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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2016 - 1 KR 77/16
Krankenversicherung Erstattungspflicht des zuständigen Trägers Zweitangegangener Rehabilitationsträger Ausgleichsmechanismus
1. Rechtsfolge des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist die Pflicht des ohne § 14 SGB IX zuständigen Trägers, dem zweitangegangenen Träger "dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" zu erstatten.
2. Denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig; er erhält im Gegenzug hierfür einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen, wenn er nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger Leistungen, für die er nicht zuständig war, aufgrund der Zuständigkeit als zweitangegangener Träger (nach § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB IX) erbringen musste.
3. Weil ihn § 14 SGB IX dazu beruft, umfassend nach allen Leistungsvorschriften überhaupt zuständiger Reha-Träger zu leisten, er sich mithin dieser Leistungspflicht nicht entziehen kann, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus, wie ihn die Rechtsfolge des verdrängten § 102 Abs. 2 SGB X ebenfalls vorsähe.
Normenkette:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 3-5
,
SGB X § 102 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 14.01.2016 S 3 KR 207/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert dieses Verfahrens wird auf 475,44 € festgesetzt.

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