LSG Chemnitz, Urteil vom 13.10.2008 - 1 B 614/08
Anspruch auf Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, Ausschluss von nichtberücksichtigter Hilfsmittelerbringer nach
öffentlicher Ausschreibung
Wurde eine Ausschreibung durchgeführt und hat ein anderer Leistungserbringer den Zuschlag im Bieterverfahren erhalten, so
endet der Bestandsschutz nach §
126 Abs.
2 SGB V hinsichtlich eines Gegenstandes der bisher zugelassenen Leistungserbringer. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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Vorinstanzen: SG Dresden 24.07.2008 S 15 KR 349/08 ER