Asylbewerberleistungsgesetz - Leistungseinschränkung - Drittstaat - Dublin-III-VO - Regelzuständigkeit - Abweichung - Ausreisepflicht - Aufenthaltsgestattung
- freiwillige Ausreise
Gründe:
I.
Die Antragssteller wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2016,
mit dem dieses es abgelehnt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ungekürzte Leistungen nach dem AsylblG in Höhe von
1.393,00 Euro abzüglich der Energiepauschale monatlich zu zahlen sowie ihnen für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe
zu bewilligen.
Die Antragsteller, ein Ehepaar mit drei minderjährigen, in den Jahren 2005 und 2009 geborenen Kindern, sind Staatsangehörige
der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) sind am 12. September
2015 und der Antragsteller zu 1) am 3. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wobei ungeklärt ist, auf
welchem Wege die Einreise erfolgte, d.h., ob sie sich vorher in Polen aufgehalten haben und dort ggfs. bereits einen Antrag
auf Flüchtlingsschutz gestellt haben, wie der Antragsgegner angibt oder, wie sie selbst angegeben haben, über die sogenannte
Balkanroute eingereist sind. Sie haben Asylanträge gestellt und sind im Besitz von Aufenthaltsgestattungen. Sie wohnen in
einem Übergangswohnheim in R.
Auf ihren Antrag bewilligte ihnen der Antragsgegner, ohne einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, Leistungen nach dem AsylblG
ab Ende Oktober 2015, wobei die Leistungen für die Zeit ab November 2015 gemäß § 1a AsylblG gekürzt wurden unter weiterem
Abzug der Energiepauschale wegen Unterbringung in einem Wohnheim, die Leistungen betrugen z.B. für den Monat Januar 2016 insgesamt
762,69 Euro. Hiergegen legten die Antragsteller am 21. Januar 2016 Widerspruch ein und begehrten höhere Leistungen.
Mit Eingang am 19. Januar 2016 beantragten sie bei dem Sozialgericht Neuruppin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem
ist der Antragsgegner mit der Begründung entgegengetreten, es bestünde lediglich Anspruch auf gekürzte Leistungen gemäß §
1a Abs. 4 AsylblG.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) hätten die Antragsteller zuerst in Polen um Flüchtlingsschutz nachgesucht, damit
sei Polen das zuständige Land für die Antragsteller für Flüchtlingsschutz. Damit greife die ab 24. Oktober 2015 geltende Leistungseinschränkung
des § 1a Abs. 4, 2. Variante AsylblG, ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat sei zuständig. Die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antragsbegehrens nicht gegeben sei.
Mit ihren am 24. März 2016 eingelegten Beschwerden wenden sich die Antragsteller gegen diesen Beschluss und machen geltend,
die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 AsylblG seien nicht erfüllt, weil sie nicht in Abweichung von der Dublin-III-VO durch
die Europäische Union in einen anderen Mitgliedstaat oder einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat verteilt worden
seien.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2016 aufzuheben und den Antragsgegner in Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Leistungen von monatlich 1.393,00 Euro nach dem AsylblG (abzüglich der Energiepauschale)
ab Rechtshängigkeit des Antrags vorläufig zu zahlen sowie ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Es könne unentschieden bleiben, ob der von ihm gewählte rechtliche Ansatz mit § 1a Abs. 4 AsylblG zutreffend sei. Denn diese
Vorschrift verweise auch auf § 1a Abs. 2 AsylblG. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Antragsteller vollziehbar
ausreisepflichtig seien. Dem stünde die asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG
-) nicht entgegen. Sie sei kein Aufenthaltstitel und habe lediglich verfahrenssichernde Funktion. Die Einreise der Antragsteller
in das Bundesgebiet sei jedenfalls gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unerlaubt gewesen, die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG sei nicht erforderlich. Weiter ergebe sich die Anspruchseinschränkung auch aus § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylblG. Ein ausreisepflichtiger Ausländer sie aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu verlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten
und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Ausländerakten die Antragsteller betreffend haben dem Senat vorgelegen und
sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Antragsteller haben Anspruch auf Bewilligung von nicht abgesenkten Leistungen
für die Zeit ab der Entscheidung des Senats.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig,
dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit,
gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) glaubhaft gemacht ist. Dabei stehen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden
auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System dergestalt, dass, je größer die Erfolgsaussichten der Hauptsache
sind, je geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar
zum
SGG, 11. Auflage, §
86b Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller
haben Anspruch auf Bewilligung von monatlichen Leistungen in Höhe von 1.295,62 Euro gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.
