Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Anfrage- bzw. Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (
SGB IV), ob die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in ihrer Tätigkeit als Beraterin der Beigeladenen
zu 1 in Marketing- und PR-Fragen, insbesondere den zur Rekrutierung von Personal nötigen, der Versicherungspflicht als abhängig
Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterlag.
Die am xxxxx 1967 geborene Klägerin war sechs Jahre lang Inhaberin einer Werbeagentur in K. gewesen, nachdem sie zweieinhalb
Jahre lang als Angestellte in einer solchen in H. gearbeitet hatte. Zum 1. Mai 2009 gründete sie das Unternehmen "h.", eine
Agentur für Marketing und Büroorganisation, und meldete dies dem Gewerbeamt am 27. April 2009 an. Am 1. Juli 2009 nahm die
Klägerin eine Beratertätigkeit für die Beigeladene zu 1, ein Personaldienstleistungsunternehmen im Bereich der Gesundheitswirtschaft,
auf. In dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 geschlossenen "Beratervertrag" hieß es auszugsweise:
"§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Berater wird das Unternehmen in Marketing- und PR-Fragen, insbesondere die zur Rekrutierung von Personal nötigen,
beraten. Die Beratung erfolgt in Abstimmung mit und auf Anforderung der Geschäftsleitung. Soweit die im Rahmen der Beratung
getroffenen (Umstrukturierungs-)Vorschläge die Zustimmung der Geschäftsleitung finden, ist der Berater für die Realisierung
der Vorschläge innerhalb des Unternehmens verantwortlich. Dabei hat er die finanziellen und personellen Möglichkeiten des
Unternehmens zu berücksichtigen.
(2) Zur Beratungstätigkeit gehört insbesondere:
a. das Konzipieren, Realisieren und Überwachen von Marketingmaßnahmen auf Basis der bisher bestehenden (Zielgruppen-Recherche
und -Ansprache, Marktbeobachtung, Messen, Werbemittel, Drucksachen, Relaunch der Homepage, Eventmanagement)
b. das Rekrutieren von medizinischem Fachpersonal, insbesondere Pflegekräften, zur Weitervermittlung an die Kunden der Gesellschaft
c. die Recherche und Ansprache, alle Informations- und Einstellungsgespräche bis zur Unterzeichnung des Anstellungsvertrages
und die Überstellung an den zuständigen Disponenten
(3) Auf Wunsch des Unternehmens stellt der Berater die jeweiligen Beratungserfolge sowie die weiteren Schritte zur Umsetzung
der gemeinsam veranschlagten Ziele in einem oder mehreren Zwischenberichten vor. Der Zeitpunkt der Präsentation wird von der
Geschäftsleitung rechtzeitig bestimmt.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Unternehmens
(1) Zur Ermöglichung der gewünschten professionellen Beratertätigkeit verpflichtet sich das Unternehmen, alle Fragen des Beraters
rechtzeitig, vollständig und zutreffend zu beantworten. Gewünschte Unterlagen sind von dem Unternehmen an den Berater herauszugeben.
Das Unternehmen wird den Berater darüber hinaus ungefragt über solche Umstände und informieren, die für die ordnungsgemäße
Vertragserfüllung von Bedeutung sein können.
(2) Das Unternehmen stellt die notwendigen Betriebsmittel, insbesondere einen mit Telefon versehenen Arbeitsplatz zur Verfügung,
wenn dies der Berater zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten benötigt.
(3) Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen
Informationen über das Unternehmen zutreffen. Etwa erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden dem Berater unverzüglich
mitgeteilt.
§ 3 Ort und Zeit der Tätigkeit
(1) Der Berater wird auf freiberuflicher Basis tätig und unterliegt keinen Einzelanweisungen.
(2) Er ist weder an einen festen Arbeitsort noch an feste Arbeitszeiten gebunden.
(3) Der Berater bedient sich zur Erfüllung der in § 1 genannten Beratertätigkeit der Unterstützung der unternehmensangehörigen
Mitarbeiterin Frau H1. Soweit zur Erfüllung der an ihn gestellten Aufgaben erforderlich, kann der Berater weitere Mitarbeiter
sowie Mitarbeiter von Partnerunternehmen (Subunternehmer) mit entsprechender Qualifikation beauftragen. Die zusätzliche Beauftragung
nach S. 1 ist mit der Geschäftsleitung abzustimmen; insbesondere muss der Berater die Erforderlichkeit der Hinzuziehung weiterer
Mitarbeiter anhand von deren speziellen Qualifikationen nachweisen.
