Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene
zu 4) im Zeitraum 1. März 2003 bis 31. Dezember 2006.
Der 1967 geborene Kläger war seit Juli 1997 bei der A-Gruppe beschäftigt; seit Juni 2002 war er alleinvertretungsberechtigter
und vom Verbot der Selbstkontrahierung befreiter Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4), die vor dem 21. März 2003 als A M
B GmbH firmierte und im fraglichen Zeitraum etwa 130 bis 150 Mitarbeiter hatte. Geschäftsanteile an der Beigeladenen zu 4)
oder sonst einem Unternehmen der A-Gruppe hielt der Kläger nicht. Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 4) war vielmehr
die A AG. Zu den Gesellschaftern der A AG, den Brüdern Sch, hatte der Kläger keine familiäre Verbindung. Zum 31. Dezember
2006 gab der Kläger infolge eines Auflösungsvertrages seine Geschäftsführerposition auf. Inzwischen hat er sich vollständig
von der A-Gruppe gelöst und ist anderweitig tätig.
Ein Geschäftsführervertrag 28. Februar 2003 sah im Wesentlichen vor:
- Befristung auf drei Jahre,
- ggf. unbefristete Verlängerung,
- Kündigungsrecht beider Seiten,
- jährliches Grundgehalt 102.000 Euro,
- zusätzlich variable Zielprämie i.H.v. maximal jährlich 45.000 Euro,
- Entgeltfortzahlung bei Erkrankung für sechs Monate
- Zuschuss zur Krankenversicherung,
- Anspruch auf Dienstwagen,
- Bezahlter Urlaub 30 Tage.
Eine zum Vertrag gehörende "Geschäftsordnung" sah eine Berichtspflicht gegenüber den Gesellschaftern vor sowie die Erstellung
eines Geschäftsverteilungsplanes und eine regelmäßige Vorlage der Unternehmensplanung zur Genehmigung bei den Gesellschaftern.
Eine Ergänzungsvereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erhöhte das Grundgehalt auf 120.000 Euro brutto, die Zielprämie
auf 75.000 Euro jährlich.
Ein neuer Geschäftsführervertrag wurde sodann mit Wirkung vom 1. Januar 2006 abgeschlossen. Er enthielt im Wesentlichen folgende
Regelungen:
- Erlaubnis der Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung,
- Keine Befristung,
- erstmaliges Kündigungsrecht zum 31. Dez. 2010,
- Bruttogehalt jährlich 150.000 Euro,
- Bruttotantieme 2,5 % des Jahresergebnisses vor Steuern, gegebenenfalls weitere 20.000 Euro,
- Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 20 Euro,
- Zuschuss zur Krankenversicherung als Arbeitgeberanteil,
- Entgeltfortzahlung bei Erkrankung 6 Monate.
Seit Juli 1997 und bis 31. Dezember 2006 wurde der Kläger fortlaufend durch verschiedene Firmen der A-Gruppe als versicherungspflichtig
in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung bei der Beklagten als Einzugsstelle gemeldet.
Am 27. Dezember 2004 stellte der Kläger einen "Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung" mit dem Ziel, als versicherungsfrei
behandelt zu werden. In einem "Feststellungsbogen" vom 22. Dezember 2004, der auch auf Arbeitgeberseite nur vom Kläger unterschrieben
war, gab er u.a. an, keinem Direktionsrecht zu unterliegen und frei zu sein bezüglich der Zeit, der Art und des Ortes seiner
Beschäftigung. Später brachte er noch vor, der Wortlaut seines Geschäftsführervertrages sowie die fehlende Kapitalbeteiligung
seien angesichts seiner tatsächlichen Machtstellung im Unternehmen unerheblich. Wesentliche unternehmerische Entscheidungen
treffe er sogar ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Mit Bescheiden vom 17. November 2005 und 2. Mai 2006 und 10. Juli 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seit dem 1. März
2003 in seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer bei der Beigeladenen zu 4) der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen.
Vertraglich sei seine Handlungskompetenz genau vorgegeben.
Mit seinen hiergegen erhobenen Widersprüchen machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die schriftlichen Geschäftsführerverträge
seien ohne Bedeutung. So nehme er etwa Unternehmens- und Grundstückverkäufe ohne vorherigen Beschluss der Gesellschafter vor.
Er genieße uneingeschränkte unternehmerische Gestaltungsfreiheit und sei nicht weisungsgebunden.
Mit einem Schreiben vom 18. August 2006 wandte der Gesellschafter der A AG, E Sch, sich an den Vorstand der Beklagten und
betonte die "herausragende Stellung" des Klägers im Unternehmen; er agiere "frei jeglicher Kontrolle der Gesellschafter" und
handele wie ein geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter. Weiter hieß es: "Spätestens mit der Anpassung des Geschäftsführervertrages
vom 29. Dezember 2005 wird die tägliche Praxis auch in dieser Deutlichkeit durch die Vertragsdokumente abgebildet."
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Unternehmenspolitik der Beigeladenen zu 4)
werde durch die Muttergesellschaft bestimmt, weshalb der Kläger nicht als weisungsfrei gelten könne.
Mit seiner hiergegen am 6. November 2006 erhobenen Klage hat der Kläger auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2009, dem Kläger zugestellt am 3. August 2009, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen.
Zwar genieße der Kläger weitestgehende Handlungsfreiheiten. Er besitze aber keine Geschäftsanteile, zudem gebe es keine familiäre
Verflechtung mit den Gesellschaftern der A AG. Wagniskapital habe er nicht eingesetzt. Er habe Anspruch auf festes Gehalt,
vermögenswirksame Leistungen, Zuschuss zur Krankenversicherung, Entgeltfortzahlung sowie bezahlten Erholungsurlaub. Er unterliege
einer Rechenschaftspflicht und der Gefahr der Kündigung. Damit überwögen die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung.
Seine am 3. September 2009 hiergegen erhobene Berufung hat der Kläger nicht weiter begründet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. November 2005,
2. Mai 2006 und 10. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 aufzuheben sowie festzustellen,
dass die von ihm bei der A M B GmbH bzw. bei der A M GmbH vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2006 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer
nicht versicherungspflichtig war,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der
Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen
ist.
Hinzuzufügen bleibt: Selbst wenn der Kläger als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) im fraglichen Zeitraum über eine erhebliche
Machstellung verfügt haben mag und auch wichtige unternehmerische Entscheidung eigenständig treffen durfte, ändert dies nichts
an der Einstufung dieser "höheren" Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es bleibt dabei, dass bei Fremdgeschäftsführern in
der Regel eine abhängige Beschäftigung angenommen werden muss (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14). Besondere Umstände, die eine andere Sichtweise gebieten könnten, dominieren im Falle
des Klägers nicht; das hält der Senat für eindeutig. So ist er insbesondere den Gesellschaftern der A AG, die Wert legen auf
familiäre Exklusivität unter den Gesellschaftern, nicht verwandtschaftlich verbunden. Es kann auch nicht davon die Rede sein,
dass er die Beigeladene zu 4) "faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken" führte; er konnte nicht "schalten und
walten", wie er wollte, weil er etwa die Gesellschafter persönlich dominierte und diese wirtschaftlich von ihm anhängig waren
(vgl. Bundessozialgericht, aaO.); das Gegenteil ist der Fall. Allein faktische wirtschaftliche Macht und privilegierte Vertragsbedingungen
ändern noch nichts an der abhängigen Stellung des Klägers als Fremdgeschäftsführer. Dass sich seine tatsächliche Stellung
gerade in den Vertragsbedingungen ab dem 1. Januar 2006 spiegelte und der Vertrag damit keineswegs - wie behauptet - obsolet
war, zeigt sich in der Wortwahl des Gesellschafters der A AG, E Sch, in dessen Schreiben an den Vorstand der Beklagten vom
18. August 2006, wo betont wurde, dass "die tägliche Praxis auch in dieser Deutlichkeit durch die Vertragsdokumente abgebildet"
werde. Schließlich hat auch das Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beigeladenen zu 4) gezeigt, dass nicht etwa er
die Gesellschafter dominierte, sondern dass es sich umgekehrt verhielt. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in der Unternehmenspolitik
- so das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - war sein Verweilen in der Geschäftsführerposition
nicht länger möglich. Weil er sich letztlich mit seinen Vorstellungen nicht durchsetzen konnte, wertet der Senat sein Ausscheiden
eher als einen Ausdruck der tatsächlichen Macht der Gesellschafter, die die Beigeladene zu 4) eben nicht gleichsam bedingungslos
in die Hände des Klägers legen wollten.