1 und Abs. 2 AsylblG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. I, Seite 390. Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylblG ist entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts und des Antragsgegners nicht gegeben.
§ 1a Abs. 4 AsylblG kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil die Antragsteller zwar Leistungsberechtigte nach § 1
Abs. 1 Nummer 1 AsylblG sind, da sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, es besteht jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift
eine abweichende Zuständigkeit. § 1a Abs. 4 AsylblG lautet:
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) [VO (EU 604/2013)]nach einer
Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat,
der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2.
Die Regelzuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz wird nach der VO (EU) 604/2013 für den Mitgliedstaat
der Europäischen Union (EU) begründet, in dem der Antrag erstmals gestellt wurde. Vorliegend ist ungeklärt, ob die Antragsteller
bereits in einem anderen EU-Land einen solchen Antrag gestellt haben, wie der Antragsgegner behauptet. Dies kann jedoch dahingestellt
bleiben, weil die weitere Voraussetzung, dass eine abweichende Zuständigkeit nach einer Verteilung für die Europäische Union
erfolgt sein muss, nicht erfüllt ist. Umsiedelungen im Sinne des § 1a Abs. 4 AsylblG hat die Europäische Union (EU) durch
den Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September
2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland
zugestimmt. Eine Umsiedlung nach Maßgabe der Beschlüsse erfolgt nur bei Antragstellern, die einen Antrag auf internationalen
Schutz in Italien oder Griechenland gestellt haben und für die diese Mitgliedstaaten nach der Dublin-III-VO ansonsten zuständig
gewesen wären. Unter diese Quotenregelung fallen 160.000 Personen, die von Italien und Griechenland vorläufig und vorübergehend
in andere Mitgliedstaaten bzw. in - am Verteilmechanismus beteiligte - Drittstaaten umgesiedelt werden (Oppermann in jurisPK-SGB XII, Stand 16. März 2016, § 1a AsylblG, Rdnr. 94).
Eine Möglichkeit der Anwendung von § 1a Abs. 4 AsylblG auch auf Leistungsberechtigte, für die nach der VO (EU) 604/2013 ein
anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sieht der Senat nicht. Aus dem Wortlaut des § 1a Abs. 4 AsylblG ergibt sich eine solche
Anwendbarkeit nicht (so auch Oppermann, aaO., § 1a AsylblG, Rdnr. 96). Auch der Gesetzesbegründung lässt sich dies nicht entnehmen.
Dort heißt es: "Die Neuregelung in Absatz 3 [im Entwurf Absatz 3, im Gesetz jetzt Absatz 4] gewährleistet, dass unter §
1 Nummer
1 oder 5
AsylbLG fallende Leistungsberechtigte, deren Umsiedlung in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung [Verordnung
(EU) 604/2013 der Europäischen Union] in einen anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde [im Rahmen einer sog. Umsiedlung bzw.
"relocation" durch Beschluss des Rates, vergleichbar Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 sowie Beschluss
(EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes
zugunsten von Italien und Griechenland] ebenfalls anstelle von Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 nur Leistungen im Sinne von
Absatz 2 erhalten" (Bundestags-Drucksache 18/6185, zu Art. 2 Nummer 2 Buchstabe b, Seite 44). Es findet sich kein Anhaltspunkt,
dass die Vorschrift auch für Leistungsberechtigte gelten soll, für die nach der VO (EU) 604/2013 ein anderer Staat zuständig
ist, weil in diesem erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (sogenannte Dublin-III-Fälle). Es ist auch
nicht ersichtlich, dass dies in Rechtsprechung oder Literatur vertreten wird. Auch Thym in "Schnellere und strengere Asylverfahren",
NVwZ 2015, 1625 (1630) und in seiner Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags, Ausschussdrucksache
18 (4) 414, Seite 15, vertritt diese Auffassung nicht, sondern hält eine Leistungsabsenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG für
die Dublin-III-Fälle für möglich.
Auch der erkennende Senat hält eine Absenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG für Dublin-III-Fälle für möglich, im Falle der Antragsteller
sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht erfüllt. Diese lautet:
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben
ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise
konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der
Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung
sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere
Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
Diese Vorschrift ist bereits nur auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 AsylblG anwendbar, zu diesen gehören die
Antragsteller jedoch nicht. Diese Vorschrift lautet:
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar
ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
Die Antragsteller sind nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind. Soweit der
Aufenthalt des Ausländers gemäß §
55 Abs.
1 Satz 1
Asylverfahrensgesetz -
AsylVfG - [jetzt §
55 Abs.
1 Satz 1 Asylgesetz] gestattet ist, besteht keine Ausreisepflicht (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 3. Dezember
1997, Az. 1 B 219/97, juris Rdnr.6 = NVwZ-RR 1998, 264; im Sinne des Umkehrschlusses Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Oktober 2013, Az. B 7 AY 2/12 R, juris Rdnr. 14 =
SozR 4-3500 § 25 Nr. 3; Schröder in Hofmann [Hrsg.], Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 55 AsylVfG/AsylG, Rdnr.
12 m.w.N.). Da sie sich auf Grund der Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können die Antragsteller
auch nicht auf eine freiwillige Ausreise verwiesen werden (vgl. zur Frage der freiwilligen Ausreise bei Aufenthaltsgestattung
Verwaltungsgericht [VG] Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015, Az. 4 K 317/14, juris Rdnr. 75), so dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch eine Leistungsabsenkung gemäß § 1 Abs. 3 AsylblG
nicht in Betracht kommt.
Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits wegen
des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu
stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus der
Tatsache, dass die Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des Existenzminimums leben müssten.
Die Antragsteller haben damit Anspruch auf nicht abgesenkte Leistungen gemäß § 3 AsylblG in Verbindung mit der "Bekanntmachung
über die Höhe der Leistungssätze nach §
3 Abs.
4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 26. Oktober 2015"(BGBl. I Seite 1793). Dabei stehen den Antragstellern zu 1) und 2) jeweils 131,00 Euro und den Antragstellerinnen zu 3) bis 5) jeweils 93,00
Euro an Geldbetrag für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung des notwendigen Bedarfs den Antragstellern
zu 1) und 2) jeweils 196,00 Euro und den Antragstellern zu 3) bis 5) jeweils 159,00 Euro zu, insgesamt also 1.410,00 Euro.
Die Differenz zu den beantragten Leistungen in Höhe von 1.393,00 Euro erklärt sich wohl daraus, dass die Prozessbevollmächtigten
der Antragsteller bei der Berechnung noch von den Leistungssätzen für das Jahr 2015 ausgegangen sind. Da der Senat jedoch
nicht mehr zusprechen kann als beantragt, ist von dem Betrag von 1.393,00 Euro - und den Leistungssätzen von 2015 - auszugehen
und hiervon - wie beantragt - die Energiepauschale abzuziehen, allerdings diejenige für das Jahr 2016. Diese beträgt für die
Antragsteller zu 1) und 2) jeweils 30,30 Euro und für die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) jeweils 12,26 Euro, so dass sich
ein Betrag von insgesamt 97,38 Euro ergibt und damit ein Auszahlbetrag von 1.295,62 Euro. Dabei entfallen auf die Antragsteller
zu 1) und 2) jeweils 292,70 Euro (323 Euro minus 30,30 Euro) und für die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) jeweils 236,74 Euro
(249 Euro minus 12,26 Euro).
Die Leistungen sind auch als Geldleistungen und nicht als Sachleistungen zu erbringen, da Sachleistungen einen nicht vertretbaren
Verwaltungsaufwand bedeuten würden, was sich aus der Tatsache, dass der Antragsgegner auch die eingeschränkten Leistungen
nach § 1a AsylblG als Geldleistungen erbracht hat, ergibt.
Der Beginn der Leistungen war auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller
zur Abwendung einer Notlage dringend auf höhere Leistungen auch für die Zeit vor der Entscheidung des Senats angewiesen sind,
sind nicht ersichtlich. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die einstweilige Anordnung war auf drei Monate zu begrenzen, damit möglichen Änderungen zeitnah Rechnung getragen werden kann.
Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren L
15 AY 15/16 B ER unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bot bzw. sogar teilweise erfolgreich war (§
73 a SGG i.V.m. 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt bzgl. des Beschwerdeverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus §
193 SGG analog und bzgl. der Beschwerde wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§
177 SGG).