§ 4 Vergütung
(1) Für die Beratungsleistungen berechnet der Berater EUR 3600,00 - in Worten: dreitausendsechshundert - pro angefangenen
Monat zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Auf Wunsch des Unternehmers hat der Berater den Arbeitsaufwand
nachzuweisen.
(2) Das Unternehmen fordert die Beratungsleistungen des Beraters nach Bedarf an.
(3) Der Vertrag endet am 31.12.2009.
(4) Der Berater verpflichtet sich, jeweils bis zum 5. eines Monats für den vergangenen Monats dem Unternehmen seine Rechnung
zu übersenden; die Rechnung enthält die Leistungszeiträume sowie den Grund für das Tätigwerden.
(5) Das Unternehmen verpflichtet sich, das Beraterhonorar bis spätestens zum 15. des Monats, in welchem der Berater die Rechnung
gestellt hat, zu überweisen.
(6) Der Berater sorgt selbst für die Versteuerung des Honorars.
§ 5 Reisekosten
Der Berater hat über die in § 4 getroffene Vereinbarung einen Anspruch auf Erstattung aller im Rahmen der Vertragserfüllung
anfallenden Nebenkosten und Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%, sofern der Berater diese schriftlich
belegt und die Quittungen aushändigt.
§ 6 Gewährleistung, Haftung
(1) Der Berater erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Dienstleistungsunternehmens.
(2) Wenn etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass das Unternehmen die unter § 2 genannten Mitwirkungspflichten nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Beraters ausgeschlossen.
(3) Der Berater haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund von Beratungsleistungen und empfohlenen Maßnahmen. Für
Schäden des Unternehmens haftet der Berater bei einfacher Fahrlässigkeit seine Mitarbeiter nur, wenn die Schäden auf der Verletzung
solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszweckes unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet
der Berater für Schäden nur, wenn sie von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(4) Die Haftung des Beraters beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen der Berater vernünftigerweise rechnen muss. Die
Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal einen Monatsrechnungsbetrag pro Schadensfall.
(5) Die Schadensersatzansprüche gegen den Berater verjähren spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
mit der Erkennbarkeit des Schadens, spätestens jedoch mit dem Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
§ 7 Verschwiegenheit [...]
§ 8 Wettbewerbsverbot
(1) Der Berater verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und zwei Jahre danach nicht mit dem Unternehmen in Wettbewerb
zu treten und sich nicht an Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen. Während der Vertragslaufzeit wird er keine Wettbewerbsunternehmen
beraten.
(2) Der Berater wird die Aufnahme jeder Tätigkeit anzeigen, wenn Zweifel bestehen können, ob Sie mit der Beratertätigkeit
nach diesem Vertrag zu vereinbaren sind.
(3) Dem Berater ist es erlaubt, mit den Kunden der Gesellschaft eine Geschäftsbeziehung im Marketingbereich einzugehen, sofern
diese seine Pflichten für die Gesellschaft nicht verletzt.
§ 9 Kündigung
(1) Der Beratervertrag ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats
kündbar, erstmals zum Ende des folgenden Kalendermonats.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die ordentliche Kündigung bedarf darüber hinaus keiner Begründung.
[...]".
Am 12. August 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen
Status und begehrte im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1 die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
nach §
7 Abs.
1 SGB IV nicht vorliege. Dabei gab sie an, eine beratende Tätigkeit betreffend Marketing- und PR-Fragen bei der Beigeladenen zu 1
auszuüben und dabei keinen Weisungen hinsichtlich der Arbeits- und Anwesenheitszeiten sowie der Ausführung der Tätigkeit zu
unterliegen. Ihr Einsatzgebiet könne nicht ohne ihre Zustimmung verändert werden. Sie sei unregelmäßig im Umfang von etwa
20 bis 30 Wochenstunden für die Beigeladene zu 1 tätig. Sie müsse sich bei Abwesenheit nicht abmelden, tue dies aber dennoch.
