Tatbestand:
Im Streit steht, ob der Kläger von der Beklagten für die Zeit des Bezuges von Krankengeld auch die Übernahme von Beiträgen
für die beigeladene Ärzteversorgung W, verlangen kann.
Der 1960 geborene Kläger ist Facharzt und ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist weiter seit 1992 Mitglied der Beigeladenen.
Vom 30. September 2009 bis 14. April 2009 zahlte ihm die Beklagte Krankengeld. Auf seine Nachfrage, ob Beiträge zur Beigeladenen
automatisch abgeführt würden, teilte diese ihm mit Schreiben vom 7. November 2008 die Höhe des Krankengeldes sowie die der
an die Bundesagentur für Arbeit sowie an die Pflegekasse abgeführten Beiträge mit. Der Kläger erhob Widerspruch. Die Beitragsleistungen
an die Versorgungswerke seien seit 2005 durch das Alterseinkünftegesetz hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit den
Rentenbeiträgen gleichgestellt, ebenso wie auch durch verschiedene Urteile, z. B. zu Kindererziehungszeiten. Ebenso wie Rentenversicherungsbeiträge
müssten deshalb bei Krankengeldleistungen von der Krankenkasse auch Beiträge zur Beigeladenen abgeführt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 zurück. Im Rentenversicherungsrecht verpflichteten
§§
170 Abs.
1 Nr.
2 a und
176 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) die Krankenkassen lediglich dann zur Tragung und Abführung von Beiträgen bei Krankengeldzahlung, wenn eine Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Habe sich ein Krankengeldbezieher - wie hier - von der Rentenversicherungspflicht
befreien lassen, seien die Vorschriften nicht einschlägig. §
172 Abs.
2 SGB VI bestimme lediglich, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages zu einer berufständischen Versorgung, aber nicht mehr als
die Hälfte des Beitrages bei einer Pflichtversicherung zu tragen habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 14.
Februar 2001 (B 1 KR 25/99 R) diese Gesetzeslage für verfassungskonform erachtet. Es sei Personen wie dem Kläger, die den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung
verließen, zuzumuten, sich bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Krankheit bei Ablauf der Entgeltfortzahlung selbst
um die Abführung der Beiträge zur berufständischen Versorgung zu kümmern. Immerhin sei im ausgezahlten Krankengeld der Betrag
enthalten, der bei gesetzlich Rentenversicherten an den Rentenversicherungsträger abgeführt werde.
Hiergegen richtet sich die zunächst beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage. Eine unterschiedliche Behandlung der gesetzlich Rentenversicherten und der Zwangsmitglieder eines Versorgungswerkes
sei mittlerweile nicht mehr zu rechtfertigen. Die Bundesagentur für Arbeit führe deshalb konsequenterweise bei Arbeitslosigkeit
den Beitrag zur Rentenversicherung an das Versorgungswerk ab. Mittlerweile seien auch für Mitglieder der Versorgungswerke
Kindererziehungszeiten anerkannt. Die Beiträge und Leistungen seien steuerlich weitgehend den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung
angepasst worden. Es sei deshalb von einer Gesetzeslücke auszugehen: Der "Arbeitgeberanteil" zur Rentenversicherung müsse
von der Krankenkasse abgeführt werden.
Die Beigeladene hat vorgebracht das Urteil des BSG vom 14. Februar 2001 sei mittlerweile überholt. Seit 2001 seien verschiedene
gesetzliche Änderungen erfolgt. So sei § 22 c Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) dahingehend geändert worden, dass bei der Bestimmung des Nettoarbeitsentgelts zur Berechnung des Beitragssatzes die Beitragszahlungen
an ein Versorgungswerk das Nettoentgelt minderten. Gemäß §
47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) bemesse sich das Krankengeld nach der Höhe des Nettoentgeltes, soweit es der Beitragsberechnung unterliege. Versicherte
wie der Kläger würden dadurch doppelt benachteiligt: Zum einen werde der Arbeitsgeberanteil des Versorgungswerkbeitrages nicht
abgeführt. Zum anderen berechne sich das Krankengeld selbst unter Abzug des Arbeitgeberanteiles des Beitrages zum berufständigen
Versorgungswerk.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich die Gesetzeslage zum
SGB V gerade nicht geändert habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen. Eine analoge Heranziehung etwa des § 207 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) könne nicht erfolgen. Es fehle nämlich an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht verfassungswidrig,
wie sich aus den Gründen der zitierten BSG-Entscheidung ergebe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, in welchem dieser seine Argumente wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt,
die Rechtslage habe sich seit dem Urteil des BSG vom 14. Februar 2001 gravierend geändert.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
7. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 30. September
2008 bis zum 14. April 2009 Versorgungsbeiträge an den Beigeladenen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Beschlusswege gemäß §
153 Abs.
4 SGG entscheiden. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, im Erörterungstermin am 23. Mai 2011 hingewiesen worden.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Im wiederholt zitierten Urteil des BSG vom 14. Februar 2009 hat das oberste Sozialgericht
die Auffassung vertreten, dass ein von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiter Arzt, der Pflichtmitglied in
einer Ärzteversorgung ist, gegenüber einem Versicherten, der von dieser Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat,
nicht dadurch verfassungswidrig benachteiligt werde, dass er während des Bezuges von Krankengeld von der Krankenkasse keine
Beiträge zu seiner Alterssicherung beanspruchen könne. Das Risiko, während einer Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit selbst
für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen, sei nämlich generell weder den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung
noch den Mitgliedern anderer Versicherungssysteme lückenlos abgenommen (BSG aaO. juris Rdnr. 16). So setze sich die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit nach §
3 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 6. Buch (
SGB VI) nicht automatisch fort, sondern sei an eine mindestens einjährige Vorversicherungszeit und an den Bezug von Entgeltersatzleistungen
geknüpft. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, müsse ein besonderer Antrag gestellt werden, der wiederum an Voraussetzungen
geknüpft sei, (§
4 Abs.
3 SGB VI). Hinsichtlich der Beitragslast gelte bereits innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, dass vereinzelt der Versicherte
selbst die Beitragslast trage (§
170 Abs.
1 Nr.
5 SGB VI für Fälle der Versicherungspflicht nach §
4 Abs.
3 Nr.
2 SGB VI). Für Alterssicherungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden nur punktuell Regelungen (vgl. im Einzelnen
BSG aaO. Rdnr. 17). Die hälftige Entlastung der Empfänger bestimmter Entgeltersatzleistungen von den Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung sowie die ebenfalls hälftige Beitragspflicht des Arbeitgebers für aktiv Beschäftigte Mitglieder von Versorgungswerken
sowie die volle Übernahme der Altersvorsorge bei Bezug von Entgeltersatzleistungen bei der Arbeitsförderung ließen kein Regelungskonzept
erkennen, bei dem das Fehlen einer Beitragsübernahme der Krankenkasse gegenüber berufständischen Versorgungswerken während
der Zahlung von Krankengeld als unbeabsichtigte Gesetzeslücke erscheine. Einzige Beitragsverpflichtung gegenüber berufständischen
Versorgungseinrichtungen sei nach dem Sozialgesetzbuch diejenige des Arbeitsgebers nach §
