Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz, mit welchem dieses die Ablehnung des Sachverständigen
Dr. A wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt hat. Streitig sind die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 14.07.2004.
Streitig ist insbesondere, ob - ein ausgeprägtes zervikozephales Syndrom mit Nacken- und Hinterkopfbeschwerden, - eine zervikobrachiales
Syndrom Areal C6/C7 mit neurologischen Defiziten, - Bewegungseinschränkungen und Schmerzen der Halswirbelsäule, - deutliche
Reduktion der Alltagsleistungsfähigkeit, - sensible Ataxie und Stereodysgnosie am 2.-4. Finger rechts, - Schwindelgefühl und
Übelkeit bei Drehbewegungen des Halses Unfallfolgen sind.
Im gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten angestrengten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz wurde zunächst
eine neurologisches Gutachten bei Frau Dr. B eingeholt, außerdem war beabsichtigt, Dr. C zum Sachverständigen auf unfallchirurgischem
Gebiet zu ernennen. Die Klägerin wandte daraufhin ein, dass Dr. C in einer Powerpointpräsentation folgende "gutachterliche
Bewertung" abgegeben habe: "Wichtigster Kofaktor - Hauptbedingung in den meisten Fällen der leichten HWS-Distorsion - ist
das Versichertsein und die unbewusste oder bewusste Erwartung einer Entschädigung." In der Zusammenfassung heißt es dann:
"Sigmund Freud: im Hintergrund wirkt ein selbstsüchtiges, nach Schutz und Nutzen strebendes Ich-Motiv, das erst ruht, nachdem
eine Entschädigung erreicht oder diese endgültig abgelehnt wurde.". Das Sozialgericht änderte daraufhin die Beweisanordnung
vom 27.05.2009 dahingehend ab, dass statt C auf unfallchirurgischem Sachgebiet nunmehr Dr. A, K zum Sachverständigen ernannt
werde. Daraufhin wurde Dr. A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass Dr. A nach
dem Kenntnisstand der Klägerin ausschließlich für die Versicherungswirtschaft, sei sie privat oder sozialversicherungsrechtlich
organisiert, tätig sei. Hierbei würden tatsächlich bestehende Beschwerdebilder durch den Sachverständigen A regelmäßig unter
Bezugnahme auf die Begriffe Adaptionskausalität oder Belastungskonformität abgelehnt. Diese Vorgehensweise sei nicht durch
medizinische Erfahrungssätze, die auf wissenschaftlicher Grundlage basierten und von den beteiligten Fachkreisen überwiegend
akzeptiert würden, gedeckt. Vorgelegt wurde der Aufsatz "Strategie und Taktik" - Die LWS-Bandscheibenschäden im Spiegel der
orthopädischen Deutung und Rechtsprechung -. Dort heißt es u. a.: schließlich befragt, auf welche Erkenntnisse welche epidemiologischen
und/oder klinischen Studien mit wie vielen StudienteilnehmernInnen er seine Adaptionslehre stütze und wie sie sich - vor allem
die dort gewonnenen Befunde prozentual auf die LWS und BWS verteilen, musste A eingestehen: "Es gibt keine Studien. Dass ein
belastungskonformes Schadensbild entstehen muss, ist Ergebnis meiner Überlegungen". Auf verblüffte Nachfrage aus dem Publikum
der versammelten Orthopäden, Arbeits- und Gewerbemediziner, Sozialrichter etc., wie das von ihm propagierte belastungskonforme
Schadensbild in klinisch-orthopädischen Studien beschrieben sei und ob nicht wenigstens er selbst eine klinische Studie durchgeführt
habe, auf die er sich berufen könne, bekräftigte A laut und vernehmlich coram publico: "Es gibt keine klinischen Studien,
auch nicht aus meinem Institut".
Das Sozialgericht hat die Ablehnung mit Beschluss vom 15.09.2009 für unbegründet erklärt.
Nach §
118 Abs.
1 SGG i. V. m. §
406 Abs.
1 Satz 1,
42, Abs.
1 und Abs.
2 ZPO könne ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten, wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag müsse im Regelfall spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe
der Ernennung des Sachverständigen gestellt werden (§
406 Abs.
2 Satz 1
ZPO). Danach sei die Ablehnung lediglich dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht werde, dass der Ablehnungsantrag vorher nicht
geltend gemacht werden konnte (§
406 Abs.
2 Satz 2
ZPO). Unzulässig sei die Ablehnung eines Sachverständigen, daher regelmäßig, wenn sie erst nach Kenntnis des schriftlichen Gutachtens
geltend gemacht werde (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, 2005, Rn. 180 unter III.).
Die Beweisanordnung vom 27.05.2009 sei vom Gericht am 28.07.2009 abgeändert worden. Die Mitteilung diesbezüglich sei am 29.07.2009
erfolgt. Der Klägervertreter habe dieses Schreiben am 31.07.2009 erhalten. Das Ablehnungsgesuch sei am 14.08.2009, also zwei
Wochen später bei Gericht eingegangen. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe seien mithin unverzüglich vorgebracht worden.
Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit habe zu erfolgen, wenn ein Grund vorliege,
der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang,
ob der Sachverständige tatsächlich befangen sei oder das Gericht selbst Zweifel an der Unvoreingenommenheit und der sachlich-objektiven
Haltung des Sachverständigen hege. Es komme ausschließlich darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftigem
Überlegen, d. h. bei objektivierter Betrachtungsweise Bedenken gegen die Unparteilichkeit haben könne. Rein subjektive, unvernünftige
Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden schieden somit aus (Hinweis auf Thomas/Putzo,
ZPO, 28. Auflage, 2007, §
42 Rn. 9). Dementsprechend müssten objektive Gründe vorliegen, die von dem Standpunkt eines ruhig und besonnenen denkenden Verfahrensbeteiligten
nach Würdigung sämtlicher Umstände des Falles Anlass zu der Befürchtung gäben, der Sachverständige stehe dem Streit der Parteien
nicht neutral gegenüber und werde sein Gutachten nicht unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten (Hinweis
auf OLG Naumburg, Beschluss vom 10.10.2006, Az.: 10 W 72/06 m. w. N.). Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab erweise sich das Ablehnungsgesuch als nicht gerechtfertigt. Ob der Sachverständige
Dr. A ausschließlich für die Versicherungswirtschaft tätig sei, könne für dessen Ernennung zum Sachverständigen durch das
Gericht keine Rolle spielen. Insbesondere werde vom Gericht nicht von den einzelnen Sachverständigen vor deren Beauftragung
ein umfassendes Tätigkeitsprofil angefordert. Ob ein Arzt daher hauptsächlich für private Unfallversicherungen oder Berufsgenossenschaften
tätig werde, sei bei der Beauftragung mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens ohne Bedeutung. Allein der Umstand,
dass ein Arzt als Beratungsarzt für eine bestimmte Berufsgenossenschaft tätig werde, die im jeweiligen Verfahren beteiligt
sei, veranlasse das Gericht, in solchen Fällen von einer gerichtlichen Beauftragung dieses Arztes abzusehen. Im Übrigen sei
der Sachverständige bei der Abfassung seines Gutachtens ausschließlich der ärztlichen Berufsordnung unterworfen und zur objektiven Meinungsbildung verpflichtet, worauf sich das Gericht verlassen können müsse. Anhaltspunkte,
dass dies bei Dr. A, der vom SG Chemnitz häufig als Gutachter herangezogen werde, nicht der Fall sein sollte, seien nicht
ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen. Auch könne Gutachten, die allein für private Unfallversicherungen tätig seien,
eine Parteilichkeit nicht vorgeworfen werden. Die weitere Bezugnahme auf den vorgelegten Artikel von einer dem Gericht unbekannten
Autorin (...) rechtfertige die Annahme eines Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Gutachters ebenfalls nicht. Die Zeitschrift,
aus der der Artikel stamme, werde vom Verband arbeits- und berufsbedingte Erkrankter e. V. herausgegeben, deren verantwortliche
Redakteurin die Verfasserin des Artikels sei. In diesem Artikel erfolge eine kritische Auseinandersetzung mit der Praxis der
Anerkennung der Berufskrankheiten 2108 bis 2110 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule), wobei insbesondere
die Frage der Abgrenzung von beruflich erworbenen bandscheibenbedingten Erkrankungen im Gegensatz zur privat bedingten Volkskrankheit
Bandscheibenschaden im Vordergrund stehe. Dabei würden auch Dr. A und dessen Ausführungen zur belastungsadaptiven Reaktionen
im Zusammenhang mit den bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule in den Blickpunkt gestellt. Einen Zusammenhang
mit Halswirbelsäulenschäden, insbesondere bedingt durch Arbeitsunfälle, habe das Gericht diesem Artikel jedoch nicht entnehmen
können. Vielmehr gehe es in dem vorgelegten Artikel um die Lendenwirbelsäule und die mit der Anerkennung der Berufskrankheit
2108 verbundenen Schwierigkeiten der Kausalität von beruflicher Einwirkung und aufgetretenem Schadensbild. Von der Halswirbelsäule
sei dabei nicht die Rede. Es könne auch den Interpretationen des Artikels nicht entnommen werden, dass Dr. A sich in irgendeiner
Weise mit diesem Schadensbild an der HWS auseinandergesetzt hätte, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit Arbeits- oder
Verkehrunfällen. Von den im Artikel erwähnten Zitaten könne darauf ebenfalls nicht geschlossen werden. Auch sei nirgends zu
erkennen, dass sich Dr. A für die Versicherten negativ in einer Weise geäußert habe, das Halswirbelsäulenschäden als Unfallfolge
nicht anerkennungsfähig sein sollten.
Gegen den am 17.09.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.10.2009 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangene Beschwerde.
Dr. A sei seit 1980 nur noch gutachterlich tätig. Im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit leite er das 1988 gegründet so
genannte Institut für medizinische Begutachtungen in K. Die Tätigkeit dieses Instituts beziehe sich schwerpunktmäßig auf gesetzliche
und private Versicherer mit einer hieraus resultierenden wirtschaftlichen Abhängigkeit. Das Institut trete auch unter deutlicher
Berufung auf diese schwerpunktmäßige Tätigkeit für gesetzliche und private Versicherer werbend am Markt auf. Es bestehe eine
wirtschaftliche Verflechtung mit diesen Versicherern, die weit über geschäftliche Kontakte, die sich im üblichen Rahmen hielten,
hinausgehe. Das SG könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Sachverständige bei der Abfassung seines Gutachtens ausschließlich der
ärztlichen Berufsordnung unterworfen und zur objektiven Meinungsbildung verpflichtet sei. Ausgehend von diesem Grundsatz hätte dann jede Anbindung
eines Sachverständigen an eine Berufsordnung die Unbeachtlichkeit von Befangenheitsgründen zur Folge. Dies widerspreche aber der maßgeblichen gesetzlichen Regelung. Im
Übrigen würden auch seitens ärztlicher Berufsordnungen keine Festlegungen hinsichtlich einer Sachverständigentätigkeit von
Ärzten getroffen. Dr. A sei nicht nur wirtschaftlich, sondern auch durch Veröffentlichungen in der einschlägigen Literatur
eng mit gesetzlichen und privaten Versicherern verbunden. Die Tatsache, dass er sich gegenüber der Anerkennung von Lendenwirbelsäulenerkrankungen
für die Versicherten negativ geäußert habe, lasse auch eine entsprechende Haltung, was HWS-Verletzungen angehe, erwarten.
Der Senat hat Dr. A die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die dieser mit Schreiben vom 02.07.2010 wahrnahm. Im Institut
für medizinische Begutachtung (IMW, Interdisziplinärische medizinische Begutachtung) würden von mehr als 500 Auftraggebern
Gutachten durch die verschiedenen Fachkollegen veranlasst. Er selbst erstelle fast ausschließlich nur noch Gerichtsgutachten,
um die man sich bekanntlich nicht bewerbe, sondern die durch Beweisbeschluss auf den benannten Sachverständigen zugetragen
würden. Der Einfachheit halber habe er sein Curriculum vitae beigefügt, in dem sich zumindest indirekt widerspiegele, welche
Wertschätzung er in der wissenschaftlichen Medizin und in wissenschaftlichen Gesellschaften erfahren habe. Er selbst habe
die wissenschaftliche Literatur zur gutachtlichen Überprüfung von Halswirbelsäulentraumen in den letzten Jahren nachhaltig
geprägt; dies habe möglicherweise auch dem Sozialgericht Chemnitz die Veranlassung gegeben, ihn als Sachverständigen zu benennen.
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß §
155 Abs.
3 und
4 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen (SG-Akte ab Bl. 143) und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß §
406 Abs.
1 ZPO i. V. m. §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Während
der Sachverständige also ebenso wie der Zeuge Beweisperson ist, sind die Rechtsfolgen bei einer möglicherweise problematischen
Beziehung zum Beweisthema grundsätzlich anders geregelt. Während der "befangene Zeuge" weder von Gesetzes wegen ausgeschlossen
ist noch wegen Befangenheit abgelehnt werden kann und sich allenfalls durch Geltendmachung seines Zeugnisverweigerungsrechts
gemäß §§
383 ff.
ZPO selbst für "befangen" erklären kann, wird mit §
406 ZPO die richterähnliche Stellung des Sachverständigen im Prozess deutlich. Es genügt eben nicht, wie bei einer Zeugenaussage,
die Beteiligten auf das "Nachher" zu vertrösten, also auf die Beweiswürdigung, im Rahmen derer dann alles, was persönlich
oder sachlich gegen die Beweisperson und ihre Ausführungen einzuwenden sei, vorgebracht werden könne. Aus diesem Grunde überzeugt
auch nicht die Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 09.09.2008 (L 6 B 187/08 U), in welcher auf die Bestimmung des §
109 SGG verwiesen wird, mit welchen Klägern im Sozialgerichtsprozess die Möglichkeit gegeben werde, für sie ungünstige Begutachtungen
durch einen Arzt ihres Vertrauens überprüfen zu lassen. Die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ablehnung des Sachverständigen
wegen Besorgnis der Befangenheit kann nicht mit dem Hinweis auf die ja immer noch mögliche Beweiswürdigung unterlaufen werden.
Mit §
406 ZPO würdigt das Gesetz die richterähnliche Stellung des Sachverständigen im Prozess. So wie den Richtern vom
Grundgesetz (Artikel
92) die rechtsprechende Gewalt "anvertraut" ist, welches indiziert, dass dieses Vertrauen im jeweiligen Prozess auch von den
Parteien mitgetragen werden kann und muss, so ist auch bei dem vom Gericht ernannten Sachverständigen ein Vertrauen der Prozessparteien
in seine Integrität und Unparteilichkeit Voraussetzung für ein allseits als ordnungsgemäß empfundenes Verfahren. Dies ist
bei Zeugen durchaus nicht so. Zwar müssen Zeugen die Wahrheit sagen, hieraus zu schlussfolgern, sie täten es deswegen auch
immer, wäre jedoch ausgesprochen naiv und ein Urteil, welches die Glaubwürdigkeit eines Zeugen allein mit §§
153 ff.
StGB begründet, wäre wohl in hohem Maße kritikwürdig. Aus diesem Grunde ist der Einwand der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen
Beschluss insoweit berechtigt, als die Verpflichtung zur "ärztlichen Berufsordnung und zur objektiven Meinungsbildung" gerade kein Gegenargument gegen eine mögliche Befangenheit ist. Diese Verpflichtungen
bestehen für alle Sachverständigen, §
406 ZPO würde damit also leerlaufen.
Die richterähnliche Stellung des Sachverständigen beruht im Wesentlichen auf seiner fachlichen Autorität. Bei der richterlichen
Autorität ist es nicht so, sie ist gewissermaßen eine Autorität kraft Amtes, das Gemeinsame besteht aber darin, dass in Grenzen
endgültige und verbindliche und nicht mehr überprüfbare Aussagen und Entscheidungen getroffen werden können.
Letztendlich wird es sowohl dem Gericht als auch den Parteien bzw. den Beteiligten in vielen Fällen nicht in letzter Konsequenz
möglich sein, ein wissenschaftliches Gutachten - auf welchem Fachgebiet auch immer es erstattet wurde - einschließlich dem
wissenschaftlichen Apparat in allen Einzelheiten nachzuvollziehen und zu "zerpflücken". Das wissenschaftliche Gutachten ist
eben mehr als eine Bekundung über eine Wahrnehmung: Der Sachverständige erklärt nicht, diese und jene im Anhang genannten
Bücher gelesen zu haben und dabei diese und jene Lehrsätze behalten zu haben; er erklärt vielmehr, gestützt auf seine wissenschaftliche
Autorität, dass dies oder jenes in seinem Fachgebiet "eben so ist". Er gibt dem Gericht nicht nur Hinweise, damit es selber
herausfinden möge, welches der aktuelle Stand in seiner Wissenschaft und zum Beispiel die "herrschende medizinisch-wissenschaftliche
Lehrmeinung" ist, er stellt sie vielmehr fest und wenn gegen diese Feststellung nichts wirklich Substantiiertes von anderen
wissenschaftlichen Autoritäten vorgebracht wird, hat es damit sein Bewenden. Urteilsähnlich sind bestimmte Lehrsätze oder
Auffassungen statuiert und dem Gericht bleibt nur möglich, diese zu übernehmen.
