Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2016 - 15 SO 173/16 B ER
SGB-II-Leistungen Einsteiliger Rechtsschutz Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Ermessensentscheidung Keine Ermessensreduzierung auf Null
1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU gilt nach einhelliger Auffassung in der Literatur entgegen seinem Wortlaut nicht für den Fall der vorübergehenden Erwerbsminderung, sondern für den der Arbeitsunfähigkeit, was den Vorgaben des Art. 7 III a Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (UnionsbürgerRL), entsprechen würde.
2. Wenn man davon ausgeht, dass bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig weiterbestehendem Arbeitsverhältnis auch die Arbeitnehmereigenschaft bestehen bleibt, würde dies dazu führen, dass sich das Aufenthaltsrecht schon aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ergeben würde, der nur an den Arbeitnehmerbegriff anknüpft.
3. Dann wäre die Regelung, dass das Freizügigkeitsrecht auch bei Arbeitsunfähigkeit weitergilt, überflüssig.
4. Der Senat folgt zwar grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als Ermessensleistung zu gewähren sind, wenn ein Hilfebedürftiger dem Ausschluss des § 7 Abs. 2 SGB II unterliegt und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil auch die sechsmonatige Frist zur Arbeitsuche abgelaufen ist.
5. Der Senat geht jedoch davon aus, dass das Ermessen des Sozialhilfeträgers nicht von vornherein auf Null reduziert ist, wenn ein sogenannter verfestigter Aufenthalt von mehr als sechs Monaten vorliegt, so dass Ermessen auszuüben ist
Normenkette:
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 7 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 21.06.2016 S 212 SO 699/16 ER
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat der Antragstellerin die Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren L 15 SO 173/16 B ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 26. Juli 2016 bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: