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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2013 - 37 SF 66/12
Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Einhaltung der Einlegungsfrist; Nichtberücksichtigung des Vorverfahrens; Bemessung der unangemessenen Dauer
War zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV nich eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht möglcih, kann die Entschädigungsklage bis zum 3. Juni 2012 erhoben werden. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bedarf es keines vorangehenden Verwaltungsverfahrens. Mit Blick auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens kommt die Verurteilung zu einer Entschädigungszahlung nicht in Betracht. Die angemessene Dauer des Aussgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Bezugspunkt ist dabei das Gesamtverfahren jedenfalls soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 97 Abs. 1
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
GVG § 200 S. 1
,
GVG § 201 Abs. 2 S. 1
,
GVG § 201 Abs. 3 S. 1
,
EMRK Art. 35 Abs. 1
,
EMRK Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 202 S. 2
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt.

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