Da Gutachter aber ebenso wie Richter nur Menschen sind, besteht immer die Möglichkeit einer gewissen Fachblindheit, einer
Einseitigkeit, einer Unvollkommenheit, die Gefahr, dass wichtige Einzelheiten übersehen werden, dass aufgrund der Beschäftigung
mit sehr vielen gleichgelagerten (aber dann doch nicht wirklich identischen) Fällen sich eine gewisse Routine einstellt, die
zu Vorfestlegungen führen kann etc. Das Gesetz kann und will diese ganzen Eventualitäten nicht eliminieren, ein gewisser Vorschuss
an Vertrauen wird den Parteien bzw. Beteiligten sowohl Richtern wie auch Sachverständigen gegenüber abgefordert.
Beim Sachverständigen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen fachlicher und persönlicher Kritik. Fachliche Kritik - wenn
sie denn möglich ist - wird in der Regel zu einer relativ unproblematischen Situation führen: Das Gutachten, welches widerlegt
ist, kann insoweit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass es noch nötig wäre, sich mit den Gründen für die
Fehlerhaftigkeit oder der Person des Gutachters aufzuhalten. Schwieriger ist der Fall, in welchem eine solche sachliche Kritik
nicht gelingt, aber trotzdem bei dem unterlegenen Beteiligten die Überzeugung besteht, dieses Gutachten sei falsch, einseitig
und parteiisch, was auf eine besondere Beziehung des Sachverständigen zu der Gegenpartei geschoben wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung
wird es dann kaum noch gelingen, die auf die fachliche Autorität des Sachverständigen gestützten Aussagen in Zweifel zu ziehen
oder zu widerlegen; in diesem Fall muss schon die Autorität als solche wirksam in Zweifel gezogen werden. Es besteht dann
- die kaum aussichtsreiche - Möglichkeit der nachträglichen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; vom Gesetz vorgesehen
ist allerdings als Normalfall die Ablehnung vor der Erstattung des Gutachtens, dass also Zweifel, die an der Person des Sachverständigen
festgemacht werden, auch vorgebracht werden, sobald diese Person feststeht.
Eine erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen bewirkt, dass er nicht herangezogen wird, oder, sollte er das Gutachten schon
erstattet haben, dass dieses Gutachten vollständig nicht verwertet wird, dass es also als nicht geschrieben gilt und dass
das Gericht auch nicht hilfsweise den einen oder anderen Satz zu seiner privaten Fortbildung zur Kenntnis nehmen und unterschwellig
in das Urteil einfließen lassen darf. Das Gericht hat also mit der Stattgabe eines Ablehnungsantrags implizit sich selbst
zu bescheinigen, dass dieser Sachverständige wegen der möglichen, vom Gericht aber nicht bemerkten einseitigen Beeinflussung
vom Gericht ferngehalten werden muss, also überhaupt nicht gehört werden darf. Es muss dabei aber - und hierdurch wird die
Sache kompliziert - nicht seinen eigenen Standpunkt einnehmen, sondern den des "objektivierten Beteiligten" wie das Sozialgericht
schon mit anderen Worten ausgeführt hat. Von daher ist die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 15.01.2004 (23 T 1/04) ein Negativbeispiel für die Stattgabe eines Ablehnungsgesuchs mit unzutreffenden Gründen. Dort heißt es: "Der vom Amtsgericht
ernannte Sachverständige Dr. L. ist an dem Institut für medizinische Begutachtung in D. tätig. Dieses Institut ist wie alle
ähnlichen Einrichtungen in anderen Städten nach der langjährigen Erfahrung des Gerichts ganz überwiegend im Auftrage von Versicherungsgesellschaften
tätig. Deshalb besteht zumindest eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Die Versicherungsgesellschaften beauftragen den Sachverständigen
regelmäßig mit Gutachten, insbesondere dann, wenn die Versicherungsnehmer Gutachten vorgelegt haben, die ihren Anspruch stützen.
Dabei gelangt der Sachverständige regelmäßig zu anderen, der jeweiligen Versicherung günstigeren Ergebnissen. Deshalb beauftragt
das Gericht den Sachverständigen überhaupt nicht mit Gutachten. In Fällen vorgerichtlicher Gutachten des Sachverständigen
verwertet das Gericht diese auch nicht als Urkunden, sondern holt immer ein neues Gutachten ein."
Es ist dem Landgericht sicher unbenommen, bestimmte Sachverständige nicht zu beauftragen. Es ist ihm aber nicht gestattet,
dies auch der Vorinstanz vorzuschreiben. In dem zur Entscheidung stehenden Fall wäre es darauf angekommen, ob die "ganz überwiegende
Tätigkeit im Auftrage von Versicherungsgesellschaften" aus der Sicht des objektivierten Beteiligten, der dies auch vorgebracht
haben müsste, ausreicht, um eine Befangenheit zu bejahen. Dies wird in der Allgemeinheit von der Rechtsprechung einhellig
verneint. Nicht einmal ein häufiges Tätigwerden für den konkreten Prozessgegner reicht für die Besorgnis der Befangenheit
aus, wenn insoweit eine wirtschaftliche Unabhängigkeit besteht (OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.1992 - 27 W 12/92 - VersR 1992, 58). Hingegen überzeugt die vom Thüringer Landessozialgericht (Entscheidung vom 09.09.2008, Az. L 1 B 187/08 U) gegen jene Entscheidung des Landgerichts Köln vorgebrachte Argumentation, im sozialrechtlichen Verfahren gälten andere
Maßstäbe, weil die Sozialversicherungsträger wie die Sozialgerichte den öffentlich-rechtlichen Auftrag hätten, die Durchsetzung
der Rechte der Bürger in einem rechtstaatlich geordneten Verfahren zu gewährleisten. Mit dieser Begründung ließe sich auch
vertreten, dass aufgrund der Verpflichtung nicht der Sozialversicherungsträger zum Gesetzesvollzug eine Vermutung für die
Richtigkeit ihrer Entscheidungen spreche, was wohl wiederum Zweifel an der Unbefangenheit des Richters nähren könnte. Tatsache
ist, dass auch privaten Versicherungsgesellschaften nicht die betrügerische Verkürzung von Ansprüchen ihrer Versicherten gestattet
ist, weswegen aber trotzdem bei wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Gutachters von einem solchen Unternehmen aus der Sicht
des objektivierten Beteiligten Zweifel aufkommen könnten, dass eine wirklich unabhängige Begutachtung erfolgt. Diese Zweifel
brauchen nicht mit einem Verdacht zu tun zu haben, der Gutachter werde seine gesetzlichen Pflichten verletzen und aus falsch
verstandener Loyalität ein unrichtiges Gutachten erstellen. Vielmehr genügt schon der Gedanke, dass eine gewisse Betriebsblindheit
entstehen mag, wenn routinemäßig immer von der einen Seite - also beispielsweise vom Standpunkt eines privaten Versicherungsunternehmens
aus - Fälle bearbeitet werden.
Eine solche Situation ist bei Dr. A ganz zweifelsohne nicht gegeben: Auch in seinem von der Beschwerdeführerin zu Verfügung
gestellten Internetauftritt weist er darauf hin, dass er für die verschiedensten privaten und öffentlichen Versicherungsträger
und für Gerichte tätig ist, eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einer irgendwie fassbaren Vermögensmasse oder einem konkreten
Rechtssubjekt besteht somit nicht. Beratungsarzt ist er nicht bei der Beklagten des vorliegenden Ausgangsverfahrens, sondern
bei der Sozialversicherung für ... in K ... Er selbst hat ausgeführt, dass das Institut für mehr als 500 Auftraggeber tätig
wird; die Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit oder einer irgendwie gearteten "Führung" durch einzelne Auftraggeber
kann daher nicht gesehen werden. Im Übrigen dürfte selbst eine Beratungstätigkeit beim Prozessgegner nicht automatisch die
Befangenheit rechtfertigen (vgl. Bayerisches Oberlandesgericht - BayObLG - Entscheidung vom 17.09.1987 BReg 3 Z 76/87, NJW - RR 1988, 163). Eine Zusammenarbeit mit dem Prozessgegner kann nur dann ausnahmsweise die Befangenheit begründen, wenn im Arzthaftungsprozess
der Sachverständige gerade mit diesem beklagten Arzt ständig zusammengearbeitet hat (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.06.2007
- 5 W 77/07 - MDR 2008, 44).