Eine Ersatzkraft setze sie nicht ein. Dem Antrag beigefügt war der Beratervertrag. Des Weiteren reichte die Klägerin Fotos
ihrer Arbeitsplätze in der privaten Wohnung sowie bei der Beigeladenen zu 1 zur Akte.
Mit Anhörungsschreiben vom 3. November 2009 wandte sich die Beklagte an die Klägerin sowie an die Beigeladene zu 1 und teilte
mit, dass der Erlass eines Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung beabsichtigt sei. Nach Darlegung der
Grundsätze über das (Nicht-)Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nannte die Beklagte als Merkmale für ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis, dass der Klägerin beim Auftraggeber ein kostenfreier Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde,
welchen sie für ihre Tätigkeit nutze. Angaben, wie viel Zeit sie für den Auftraggeber in ihrem eigenen Büro tätig sei, habe
die Klägerin nicht gemacht. Sie sei zudem nach außen hin nicht als freie Mitarbeiterin erkenntlich. In ihrer Tätigkeit unterstütze
sie eine Mitarbeiterin des Auftraggebers, Frau H1. Der Klägerin werde ein monatliches Pauschalhonorar gezahlt. Zusätzlich
würden ihr ihre Reisekosten erstattet. Ein unternehmerisches Risiko trage sie nicht. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche
lediglich, dass die Klägerin laut Vertrag bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort frei sei und für die Erfüllung der Tätigkeit
eine Hilfskraft unter Berücksichtigung der vertraglichen Bedingungen einsetzen könne. Die Beklagte führte weiter aus, dass
nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
überwögen. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn nicht die Voraussetzungen des §
7a Abs.
6 Satz 1
SGB IV vorlägen, was jedoch nicht der Fall sei, da die Klägerin den Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung
gestellt habe.
Unter dem 30. November 2009 nahm die Klägerin zum Anhörungsschreiben der Beklagten dahingehend Stellung, dass bei Berücksichtigung
sämtlicher Kriterien und dem maßgeblichen Gesamtbild der Arbeitsleistung eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Richtig sei,
dass ihr ein kostenfreier Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde, den sie auch teilweise nutze. Dort lagerten jedoch auch
Drucksachen, Werbemittel etc ... Wenn die Klägerin tatsächlich vor Ort sei, sitze sie dort. Letztlich sei und bleibe es jedoch
das Marketingbüro der Firma, das nur stundenweise zur Verfügung gestellt werde. Der eigentliche Arbeitsplatz der Klägerin
sei bei ihr zu Hause. Sofern sie für die Beigeladene zu 1 Angebote recherchiere und sich mit Agenturen, Druckereien und Werbemittellieferanten
in Verbindung setze, tue sie dies selbstverständlich unter Namensnennung der Beigeladenen zu 1, da diese auch Rechnungs- und
Lieferempfängerin sei. Die Klägerin mache aber durchaus deutlich, dass sie nicht die Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1,
jedoch berechtigt sei, für diese die entsprechenden Anfragen zu starten. Da es Sinn und Zweck der Arbeit der Klägerin sei,
Unterstützung und Beratung im Bereich Marketing darzustellen, müsse sie sich natürlich mit Agenturen und Druckereien sowie
Werbemittellieferanten in Verbindung setzen. Da Vertragspartner jedoch jeweils die jeweilige Firma und die Beigeladene zu
1 seien, sei es der Klägerin gar nicht möglich, nach außen hin unter eigenem Namen aufzutreten und Verträge zu schließen.
Unzutreffend sei, dass Frau H1 als Mitarbeiterin des Auftraggebers direkt durch die Klägerin unterstützt werde. Frau H1 sei
lediglich die Ansprechpartnerin im Bereich Marketing. Im Übrigen sei Frau H1 derzeit auch nicht mehr dafür zuständig, sondern
eine andere Mitarbeiterin erledige nunmehr diese Arbeiten und sei Ansprechpartnerin für die Klägerin. Da es gerade Sinn der
Arbeit der Klägerin sei, das Unternehmen im Bereich Marketing zu unterstützen, seien ein permanenter Kontakt sowie ein ständiger
Dialog mit der entsprechenden Firmenrepräsentantin unerlässlich. Ein Pauschalhonorar sei lediglich vereinbart worden, weil
die Beigeladene zu 1 einen festen Betrag habe wissen wollen, mit dem sie kalkulieren könne. Die Klägerin wiederum habe nicht
jede Stunde einzeln nachweisen wollen. Insofern hätten sich die Parteien hier lediglich die Abrechnungsmodalitäten erleichtert.
