Tatbestand:
Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen auf Honorare, die vom Kläger an angestellte Lehrkräfte für Nebentätigkeiten gezahlt
wurden.
Der Kläger beauftragte in den Jahren von 1999 bis 2002 bei ihm angestellte Lehrer, die Beigeladenen zu 1) bis 18), auf der
Grundlage von Honorarverträgen mit der Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung gegen Stundenhonorar. Nach dem
Vertragsformular waren die vertragsschließenden Parteien darüber einig, dass mit der Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nicht
begründet werden sollte. Die Fortbildungsveranstaltungen wandten sich jeweils an andere Lehrkräfte des Klägers, die von den
Beigeladenen als Kollegen gegen besonderes Honorar geschult wurden.
In der Zeit vom 7. Oktober 2003 bis 17. November 2003 hielt die Beklagte bei dem Kläger an mehreren Tagen eine Betriebsprüfung
ab. Durch Bescheid vom 16. Dezember 2003 forderte sie für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 - nach
Anhörung des Klägers im Rahmen einer Schlussbesprechung - Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt
6.466,60 Euro nach. Zur Begründung führte sie aus, dass in den Fällen des Abschlusses von Honorarverträgen mit angestellten
Lehrern das neben der Hauptbeschäftigung erzielte Entgelt nachträglich zur Beitragsbemessung herangezogen werde. Es handele
sich um einheitliche Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisse, die der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht unterlägen.
Daneben beanstandete die Beklagte noch die Nichtabführung von Beiträgen (Arbeitgeberanteil) zur Arbeitslosenversicherung für
einen über 65jährigen Arbeitnehmer sowie die Nichtverbeitragung einer Einmalzahlung mit Nachforderungen in Höhe von 474,53
Euro und 6,67 Euro, Der Bescheid enthielt in der Anlage eine Zusammenstellung und Berechnung der nachgeforderten Beiträge.
Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte die Aufhebung des Bescheides, soweit Nachforderungen für die Honorarzahlungen
berechnet worden waren. Die Honorartätigkeiten hätten nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit gestanden, es habe sich
um nicht der Beitragspflicht unterliegende selbständige Tätigkeiten gehandelt.
Nach Rücksprache mit der Personalleiterin des Schulamtes zu den tatsächlichen Umständen der Honorartätigkeiten wies die Beklagte
den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 zurück. Grundsätzlich sei für die versicherungsrechtliche Prüfung
maßgebend, ob eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Das sei
auch für Neben- oder Aushilfstätigkeiten nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden. Arbeitgeber der Honorartätigkeiten
sei der Kläger gewesen, demgegenüber auch die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Honorarkräfte aus ihrer Haupttätigkeit
bestanden habe. Die Eingliederung der Honorarkräfte in den Betrieb des Klägers zeige sich etwa an der verpflichtenden Teilnahme
an Multiplikatorenschulungen, auch hätten die Fortbildungsmaßnahmen in Betriebsstätten des Klägers stattgefunden. Der Inhalt
der jeweiligen Fortbildungsveranstaltung sei vom Kläger vorgegeben worden, der auch die Pflicht habe, die Lehrer der allgemeinbildenden
Schulen weiterzubilden. Die Honorarkräfte hätten auch nicht ein Unternehmerrisiko getragen, das durch den Einsatz eigenen
Vermögens mit der Aussicht auf Gewinn, aber auch auf Verlust gekennzeichnet sei. Alle Aufwendungen seien ihnen erstattet worden.
Sie hätten auch die Weiterbildung als fremdbestimmte Arbeit geleistet, weswegen der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid
nicht zu beanstanden sei.
Gegen die Nachforderung von Beiträgen für die Einnahmen von angestellten Lehrkräfte aus Nebentätigkeiten hat sich die am 29.
August 2005 bei dem Sozialgericht Cottbus eingegangene Klage gerichtet. Die Lehrkräfte hätten insoweit kein Arbeitsentgelt
bezogen, sie hätten keine Beschäftigung ausgeübt. Nur während ihrer hauptberuflichen Tätigkeit seien sie abhängig beschäftigt
gewesen, nicht jedoch als Dozenten bei Fortbildungsveranstaltungen. Die Dozententätigkeit sei nicht im Hauptamt übertragen
worden, der Kläger habe die Lehrkräfte dazu auch nicht einseitig einteilen oder über die Räumlichkeiten bestimmen können.
Insoweit habe es beidseitig vereinbarte vertragliche Regelungen gegeben. Die Lehrkräfte hätten sich auch während ihrer Nebentätigkeit
nicht an gesetzliche Regelwerke oder Weisungen halten müssen, sondern seien völlig frei in der Gestaltung des Unterrichts
gewesen. Die Bindung an ein Thema könne eine Abhängigkeit nicht begründen. Das Unternehmerrisiko ergebe sich daraus, dass
nur die tatsächlich durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen bezahlt werden sollten. Auch die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Behandlung bringe einen auf eine selbständige Tätigkeit hin gerichteten Willen der Beteiligten zum Ausdruck. Die Beklagte
hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass die Personalleiterin des Schulamtes angegeben habe, die betreffenden Lehrer seien
für die Dozententätigkeit unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Beiträge fehlerhaft berechnet worden seien. Die Dozententätigkeit habe ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
ausgemacht. Trotz der mit einigen Arbeitnehmern abgeschlossenen Honorarverträge für zusätzliche Leistungen sei eine Unterteilung
in Haupt- und Nebenbeschäftigung bei einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich. Es handele sich um ein der Sozialversicherungspflicht
unterliegendes einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen seien beitragspflichtig, auch wenn
die Nebenpflichten im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen seien, ihre Erfüllung aber nach Gestaltung des Dienstverhältnisses
und der Verkehrsauffassung erwartet werden dürfe. Ob eine Neben- oder Aushilfstätigkeit in einem Dienstverhältnis oder selbständig
ausgeübt werde, sei nach allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen zu entscheiden. Bei hauptberuflich nichtselbständigen Lehrkräften
liege eine nebenberufliche Lehrtätigkeit nur vor, wenn diese Tätigkeit nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten gehöre.
Einnahmen aus Nebentätigkeiten seien Arbeitslohn, wenn die Nebentätigkeiten zwar im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen seien
und auch gesondert vergütet würden, nach der Verkehrsauffassung und der tatsächlichen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse aber
ihre Übernahme erwartet werde. Arbeitgeber sei vorliegend das Land Brandenburg. Die Eingliederung und Weisungsgebundenheit
der die Fortbildungsmaßnahmen ausführenden Personen werde dadurch erkennbar, dass u. a. die Teilnahme an Multiplikatorenschulungen
notwendig und vorgeschrieben gewesen sei. Die Maßnahmen seien in den Betriebsstätten des Arbeitgebers erfolgt, der Inhalt
der jeweiligen Veranstaltung sei vorgegeben gewesen. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Weiterbildung der Lehrer an allgemein
bildenden Schulen bediene sich der Arbeitgeber seines eigenen Personals, er dürfe die Erfüllung dieser Aufgabe als Nebenleistung
der von ihm angestellten Lehrer nach tatsächlicher Gestaltung und Verkehrsauffassung erwarten. Auch sei das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte als wichtiges Kriterium einer selbständigen Tätigkeit ebenfalls zu verneinen. Zusätzlich sei
die Frage eines Unternehmerrisikos zur Unterscheidung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit in Betracht
zu ziehen. Den als Dozenten tätigen Lehrkräften seien aber alle Auslagen erstattet worden, die für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen
erforderlich gewesen seien. Ergänzend werde auf die Ausführungen der Beklagten in ihren angefochtenen Bescheiden und ihren
Schriftsätzen Bezug genommen.
Gegen das ihm am 29. April 2008 zugegangene Urteil richtet sich die am 29. Mai 2008 bei dem Landesozialgericht Berlin-Brandenburg
eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung lässt er vortragen, dass die Prämisse des Sozialgerichts, eine Unterteilung
in Haupt- und Nebenbeschäftigung sei aufgrund der Weisungsgebundenheit der Lehrkräfte nicht möglich, nicht nachvollzogen werden
könne. Er habe ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich die Lehrkräfte freiwillig zur Übernahme von Fortbildungsmaßnahmen
bereit erklärt hätten, es habe sich nicht um eine Nebenpflicht gehandelt. Mit diesem Vortrag habe sich das Sozialgericht nicht
auseinander gesetzt. Selbst wenn eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Lehrkräfte nicht gegenüber der Schule, sondern
gegenüber dem Kläger bestehe, lasse sich daraus keine Weisungsgebundenheit in Bezug auf die Dozententätigkeit herleiten. Die
Fortbildungsmaßnahmen seien auch nicht stets in Betriebsstätten des Arbeitgebers erfolgt, da Träger von Grundschulen die Gemeinden
und Gemeindeverbände seien, die von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen dagegen die Landkreise und kreisfreien Städte.
Der Kläger sei nur Träger von Schulen in Justizvollzugsanstalten. Selbst die auf den Inhalt der Fortbildungsveranstaltung
bezogenen Vorgaben sprächen nicht für eine abhängige Beschäftigung, da auch der selbständig Tätige nicht frei von jeglicher
Bindung wäre. Es komme für die Frage der Selbständigkeit auch nicht darauf an, ob eine eigene Betriebsstätte genutzt werde.
Die Erstattung der Auslagen reiche nicht aus, um ein Unternehmerrisiko zu verneinen. Dieses sei nämlich schon dann gegeben,
wenn der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft ungewiss sei. Im Übrigen habe das Sozialgericht übersehen, dass der Kläger
alle Fortbildungen theoretisch auch am Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg durch selbständige Dozenten
habe vornehmen können. Die stattdessen geworbenen freiwilligen Lehrkräfte würden mit ihrer Nebentätigkeit dasselbe wirtschaftliche
Risiko wie ein freiberuflicher Dozent an dem Institut tragen, nämlich dass ihre Leistung nicht mehr nachgefragt werde. Auch
dem Gegenstand nach unterscheide sich die von den Lehrkräften übernommene Nebentätigkeit von ihrer eigentlichen arbeitsvertraglichen
Verpflichtung. Denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob Lehrinhalte und -methoden im Unterricht selbst angewandt oder
anderen Lehrkräften entsprechende Fähigkeiten vermittelt würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2005 abzuändern und die Beitragsnachforderung auf 481,20 Euro abzusenken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die betroffenen Lehrer seien nach Auskunft der Personalleiterin des Schulamtes unter Fortzahlung des Gehaltes für die Dozententätigkeit
freigestellt worden. Das belege, dass auch aus der Sicht des Schulamtes die Dozententätigkeit als Einheit mit der versicherungspflichtigen
Tätigkeit als Lehrer gesehen worden sei.
Die vom Senat beigeladenen Lehrkräfte haben sich nicht zum Verfahren geäußert.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage des Prüfbescheides und der Beitragsnachforderung ist §
28 p Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Nach dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre
sonstigen Pflichten nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere
die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Nach §
28 p Abs.
1 Satz 5
SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern; insoweit
gelten §
28 h Abs.
2 SGB IV sowie §
93 SGB IV in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) nicht.
Als Träger der Rentenversicherung war die Beklagte danach zur Prüfung der Klägerin und zum Erlass des Nachforderungsbescheides
zuständig; die Träger der Rentenversicherung haben sich nach §
28 p Abs.
2 Satz 2
SGB IV darüber abzustimmen, welcher Arbeitgeber jeweils von ihnen zu prüfen ist.
Die Feststellungen der Beklagten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung wegen der Beauftragung
angestellter Lehrer als Honorarkräfte sind auch in der Sache zutreffend. Beiträge für einen kraft Gesetz versicherten Beschäftigten
in der Kranken- und Rentenversicherung sowie der Beitrag nach dem Recht der Arbeitsförderung sind als Gesamtsozialversicherungsbeiträge
zu zahlen, das gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung (§
28 d SGB IV). Zahlungspflichtig ist nach §
28 e Abs.
1 Satz 1
SGB IV der Arbeitgeber.
