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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2010 - 5 AS 1480/10
Unzulässigkeit eines Eilantrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei bestandskräftigem Ablehnungsbescheid
Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid steht der Gewährung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegen. Daran ändert allein die Möglichkeit der Durchbrechung der Bestandskraft im Ergebnis eines noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens nichts.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 29.07.2010 S 96 AS 20360/10 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: