Gründe:
Die gemäß §§
172,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde, die angesichts dessen, dass das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren nicht
kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner kennt, ist nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 26. Juni 2009 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
411 Abs.
1 und
2 der
Zivilprozessordnung kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld
verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen
ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beweisanordnung vom 28. Juli 2008 zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet. Ihm wurde eine
Frist zur Abgabe des Gutachtens von drei Monaten gesetzt. Der Gutachtenauftrag nebst Aktenvorgängen ging dem Beschwerdeführer
ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses am 1. August 2008 zu. Nach fruchtlosem Fristablauf und Erinnerungsschreiben
vom 14. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 16. März 2009 eine Nachfrist von einem Monat
ab Zugang dieses Schreibens gesetzt. Schon in diesem Schreiben wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, dass im Falle des
fruchtlosen Ablaufs der Frist Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 5. Mai 2009 wurde dem
Beschwerdeführer nochmals eine Nachfrist von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens gesetzt. Auch in diesem Schreiben wurde
er auf die Möglichkeit hingewiesen, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden
könne. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am 13. Mai 2009 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2009 erklärte der Beschwerdeführer, ein erster Untersuchungstermin habe jetzt stattfinden können.
Am 25. Mai 2009 werde eine testpsychologische Untersuchung, in der darauf folgenden Woche dann die abschließende psychiatrische
Untersuchung durchgeführt. Das Gutachten werde er dann bis zum 15. Juni 2009 vorlegen. Nachdem auch der 15. Juni 2009 fruchtlos
verstrichen war, hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 26. Juni 2009 ein Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer
in Höhe von 500,- Euro verhängt. Gegen den ihm am 7. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. Juli
2009 Beschwerde eingelegt. Am gleichen Tag hat er das Gutachten vorgelegt.
Bei dieser Sachlage ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Hinreichende
Entschuldigungsgründe für die Nichterstattung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer nicht angeführt. Er trägt vor, die übertragenen
Gutachtenaufträge nach Dringlichkeit abzuarbeiten. Dabei hätten Haft-, Unterbringungs- und bestimmte Familiensachen Vorrang.
Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Belastungssituation eine Aufstellung der Fälle vorgelegt, für die bei ihm in der
Zeit vom 2. September 2008 bis zum 22. April 2009 Gutachtenaufträge eingegangen seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
mögen zwar sein Verhalten allenfalls erklären, sind jedoch keine hinreichende Entschuldigung. Eine solche setzt voraus, dass
trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war. Solche Gründe sind hier nicht glaubhaft gemacht. So ist
es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer zur Fristsetzung von drei Monaten durch das Sozialgericht überhaupt
nicht äußerte, auf eine Erinnerung sowie die erste - nicht zugestellte Nachfristsetzung - nicht reagierte und auf die zweite
Nachfristsetzung auf seine Überlastungssituation einerseits nicht hingewiesen und die von ihm selbst genannte Frist am 15.
Juni 2009 andererseits nicht eingehalten hat. Es hätte ihm oblegen, frühzeitig auf seine Überlastung hinzuweisen und gegebenenfalls
zu beantragen, dass das Sozialgericht ihn vom Gutachtenauftrag entbindet. In Anbetracht der extrem langen Zeitspanne zwischen
Gutachtenauftrag am 1. August 2008 und dem Gutachteneingang beim Sozialgericht am 9. Juli 2009 ist das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht entschuldbar. Aus der vorgelegten Liste kann der Senat im Übrigen die behauptete Dringlichkeit der jeweiligen Gutachtenaufträge
und warum eine Einbestellung der Klägerin nicht deutlich früher möglich war, nicht erkennen. Die Voraussetzungen zur Verhängung
von Ordnungsgeld sind damit erfüllt.
Ermessensfehler bei der Ordnungsgeldverhängung dem Grunde nach sind hier nicht erkennbar. Auch die Höhe des festgesetzten
Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Ermessensfehler sind auch insoweit für den Senat nicht feststellbar. Die Ermessensausübung
hat sich insbesondere an der Schwere der Pflichtverletzung und der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung zu orientieren
(vgl. nur Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - L 2 SB 7/09 B - juris). Die Schwere der Pflichtverletzung ergibt sich neben der extrem langen Dauer bis zum Eingang des Gutachtens auch
aus der bereits dargestellten Nichtreaktion auf mehrere gerichtliche Schreiben und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
auch die von ihm selbst genannte Frist nicht eingehalten hat. Die Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit ergibt sich
bereits daraus, dass das Sozialgericht gehalten war, dem Antrag der Klägerin gemäß §
109 SGG zu entsprechen. Bei dieser Sachlage ist das festgesetzte Ordnungsgeld von 500,- Euro nicht zu beanstanden, da es sich innerhalb
des vorgegebenen Rahmens von 5,- bis 1.000,- Euro (vgl. Artikel 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch) im mittleren Bereich bewegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen. Eine Kostenentscheidung ist notwendig, weil Gerichtskosten nach §
3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses anfallen dürften (vgl. auch Bundesfinanzhof,
Beschluss vom 7. März 2007 - X B 76/06 - juris). Zwar handelt es sich bei dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren um kein kontradiktorisches Verfahren, so dass
es keine Beteiligten gibt, die einander Kosten erstatten könnten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
17. Juli 2009 - L 5 AS 1110/09 B; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 -, beide bei juris). Soweit der BGH in dem genannten Beschluss ausführt, die Auslagen gingen zu Lasten der nach dem Schlussurteil
kostenpflichtigen Partei, so dass eine gesonderte Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen habe, folgt
der Senat dem für das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls dann nicht, wenn die gegebenenfalls notwendige Kostengrundentscheidung
für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren - wie hier - nach §
193 SGG zu ergehen hat. Denn nach §
193 SGG wird nur über die außergerichtlichen Kosten der am Hauptsacheverfahren Beteiligten entschieden. Es fallen also in der Hauptsache
keine Verfahrenskosten an, unter die man die Kosten des Beschwerdeverfahrens fassen könnte. Im vorliegenden erledigten Hauptsacheverfahren,
in dem aufgrund eines mit Schriftsatz vom 8. September 2009 abgegebenen Kostengrundanerkenntnisses des Beklagten eine gerichtliche
Kostenentscheidung nicht zu ergehen hatte, gilt nichts anderes. Denn auch das Kostengrundanerkenntnis umfasst nur die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).