Dem Grunde nach ergibt sich die Versicherungspflichtigkeit für die in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Arbeitnehmer
des Klägers in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus den §§
5 Abs.
1 Nr.
1 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (
SGB V), §
1 Abs.
1 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (
SGB VI), §
20 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 erster Halbsatz des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (
SGB XI) und §
25 Abs.
1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (
SGB III). Sie knüpft jeweils an den Tatbestand einer Beschäftigung gegen Entgelt an. Der Höhe nach bestimmt sich der geschuldete
Beitrag in allen Zweigen der Versicherung einschließlich dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen
Beschäftigung (§§
226 Abs.
1 Satz 1
SGB V, 161 Abs.
1,
162 Nr.
2 SGB VI, 57 Abs. 1
SGB XI, 341 Abs.
3 Satz 1,
342 SGB III). Was als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung anzusehen ist, wird in §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV geregelt. §
22 Abs.
1 SGB IV bestimmt ergänzend, dass die Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen
vorliegen.
Die vom Kläger an die Beigeladenen für ihre Nebentätigkeiten gezahlten Honorare, welche die Beklagte der Beitragspflicht unterworfen
hat gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob
sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Unstreitig ist, dass die nunmehr der Beitragspflicht
unterworfenen Honorare für Nebentätigkeiten an Beschäftigte geflossen sind. Der Kläger hat nämlich Dozentenhonorare an Lehrkräfte
gezahlt, welche bei ihm in einem Angestelltenverhältnis standen.
Für die Frage der Beitragspflichtigkeit ist dann - entgegen der Auffassung der Beteiligten und wohl auch des Sozialgerichts
- nicht entscheidend, ob die Beigeladenen auch im Rahmen ihrer jeweiligen Nebentätigkeiten als abhängige Beschäftigte des
Klägers anzusehen waren oder ob insoweit von Freiberuflichkeit auszugehen wäre. Nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
reicht für die Beitragspflicht nämlich aus, dass eine Einnahme im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt wird, sie muss
nicht notwendigerweise aus einer Beschäftigung erzielt werden. Eine - hier ohne Zweifel gegebene - abhängige Beschäftigung
als Haupttätigkeit reicht also als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflichtigkeit zusätzlicher Einnahmen aus, wenn die weitere
Tätigkeit, aus der die zusätzlichen Einnahmen fließen, mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Unter dieser
Voraussetzung ergreift die auf §
14 SGB IV beruhende Einordnung als (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die für eine an sich dem Grunde nach selbständige
Erwerbstätigkeit erzielt worden sind (BSG, Urt. v. 3. Februar 1994 - 12 RK 18/93 -; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §
14 SGB IV Rdnr. 31; Urt. des erkennenden Senats v. 25. Februar 2011 - L 1 KR 88/09 -). Daher ist es rechtlich unerheblich, ob die hier fraglichen Dozentennebentätigkeiten für sich allein gesehen als selbständige
Tätigkeiten oder als abhängige Beschäftigung verrichtet wurden. Entscheidungserheblich ist lediglich, ob die an die Dozenten
gezahlten Honorare entsprechend der Legaldefinition des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Wurden die Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung
als angestellte Lehrer ausgeübt, lag - ohne Rücksicht auf eine auf die Nebentätigkeit beschränkte Selbständigkeit - ein so
genanntes einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Folge einer Einbeziehung der Honorare in das Arbeitsentgelt vor.
Nur wenn die Beigeladenen die Honorare aufgrund einer getrennt von der Beschäftigung ausgeübten selbständigen Tätigkeit und
damit als Arbeitseinkommen im Sinne des §
15 SGB IV erzielt haben, handelte es sich um eine so genannte gemischte Tätigkeit, bei der abhängige Beschäftigung und selbständige
Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen wären.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen von
Nebentätigkeiten noch ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Wenn z. B. ein Golflehrer, der in einem Golfclub
gegen feste monatliche Vergütung beschäftigt ist, sich während der Tagesstunden auf dem Golfgelände des Clubs bereithält,
um den Mitgliedern des Clubs Golfunterricht zu erteilen, so steht der Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses
nicht entgegen, dass die Vergütung von den Golfschülern gezahlt wird. Das Honorar ist dann Arbeitsentgelt (BSGE 20, 6).
Auch eine Auflassungsbevollmächtigte, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem Notar ihre Mitwirkung an Auflassungen
auf Honorarbasis verrichtet., handelt in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 16. Oktober 1968 - SozR Nr. 62 zu § 165
RVO). Diese Auffassung hat das BSG in einem weiteren Fall einer Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin im Urteil vom 03. Januar 1994 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 8)
erneut bestätigt und festgestellt, die selbständige Tätigkeit sei mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen
Beschäftigungsverhältnis verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werde, in diese zeitlich,
örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich sei und daher insgesamt
als ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheine. Eine gemischte Tätigkeit liege im Gegensatz dazu vor, wenn die selbständige
Tätigkeit im Wesentlichen neben der Beschäftigung und unabhängig von ihr ausgeübt werde. Für die Abgrenzung komme es in erster
Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an und die Bedeutung der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse trete demgegenüber
zurück. Ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis oder eine gemischte Tätigkeit vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen.
Der erkennende Senat schließlich hat einen Zusammenhang und damit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis für gegeben gehalten
bei Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfinnen, die für ihre Arbeitgeber gegen besondere Honorare ein Marketingkonzept erarbeitet,
den Neukauf einer EDV-Anlage abgewickelt und Personalvorschläge für zu besetzende Stellen geliefert haben (Urt. v. 25. Februar
2011 - L 1 KR 88/09 -). Entscheidend für den Senat war in diesem Fall, dass die Angestellten für die Bewältigung der ihnen zusätzlich übertragenen
Aufgaben auf Kenntnisse und Erfahrung zurückgreifen konnten, die sie während ihrer eigentlichen Hauptbeschäftigung gesammelt
hatten.
Ausgehend von den in den geschilderten Beispielen zu findenden Maßstäben ist der Senat vorliegend zu der Überzeugung gelangt,
dass die Nebentätigkeiten von den Beigeladenen im Zusammenhang mit ihrem eigentlichen bei dem Kläger bestehenden (Haupt-)
Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurden. Im Zusammenhang heißt dabei nicht, dass die Nebentätigkeiten rechtlich Teil des
Beschäftigungsverhältnisses waren, sondern dass nach außen hin wegen eines einheitlichen Erscheinungsbildes ein solcher Zusammenhang
ersichtlich war. Daran ist vorliegend nicht zu zweifeln. Die Nebentätigkeiten wurden für den Kläger ausgeübt, ebenso wie die
jeweilige abhängige Beschäftigung als Haupttätigkeit. Beide Arten von Tätigkeit dienten gleichermaßen den Zwecken des Klägers,
nämlich der Sicherstellung der Erfüllung seines Bildungsauftrages. Der unterschiedliche Weg begründet keine erhebliche Differenz.
Auch auf Seiten der Beigeladenen bestand ein inhaltlicher Zusammenhang der Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit als angestellte
Lehrer. Die Beigeladenen konnten zur Schulung anderer Lehrkräfte auf ihre eigene Lehrerfahrung zurückgreifen, die sie in Ausübung
ihrer eigentlichen Beschäftigung für den Kläger gesammelt hatten. Zudem dürfte die Auswahl der Honorarkräfte auch dadurch
bestimmt gewesen sein, dass sie dem Kläger aus den bestehenden Vertragsverhältnissen bekannt waren und so bereits ein besonderes
Vertrauensverhältnisses bestand, auf das zurückgegriffen werden konnte. Auch wurde die Dozententätigkeit in Schulen abgehalten,
also in Räumlichkeiten, in denen die Beigeladenen üblicherweise ihrer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Deutlich wird der
Zusammenhang schließlich daran, dass die Beigeladenen nach Auskunft der Personalleiterin des Schulamtes offenbar für die Nebentätigkeit
von ihrer eigentlichen Dienstverpflichtung freigestellt worden sind.
Welche Vereinbarungen der Kläger mit den Beigeladenen insbesondere zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der streitigen
Tätigkeiten geschlossen hat, ist demgegenüber nur ein ganz untergeordnetes Indiz. Ganz allgemein ist maßgeblich nicht das
schriftlich Gewollte, sondern das tatsächlich Ausgeübte. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als
eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragspartner
und deren Vereinbarungen zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 154, 167/168).
Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der auf die gezahlten Honorare noch festgesetzten Beitragsnachforderungen sind
nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in §
160 Abs.
2 SGG genannten Gründe vor.