Dennoch trage die Klägerin ein unternehmerisches Risiko. Wenn sie ausfalle, aus welchem Grund auch immer, krank sei oder im
Urlaub, bekomme sie selbstverständlich kein Honorar von der Beigeladenen zu 1. Gerade hieraus resultiere das unternehmerische
Risiko. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch noch für weitere Unternehmen tätig sei.
Mit gleich lautenden Bescheiden vom 14. Januar 2010 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1
fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Beraterin vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Anhörungsschreiben
führte die Beklagte ergänzend aus, dass für eine selbstständige Tätigkeit zwar spreche, dass Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit
durch die Klägerin selbst bestimmt worden seien und dass Hilfskräfte - wenn auch erst nach vorheriger Anzeige - hätten eingesetzt
werden können. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit der relevanten Tatsachen überwögen jedoch die Merkmale
für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die von der Klägerin im Rahmen der schriftlichen Anhörung vorgetragenen Gründe
seien berücksichtigt worden. Sie hätten jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt. Hinsichtlich der Ausführung der
zu erbringenden Leistungen habe die Klägerin Einschränkungen durch die Zuweisung der Aufgaben/Aufträge und damit einem Weisungs-
und Direktionsrecht der Auftraggeberin unterlegen. Die Klägerin sei in der Disposition der Arbeitszeiten keineswegs frei gewesen,
denn es habe eine tatsächliche Verpflichtung bestanden, die übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen.
Der Umfang der Arbeitszeiten sei somit vorgegeben gewesen. Mithin sei die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen
zu 1 eingegliedert gewesen. Darüber hinaus sei die persönliche Leistungserbringung die Regel gewesen. Dies sei ein wesentliches
Merkmal der abhängigen Beschäftigung. Eigene Hilfskräfte seien nicht eingesetzt worden. Eine Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit
in hohem Maße schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Die Tätigkeit sei am Betriebssitz der Beigeladenen
zu 1 ausgeübt worden. Dieser Arbeitsplatz sei der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei die Tätigkeit
im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausgeübt worden. Es seien weder ein unternehmerisches Risiko noch ein unternehmerisches
Handeln erkennbar. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht die Möglichkeit gehabt, eigenes Kapital einzusetzen,
das sich akkumuliere. Stattdessen habe sie ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt. Die für die Erfüllung des Auftrags
benötigten Arbeitsmittel seien der Klägerin vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden. Sie habe an den Arbeitsmitteln
zu keinem Zeitpunkt Eigentum erlangt. Als Vergütung sei der Klägerin eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung (monatlicher
Pauschalbetrag) gezahlt worden, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko habe erkennen lassen. Ein Unternehmerrisiko sei aber nicht
mit einem Entgeltrisiko zu verwechseln, dass jeder trage, wenn er nicht nach Zeit, sondern nach dem Erfolg entlohnt werde
und folglich ein schwankendes Einkommen beziehe. Echtes Unternehmerrisiko bedeute den Einsatz eigenen Vermögens mit der Aussicht
auf Vermögenszuwachs oder -verlust. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer
Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbstständigkeit werde nicht dadurch begründet, dass durch den
Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernommen würden, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers
hinausgingen.
Hiergegen legte die Klägerin am 18. Februar 2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, dass die Beklagte das
Berufsbild einer Werbeagentur außer Acht gelassen habe. Bei der Beauftragung einer Werbeagentur müsse der Auftraggeber seine
konkreten Vorstellungen im Vorfeld mitteilen. Eine Firma habe stets eine gewisse Philosophie, die sie in ihren Marketing-Aufträgen
auch wiederfinden wolle. Diese habe sie dem Auftragnehmer darzulegen und dieser sich der Firmenphilosophie zu unterwerfen.
Das Berufsbild der Klägerin beinhalte auch, dass sie ihre Auftraggeber bei deren eigenen Aufgaben unterstütze. Sämtliche Maßnahmen
seien abzusprechen. Ihr Aufgabenfeld bestehe darin, Althergebrachtes zur Diskussion zu stellen, Neues zu recherchieren und
Vorschläge zu unterbreiten. Beispielsweise recherchiere die Klägerin, auf welchen Messen sich die Beigeladene zu 1 präsentieren
solle. Die Art und Weise, wie die Klägerin die hierfür nötigen Unterlagen zusammenstelle, obliege allein ihr. Lediglich die
Ausführung und Durchführung des Projektes entscheide der Auftraggeber. Selbstverständlich habe die Klägerin sich diesem Auftrag
anzupassen. Da die Klägerin zahlreiche Absprachen mit der Beigeladenen zu 1 zu treffen habe, erleichtere ihr das Vorhandensein
eines Arbeitsplatzes am Ort des Auftraggebers die Arbeit. Prozentual gesehen arbeite die Klägerin jedoch bei der Zusammenstellung
wesentlich mehr von ihrem Home-Office aus. Lediglich wenn die Klägerin sich im Betrieb aufhalte und die erforderlichen Absprachen
vornehme, geschehe dies im Rahmen des ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes. Die Pflicht zur Anzeige des Einsatzes eigener
Mitarbeiter liege darin begründet, dass die Klägerin erstmalig für die Beigeladene zu 1 gearbeitet habe. Diese habe wissen
wollen, wer Zugriff auf ihre Daten habe. Dass die Klägerin keine eigenen Arbeitsmittel eingesetzt habe, sei berufsspezifisch
zu sehen. Es sei allgemein bekannt, dass bei einer bloßen Beratertätigkeit ein eigener Kapitaleinsatz mit Ausnahme der Anschaffung
der entsprechenden Büromaterialien für das Home-Office und der Anschaffung eines PKWs nie erforderlich sei. Die Arbeitsmittel
der Klägerin seien das Telefon, der Computer, ihr Wissen/Erfahrungsschatz sowie ihre Beziehungen. Weitere Arbeitsmittel seien
für die Ausübung des Berufes nicht erforderlich. Zu Hause halte die Klägerin eigene Betriebsmittel in Form von Telefon und
Computer vor. Nicht richtig sei, dass die Tätigkeit der Klägerin allein im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausgeübt
worden sei. Selbstverständlich zahle die Beigeladene zu 1 Rechnungen, die auf Leistungen beruhten, welche für sie geleistet
worden seien, direkt. Viele Agenturen wollten auch den Endabnehmer als Vertragspartner haben und nicht den Vermittler und
Berater. Andererseits gebe es jedoch auch viele Recherchen im Namen der Firma der Klägerin. Es sei selbstverständlich, dass
die Klägerin mit den eigentlichen Kunden der Beigeladenen zu 1 nichts zu tun habe. Dass die Klägerin bestimmte Aufträge zu
bestimmten Terminen abzugeben habe, sei kein Anzeichen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die pauschale Vergütung
sei lediglich als erleichternde Abrechnungsmodalität zu verstehen. Dadurch habe die Klägerin, die sämtliche der Beigeladenen
zu 1 für 2009 gestellten Rechnungen vorlegte, ihre Arbeit nicht stundenweise rechtfertigen müssen und habe einen festen Satz
gehabt, mit dem sie habe kalkulieren können. Die Beigeladene zu 1 wiederum habe genau abschätzen können, was sie die Arbeit
der Klägerin koste. Beide hätten sich in der Phase der für drei Monate befristeten Tätigkeit zunächst einmal kennenlernen
wollen. Da beide Seiten die Zusammenarbeit als gewinnbringend angesehen hätte, sei die Klägerin seit Anfang 2010 stundenweise
ohne schriftlichen Vertrag für die Beigeladene zu 1 tätig. Dies zeige, wie Geschäftsbeziehungen sich erst entwickeln und Vertrauen
erst wachsen müssten. Nach der Definition der Beklagten könnte eine Beratertätigkeit im Übrigen nie selbstständig ausgeübt
werden, was nicht richtig sei.
