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LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.09.2010 - 7 B 633/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Anordnungsanspruch beim Leistungsausschluss für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, die Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen, wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (hier zur Frage, ob erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, die Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III für eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung im Sinne der §§ 60 bis 62 SGB III beziehen, gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 7
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGB III § 102 Abs. 1
,
SGB III § 103 S. 1 Nr. 2
, ,
SGB III § 105 Abs. 1 Nr. 2
, , , , , , ,
SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 06.08.2008 S 15 AS 2227/08 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Kostenentscheidung in Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Leipzig vom 6. August 2008 geändert und der Antragsgegner verpflichtet, 60 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: