Krankenversicherung
Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung
des Rechts beitragen wird.
2. Das ist der Fall, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch
durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit).
3. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungszulassung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG der Wahrung der Rechtseinheit bzw. der Rechtsfortbildung nur im Rahmen eines konkret zur Entscheidung anstehenden Falles
dient, setzt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung voraus, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage für den zu
entscheidenden Fall klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich, ist.
Gründe:
I. Nach §
144 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, weil die Klage auf die Übernahme von Kosten
in Höhe von insgesamt 644,40 Euro gerichtet ist.
II. Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Die beiden von der Beklagten vorgetragenen Zulassungsgründe (grundsätzliche
Bedeutung und Verfahrensmangel) sind nicht gegeben.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung
des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall
hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Vor dem Hintergrund, dass die Berufungszulassung
nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG der Wahrung der Rechtseinheit bzw. der Rechtsfortbildung nur im Rahmen eines konkret zur Entscheidung anstehenden Falles
dient, setzt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung voraus, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage für den zu
entscheidenden Fall klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich, ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 11. A., §
144 Rd. 28 m.w.N.).
Die Beklagte sieht die Rechtsfrage als grundsätzlich an, ob die Mehrkostenregelung nach §
28 Abs.
2 Satz 2 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (
SGB V) auch anwendbar sei, wenn aus zahnmedizinischen Gründen eine Kronenversorgung indiziert sei, der Zahnarzt aber aus allgemeinmedizinischen
Gründen eine Füllungstherapie durchführt und hierfür medizinisch teurere/aufwändigere Füllungsmaterialien einsetzt. Damit
hat die Beklagte bereits keine klärungsfähige Rechtsfrage formuliert, auf die das Sozialgericht seine Entscheidung gestützt
hat. Die Beklagte verkennt, dass nach der Auffassung des Sozialgerichts die Mehrkostenregelung nach §
28 Abs.
2 Satz 2
SGB V allein deshalb keine Anwendung fand, weil nur eine Versorgung in der durchgeführten Art ausreichend und zweckmäßig war. Auf
die Frage, ob die Mehrkostenregelung auch aus anderen Gründen nicht anwendbar ist, kommt es daher nicht mehr an.
2. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche
Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils. Es geht insoweit nicht um die inhaltliche
Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 11.A., §
144 Rd. 31ff, m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2005 - L 6 AL 63/05 NZB -,juris, m.w.N.).
Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels macht die Beklagte geltend, indem sie meint, das Sozialgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz
aus §
103 SGG verletzt; es hätte sich nämlich zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen müssen. Allerdings ist die Beklagte im Rahmen der
Nichtzulassungsbeschwerde mit neuem Tatsachenvorbringen, das sie bereits im sozialgerichtlichen Verfahren hätte geltend machen
können, ausgeschlossen. Sie kann daher nicht gehört werden, soweit sie Ermittlungen des Sozialgerichts zu den Fragen vermisst,
ob die Mehrkostenvereinbarung wirksam zustande gekommen ist, ob günstigere Füllungsmaterialien zur Verfügung gestanden hätten,
warum bei der Behandlung der Klägerin überdurchschnittlich hohe Steigerungsfaktoren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vereinbart und abgerechnet worden seien. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, eine nachlässige
Prozessführung vor dem Sozialgericht durch nachträgliche Tatsachenbehauptungen zu heilen.
3. Im Übrigen ist dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, dass sie sich letztlich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils
wendet. Die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht zu
überprüfen. Vielmehr soll es gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens
sein Bewenden haben.
4. Diese Entscheidung kann gem. §
177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden. Nach §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.