Unzulässigkeit eines Eilantrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei bestandskräftigem Ablehnungsbescheid
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die vom 10. August 2010 datierende Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes vom 29. Juni 2010 hat keinen Erfolg. Nachdem der Antragsgegner auf den Überprüfungsantrag der Antragstellerin
vom 29. Juli 2010 hin den Sanktionsbescheid vom 20. Mai 2010, der Grundlage für die Absenkung der Leistungen in der Zeit vom
1. Juni bis zum 31. August 2010 war, mit Bescheid vom 10. August 2010 aufgehoben und eine entsprechende Nachzahlung veranlasst,
dem Begehren der Antragstellerin also vollumfänglich entsprochen hat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, so dass die
Beschwerde unzulässig geworden ist.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war in Anwendung von §
73a SGG in Verbindung mit §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Für die Zeit vor Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses kann insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen werden. Die Auffassung, ein Antrag auf die einstweilige Gewährung bestandskräftig
abgelehnter Leistungen sei schon dann nicht unzulässig, wenn die Möglichkeit der Durchbrechung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids
im Ergebnis eines noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens bestehe (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.
Februar 2009 - L 25 AS 70/09 B ER, zitiert nach juris), hält der Senat nicht für vertretbar (vgl auch die Beschlüsse des Senats vom 16. November 2009
- L 5 AS 1673/09 B ER - und vom 10. März 2006 - L 5 B 56/06 AS ER; ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 11 AS 20/09 B ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 9 AS 626/08 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B; LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS; alle zitiert nach juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).