Mit gleich lautenden Bescheiden gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 vom 12. April 2010 änderte die Beklagte ihre
Bescheide vom 14. Januar 2010 dahingehend ab, dass in der vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ausgeübten Beschäftigung
als Beraterin bei der Beigeladenen zu 1 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Abhängig Beschäftigte unterlägen der Versicherungspflicht nach Maßgabe
der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Sozialversicherung. Aus den der Beklagten vorliegenden
Unterlagen ergäben sich keine Tatbestände, die die Versicherungsfreiheit begründen oder die Versicherungspflicht in einem
Zweig der Sozialversicherung ausschlössen. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (§
86 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)).
Hiergegen legten die Beigeladene zu 1 am 29. April 2010 und die Klägerin am 7. Mai 2010 vorsorglich Widerspruch ein, wobei
die Klägerin darauf hinwies, dass sie mittlerweile fünf weitere Auftraggeber habe akquirieren können.
Mit am selben Tag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück,
was sie etwa drei Wochen später der Beigeladenen zu 1 mitteilte. Die Feststellung, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Beraterin
in Marketing- und PR-Fragen, insbesondere die zur Rekrutierung von Personal nötigen, bei der Beigeladenen zu 1 für die Zeit
vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und dass Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliege,
bleibe bestehen. Die Widerspruchsbegründung entspreche im Wesentlichen den Ausführungen bei der Anhörung und enthalte keine
neuen, für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status relevanten Sachverhalte. Das Vorbringen der Klägerin
sei somit bereits rechtlich gewürdigt und berücksichtigt worden. Die angefochtenen Bescheide entsprächen der Sach- und Rechtslage
und seien nicht zu beanstanden.
Am 12. August 2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
Sie hat ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass Fristsetzungen
seitens eines Auftraggebers nicht unüblich seien. Ebenso erwarte ein Auftraggeber Zwischenberichte zu den geleisteten Arbeitsleistungen,
insbesondere, wenn es sich um Beratungstätigkeiten handele. Dies habe nichts mit einer nachgelagerten Überwachung der Tätigkeit
zu tun. Es sei fernliegend, aus der Rücksprache mit Mitarbeitern des Auftraggebers auf eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation
zu schließen. Anders sei das Berufsbild der Klägerin gar nicht darstellbar. Ab dem 1. Januar 2010 werde ihr von der Beigeladenen
zu 1 kein Pauschalhonorar mehr gezahlt, sondern eine projektbezogene Vergütung. Die Klägerin hat konkretisiert, dass der Anteil
der Arbeit im Büro bei der Beigeladenen zu 1 etwa 20 % betragen habe. Den Rest habe sie von zu Hause ausgearbeitet. Ein Tag
bei der Beigeladenen zu 1 habe sich etwa so gestaltet, dass sie zu einem Termin gekommen sei und sich mit der dortigen Geschäftsführerin
über den Stand der Dinge ausgetauscht habe. Sie habe anschließend an ihrem dortigen Arbeitsplatz gesessen, auch weil sämtliche
Ordner beim Kunden vorhanden gewesen seien. Vor allem habe sie nur dort Zugang zu dem abgeschlossenen Datensystem gehabt.
Nach Erledigung ihrer Aufgaben habe es vielleicht noch ein Gespräch gegeben. Dann sei häufig noch ein Termin besprochen worden,
wann das nächste Treffen stattfinden solle. Dann sei sie nach Hause gegangen. Von zu Hause aus habe sie normale Texte geschrieben
oder Arbeiten mit einem Office-Paket, einer Light-Version von Foto-Shop und einem Buchhaltungsprogramm ausgeführt. In der
zweiten Jahreshälfte 2009 habe sie in geringem Umfang auch bereits weitere Kundenunternehmen akquiriert und für diese gearbeitet.
Die diesbezüglichen Rechnungen hat die Klägerin vorgelegt.
Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Ihren bisherigen Vortrag zum Teil wiederholend hat sie ergänzend
ausgeführt, dass eine teilweise Verrichtung der Tätigkeiten von zu Hause aus der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht
entgegenstehe. Die Auferlegung einer Zwischenberichtspflicht komme einer nachgelagerten Überwachung der Tätigkeit gleich.