Nicht entschieden zu werden braucht, inwieweit eine Befangenheit, bestimmte Berufskrankheitenverfahren betreffend, bestehen
könnte. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der genannte Aufsatz von Vogel die bandscheibenbedingten Erkrankungen
der Lendenwirbelsäule (BK Nr. 2108 bis 2110) betrifft. Bekanntlich hat Dr. A maßgeblich an den mittlerweile allgemein verwendeten,
gleichwohl aber von den Unfallversicherungsträgern veranlassten Konsensempfehlungen mitgewirkt. Nach der Rechtsprechung des
Landgerichts Karlsruhe kann eine frühere Tätigkeit bei der Erstellung von Richtlinien (dort: Unfallersatztarife im Auftrag
des Bundesverbandes der Autovermieter) die Befangenheit eines Sachverständigen unter Umständen rechtfertigen (LG Karlruhe,
Entscheidung vom 30.10.2006, - 1 T 36/06 - VersR 2007, 226). Ob es gerechtfertigt erscheint, alle Autoren der Konsensempfehlungen deswegen in Verfahren, die BK Nr. 2108 bis 2110 betreffend,
wegen Befangenheit abzulehnen, braucht nicht entschieden zu werden. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob aufgrund eines
Leserbriefes - Berufskrankheiten betreffend - der Eindruck der Befangenheit entstanden sein kann, da es im vorliegenden Verfahren
um Arbeitsunfallfolgen geht. Der Leserbrief lautet: "als Beratungsarzt einer bundesweit tätigen Berufsgenossenschaft kann
man beobachten, dass zwischenzeitlich die weit überwiegende Zahl der Antragsfälle schlicht sinnlos ist, dennoch das Prüfungsverfahren
- wenn erst einmal eingeleitet - ordnungsgemäß durchgeführt werden muss und damit unnötige Kosten verursacht. Als Berufssachverständiger
wird man dann in der Tat mit Betroffenen konfrontiert, die, gestützt von ihren betreuenden Ärzten, eine Kohlhas'che Mentalität
entwickelt haben und einem rationalen Argument nicht mehr zugänglich sind, nicht selten bereits getragen werden von einem
"Patientenschutzbund", der solche Fälle auch in die Öffentlichkeit trägt und versucht, die Versicherungsträger und sogar die
Gerichte in ein Zwielicht zu rücken. Dr. med. A, Institut für medizinische Begutachtung, ..., ..., Deutsches Ärzteblatt.Heft."
Entsprechende Äußerungen von Dr. A über Halswirbelsäulenverletzungen sind nicht bekannt und wurden auch - worauf es ankommt
- von der Klägerin nicht vorgebracht. Die "werbende Tätigkeit des Instituts für medizinische Begutachtung", auf die sich die
Beschwerdeführerin beruft zur Stützung ihres Ablehnungsgesuchs, rechtfertigt ebenfalls keine Befangenheitsbesorgnis (vgl.
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.04.1993 - 1 O 71/92 WuM 1993, 415 bis 416). Auch die behauptete "wirtschaftliche Verflechtung" - wobei nicht dargetan ist worin, diese konkret besteht - mit
gesetzlichen und privaten Unfallversicherern rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Auch in seinem Internetauftritt
weist Dr. A darauf hin, dass das Institut eine von der Ärztegemeinschaft getragene unabhängige Einrichtung ist, welche infolge
der breiten Streuung der Auftraggeber nicht wirtschaftlich abhängig sind. Es erscheint fernliegend, dass im konkreten Fall
ein "versicherungsfreundliches", also einen Anspruch ablehnendes oder ihn schmälerndes Gutachten aus dem Grunde erstellt werden
wird, damit weiterhin Aufträge aus dem Bereich der Sozialversicherungsträger erteilt werden. Eine solch durchgehende "Verkommenheit"
(man müsste es so bezeichnen) des ganzen Systems anzunehmen, entspricht nicht mehr dem Standpunkt eines "ruhig und besonnen
denkenden Verfahrensbeteiligten". Die Klägerin darf daher nicht befürchten, dass Dr. A. aus unterstelltem Gewinnstreben ihre
HWS-Problematik vorsätzlich unrichtig einschätzt.
Es ist daher mit dem Sozialgericht festzustellen, dass keine Gründe für die Ablehnung wegen Befangenheit vorliegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).