172 Abs.
2 SGB VI. Diese Regelung sei 1991 aber nicht zum Angleich des Status an die gesetzliche Rentenversicherung geschaffen worden, sondern
es hätten vielmehr Verzerrungen zwischen den alten gegenüber den neuen Bundesländern vermieden werden sollen. Während in den
alten Bundesländern die Arbeitgeber überwiegend tarifvertraglich entsprechend verpflichtet gewesen seien, sei dies im Beitrittsgebiet
nicht der Fall gewesen (Bezugnahme auf BT-Drucksache 12/405 Seite 119 f zu Artikel 1 Nr. 26 b des Entwurfes des Rentenüberleitungsgesetzes
vom 25. Juli 1991). Insgesamt sei die Übernahme der gesetzlichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge bei Arbeitsunterbrechungen
durch zahlreiche Einzelbestimmungen in sehr unterschiedlicher Weise geregelt. Auch dies stehe einer analogen Anwendung von
Beitragsübernahmevorschriften entgegen (BSG., aaO. Rdnr. 19). Die so festzustellende Ungleichbehandlung verstoße auch nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Das BSG führt in diesem Zusammenhang wörtlich aus (aaO. Rdnr. 20ff):
"Verfassungsrechtlich ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn der Gesetzgeber bereits die Absicht zu erkennen
gegeben hat, die berufsständisch Pflichtversicherten während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen beitragsrechtlich zu entlasten
(vgl nochmals BT-Drucks 13/3150 S 46 zu Art 10 Nr 9a), kann eine verfassungsrechtlich begründete Verpflichtung hierzu nicht
angenommen werden. Einzig denkbare Grundlage wäre der allgemeine Gleichheitssatz nach Art
3 Abs
1 GG. Der Gleichheitssatz setzt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung
von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann; außerhalb
dieses Bereichs läßt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden
zu behandeln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (BVerfGE 97, 271, 290 f = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 11 mwN; vgl auch BVerfGE 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5 S 14). Grundrechtlich geschützte Freiheiten sind hier lediglich insoweit betroffen, als die
Klägerin - zusätzlich oder an Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung - der Ärzteversorgung als Zwangsversicherung unterworfen
wird. Diese Frage ist indes nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Denn die Klägerin möchte nicht von der Ärzteversorgung befreit
werden, sondern sie möchte innerhalb der Ärzteversorgung dieselben Vorteile genießen, die sie bei einem Mitglied der gesetzlichen
Rentenversicherung bzw bei einem Empfänger (beispielsweise) von Arbeitslosengeld im Hinblick auf deren jeweilige Alterssicherung
annimmt. Insofern stehen finanzielle Vorteile durch die Übernahme der Beitragslast einschließlich der sich dadurch erhöhenden
Rentenanwartschaften zur Debatte, aber keine verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Im übrigen ist die Zulässigkeit
von berufsständischen Versorgungswerken als Pflichtversicherung verfassungsrechtlich geklärt (zuletzt BVerfG NJW 1990, 1653 mwN). Mit Rücksicht auf den demnach weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
der Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken im Vergleich zu Beziehern von Entgeltersatzleistungen der Bundesanstalt
für Arbeit oder zu gesetzlich Rentenversicherten bei Krankengeldbezug nicht festzustellen. Die Leistungsfälle im Arbeitsförderungsrecht,
die der Gesetzgeber zum Anlaß genommen hat, den Betroffenen die Altersvorsorge (weiter-) zu finanzieren, bieten schon deshalb
keinen Anhalt für einen Gleichheitsverstoß zu Lasten der berufsständisch Versicherten, weil sie sich auf ein anderes Risiko
als das der Arbeitsunfähigkeit beziehen und - jedenfalls typischerweise - mit höheren Einkommenseinbußen verbunden sind als
sie beim Krankengeldbezug eintreten. Infolgedessen brauchte der Gesetzgeber für die demnach grundlegend unterschiedlichen
Situationen nicht dieselben Vergünstigungen vorzusehen, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Denn das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, daß niemand aus einer besonders veranlaßten
speziellen Vergünstigung für eine Gruppe für sich einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf genau dieselben Vorteile herleiten
kann (vgl BVerfGE 63, 255, 265 f = SozR 4100 § 111 Nr 6 S 14 m.w.N.). Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung entgeht den ausschließlich berufsständisch
Pflichtversicherten eine akzessorische Leistung zum Krankengeld, die zur Vermeidung von Lücken in der Rentenbiographie von
Rentenversicherungspflichtigen gewährt wird. Diese erhalten durch die Aufrechterhaltung der Rentenversicherungspflicht für
die Dauer des Krankengeldbezugs und die entsprechende Beitragszahlung auch während einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit eine
gewisse Altersabsicherung. Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen können demgegenüber veranlaßt sein, ihre
Aufwendungen für die Altersvorsorge für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit zu erhöhen, weil der Arbeitgeberbeitrag in dieser
Zeit ersatzlos wegfällt. Dennoch liegt darin nicht ohne weiteres eine verfassungswidrige Benachteiligung. Denn zum einen kann
sich der Betroffene den Krankenkassenbeitrag zur Rentenversicherung während des Krankengeldbezugs in der Regel sichern, wenn
er von seinem Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Gebrauch macht.
Zum andern muß neben der Beitragsbelastung während des Krankengeldbezugs auch die Beitragsbelastung während des aktiven Dienstes
in den Blick genommen werden, die unterschiedlich hoch ist, je nach dem, ob der berufsständisch Versicherte zusätzlich in
der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Unter diesen Umständen läßt sich eine generelle Benachteiligung der wegen
berufsständischer Versorgung von der Rentenversicherungspflicht Befreiten nur mit der fehlenden Beitragspflicht der Krankenkasse
bei Krankengeldbezug nicht begründen. Denn die Entscheidung für oder gegen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
stellt sich als komplexe Weichenstellung dar, die sich je nach dem konkreten Versichertenschicksal als günstig oder ungünstig
auswirken kann. Eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile des nur berufsständisch Versicherten gegenüber dem nur gesetzlich
Rentenversicherten oder gegenüber einer Person, die sowohl dem gesetzlichen als auch dem berufsständischen System angehört,
ist im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots jedoch nicht veranlaßt, weil ihr Ergebnis von der subjektiven Gewichtung
der einzelnen beitrags- oder leistungsrechtlichen Aspekte abhängt, so daß es den Vorwurf der generell-objektiven verfassungswidrigen
Benachteiligung keinesfalls stützen könnte. Deshalb braucht der Senat auch den im Laufe des Verfahrens von der Klägerin behaupteten
weiteren Nachteilen einer Nur-Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung nicht weiter nachzugehen, zumal sie nicht unbestritten
geblieben sind."
Diesen Ausführungen schließt sich der hier erkennende Senat als überzeugend an.
Die Entscheidung des BSG auch nicht überholt:
Der Gestaltungsraum, welcher dem Gesetzgeber zukommt, ist nicht dergestalt eingeengt, dass eine Vorschrift analog dem § 270 Abs. 3
SGB III zwingend von Nöten ist:
Die Änderungen des §
23 c SGB IV durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialversicherung vom 19. Dezember 2007 betreffen eine bloße Klarstellung.
Das Nettogehalt errechnete sich schon immer aus dem Bruttogehalt abzüglich Abzügen für Steuer und reduziert um die Beiträge
für die Pflichtversicherungen.
Aus dem Umstand, dass mittlerweile auch Mitglieder eines Versorgungswerkes Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
haben, lässt sich zu Gunsten des Klägers nichts ableiten. Im Gegenteil: Mitglieder eines Versorgungswerkes werden nicht gesetzlich
Rentenversicherten gleichgestellt, indem entsprechend zusätzliche Beiträge beim Versorgungswerk verbucht werden. § 208
SGB VI, wie er im Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichkasse und andere
Gesetze vom 15. Juli 2009 eingeführt wurde (BGBl. I/2009 Seite 1939 ff.) erlaubt vielmehr, dass Elternteile, denen Kindererziehungszeiten
anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, auf Antrag
freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
noch erforderlich sind, nachzahlen können.
Soweit der Kläger schließlich die Beitragsbelastung während seiner Krankheitszeit für zu hoch erachtet, berührt dies nicht
die Regelungen des Bundesgesetzgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des
SGB V. Die Regelung der Beitragspflicht bei der Beigeladenen obliegt vielmehr auf Landesebene deren Satzungsautonomie.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Die Frage, ob die angeführte Rechtsprechung des BSG überholt ist, stellt sich in einer unbestimmten Zahl von Fällen.