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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2017 - 9 KR 112/16
Krankenversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird.
2. Das ist der Fall, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit).
3. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungszulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG der Wahrung der Rechtseinheit bzw. der Rechtsfortbildung nur im Rahmen eines konkret zur Entscheidung anstehenden Falles dient, setzt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung voraus, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich, ist.
Normenkette:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 13.01.2016 S 28 KR 1751/13
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: