Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2013 - 37 SF 65/12
Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Gestaltungsspielraum des Richters bei der Terminierung; Zulässigkeit von Zwangsmitteln bei Gutachten nach § 109 SGG; Verzinsung des Entschädigungsanspruchs
Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Bezugspunkt ist dabei das Gesamtverfahren jedenfalls soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, auch wenn streitgegenständlich allein die Verfahrensdauer in einer Instanz ist. Es unterfällt grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Kammervorsitzenden, in welcher Reihenfolge er anhängige Verfahren zur Sitzung ansetzt. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, als verhandlungsreif angesehene Verfahren umgehend zur mündlichen Verhandlung (mit Beweisaufnahme) anzusetzen. Mit zunehmender Verfahrensdauer steigt die Verfahrensförderungspflicht. Im Falle der Einholung eines Gutachten nach § 109 SGG darf der Kammervorsitzende mit dem Einsatz von Zwangsmitteln sehr zurückhaltend verfahren. Ein Entschädigungsanspruch ist auch in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit zu verzinsen. Im Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht ist keine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen.
Normenkette:
BGB § 288 Abs. 1
,
BGB § 291
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 97 Abs. 1
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
GVG § 198 Abs. 3
,
GVG § 198 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
GVG § 201 Abs. 2 S. 1
,
EMRK Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 109
,
SGG § 110
,
SGG § 202 S. 2
,
ZPO § 708 Nr. 11
,
ZPO § 709 S. 1
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen S 7 U 93/99 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu drei Viertel, der Kläger zu einem Viertel zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: