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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2016 - 15 AY 15/16 B ER
Asylbewerberleistungsgesetz - Leistungseinschränkung - Drittstaat - Dublin-III-VO - Regelzuständigkeit - Abweichung - Ausreisepflicht - Aufenthaltsgestattung - freiwillige Ausreise
1. § 1a Abs. 4 AsylbLG kommt als Rechtsgrundlage für eine Leistungseinschränkung für Personen, die aus einem anderen EU-Land einreisen, für die aber nicht nach dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eine von der Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeit festgelegt wurde, nicht in Betracht.
2. Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 oder 3 AsylbLG kommt daher für sie nicht in Betracht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5
,
AsylbLG § 1a Abs. 2
,
AsylbLG § 1a Abs. 3
,
AsylbLG § 1a Abs. 4
,
AsylbLG § 55 Abs. 1 S. 1
,
VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO)
,
Beschluss (EU) des Rates der EU vom 14.09.2015 2015/1523
,
Beschluss (EU) vom 22.09.2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland 2015/0209 (NLE)
Vorinstanzen: SG Neuruppin 24.02.2016 S 14 AY 4/16 ER
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2016 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) für die Zeit vom 28. April 2016 bis zum 31. Juli 2016, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder dem Wegfall der Aufenthaltsgestattung oder der Ausreise der Antragsteller aus Deutschland, in Höhe von insgesamt 1.295,62 Euro monatlich, für April 2016 anteilig, zu zahlen, wobei auf die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils 292,70 Euro monatlich und auf die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) jeweils 236,74 Euro monatlich entfallen.
Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Verfahren L 15 AY 15/16 B ER zurückgewiesen.
Den Antragstellern wird für das bei dem Sozialgericht Neuruppin anhängig gewesene Verfahren S 14 AY 4/16 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 20. Januar 2016 bewilligt und Rechtsanwältin JW, KLStrN, beigeordnet.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten. Kosten für das Beschwerdeverfahren L 15 AY 16/16 B ER PKH sind nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren L 15 AY 15/16 B ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 29. März 2016 bewilligt und Rechtsanwältin JW, KLStr., N, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: