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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2017 - 18 AL 49/16
Eingliederungszuschuss Aufhebung der Bewilligung Fehlerfreie Ermessensausübung Ermessensreduzierung auf Null
1. Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung kann auf § 217 SGB III als Normierung des allgemeinen EGZ zurückgegriffen werden.
2. Das Bundessozialgericht hat insoweit ausgeführt, soweit § 421f Abs. 2 SGB III bestimme, dass sich die Förderhöhe und die Förderdauer nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers richteten, sei diese Minderleistung keine Anspruchsvoraussetzung, sondern Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens.
3. Denn mit dem in § 421 f Abs. 1 SGB III a.F enthaltenen Terminus "zur Eingliederung" wird keine Tatbestandsvoraussetzung i.S. eines kausalen Zusammenhangs zwischen Förderung und Eingliederung normiert.
4. Es ist auf der Ebene der Anspruchsvoraussetzungen keine Kausalitätsprüfung und prognostische Bewertung vorzunehmen; die Eingliederungserforderlichkeit ist vielmehr integraler Bestandteil der Ermessenserwägungen: Richtet sich die Förderhöhe und -dauer nach der konkreten Eingliederungserforderlichkeit, reduzieren sich beide, je geringer die Eingliederungserforderlichkeit ist; fehlt sie völlig, darf dementsprechend ein EGZ überhaupt nicht gewährt werden.
5. Denn ist eine Eingliederung nicht erforderlich, schrumpft nicht nur das Auswahlermessen, sondern auch das Entschließungsermessen auf Null zu Lasten des Arbeitgebers.
Normenkette:
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB X § 45
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB III a.F. § 421f
Vorinstanzen: SG Neuruppin 25.02.2016 S 15 AL 73/12
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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