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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2017 - 2 R 201/16
Rentenversicherung Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung im Ausland Klagebefugnis zur Anfechtungsklage Formelle Beschwer Schutznormtheorie
1. Die Klagebefugnis zur Anfechtungsklage ist nach der sogenannten Möglichkeitstheorie dann gegeben, wenn die Verletzung eigener Rechte (formelle Beschwer) geltend gemacht wird.
2. Diese formelle Beschwer setzt die Behauptung eines Klägers voraus, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt; es genügt, dass der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig.
3. Im Hinblick auf die notwendige Geltendmachung der Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen darf die einschlägige in Bezug genommene Rechtsnorm nicht nur dem allgemeinen Interesse dienen, sondern muss auch den Schutz der Rechtssphäre des einzelnen bezwecken (Schutznormtheorie).
4. Ein Eingriff in sogenannte Reflexrechte, die auf Normen beruhen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen sollen und nur als Nebenwirkung dem Individualinteresse zugute kommen, ohne dass die Norm dies beabsichtige, reicht nicht aus.
5. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage genügt es insoweit aber, dass eine rechtlich anerkannte Rechtsposition des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 01.03.2016 S 11 R 1515/15
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. März 2016 aufgehoben.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit eine Zeit der Hochschulausbildung vom 1. September 1962 bis 31. August 1963 angerechnet wird.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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