgewährung beschränken will, bleibt ihm überlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).