Die Beigeladene zu 1 hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen. Die Abwägung der Beklagten sei fehlerhaft. Der
von der Klägerin benutzte Raum sei dieser nicht im Sinne eines Arbeitsplatzes zugewiesen worden. Vielmehr sei der Raum auch
von anderen Mitarbeitern genutzt worden und die Klägerin habe sich bei Bedarf dazu gesetzt. Meistens habe die Klägerin ohnehin
zu Hause gearbeitet. Seit Januar 2010 erhalte sie eine Vergütung nach Abrechnung auf Stundenbasis, werde projektbezogen eingesetzt
und erhalte lediglich insoweit zeitliche und sachliche Vorgaben, als bestimmte Termine für die Fertigstellung von sachlich
bestimmten Projekten einzuhalten seien. Weitere Weisungen erhalte sie nicht. Die Klägerin habe das volle unternehmerische
Risiko getragen. Der Dialog mit Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1 lasse keinerlei Rückschluss darauf zu, ob die Klägerin
als Selbstständige oder als Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt sei.
Die Beigeladenen zu 2 bis 4 haben sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen.
Einen Antrag hat keine von den Beigeladenen gestellt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2012 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass
die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 für die Beigeladene zu 1 nicht selbstständig tätig gewesen
sei und daher der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (§
5 Abs.
1 Nr.
1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (
SGB V)) und Rentenversicherung (§
1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (
SGB VI)), der sozialen Pflegeversicherung (§
20 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (
SGB XI)) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§
25 Abs.
1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (
SGB III)) unterlegen habe. Versicherungspflichtig seien gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung sei §
7 Abs.
1 SGB IV. Nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV seien Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), welcher sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließe, setze eine Beschäftigung im Sinne der vorgenannten
Bestimmung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden
Betrieb sei dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort
und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht
erforderlich. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, richte
sich danach, welche Merkmale überwögen. Keinesfalls sei erforderlich, dass sämtliche oder auch nur eine rechnerisch größere
Anzahl idealtypischer Merkmale vorlägen. Maßgebend sei vielmehr stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimme
sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehörten, die im Einzelfall eine wertende
Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit erlaubten. Rechtsstaatliche Bedenken gegen
die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Weise bestünden
nicht. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeitsvertrages,
die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers (Vorgesetzter) über die Gestaltung
der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers,
die Verrichtung von Arbeit "Hand in Hand" mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers
auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers,
eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und
Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen dagegen die Vorhaltung eigenen
Arbeitsmaterials bzw. eigener Betriebsmittel, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die
Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, eine Gewerbeanmeldung, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere
sei eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko.
Maßgeblich sei, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde. Trage der Auftragnehmer das Vergütungs-
oder gar Insolvenzrisiko, sprächen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Bei der Tätigkeit
als Marketing-/PR-Berater handele es sich um eine Tätigkeit, die grundsätzlich nicht nur als abhängige Beschäftigung, sondern
auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Hier sei auf die Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens, der
gesamten Branche wie auch des einzelnen Vertragsverhältnisses Rücksicht zu nehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine
Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliege, sei zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen
den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt worden seien, abzustellen.
Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden
Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gingen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit
eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt gelte, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich
sei, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehöre
unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Eine Anwendung dieser Grundsätze führe im
hier zu entscheidenden Fall dazu, dass im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung die überwiegenden Indizien und Merkmale
für das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Juli 2009 bis
zum 31. Dezember 2009 sprächen. Dabei falle nicht ins Gewicht, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1 miteinander im Beratervertrag
(dort § 8) ein Wettbewerbsverbot vereinbart hätten, denn dies spreche weder für noch gegen das Vorliegen einer selbstständigen
Tätigkeit bzw. einer abhängigen Beschäftigung. Dagegen spreche die tatsächliche Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation
der Beigeladenen zu 1 deutlich für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Stehe ein Arbeitsplatz in den
Räumen des Auftraggebers zur Verfügung und müsse dieser in Anspruch genommen, deute dies regelmäßig auf eine abhängige Beschäftigung
hin. Stelle ein Auftraggeber Computer, Software oder einen Zugang zum Internet bereit, spreche auch dies für eine Stellung
des Auftragnehmers als abhängig Beschäftigter. So liege es auch hier, denn die Beigeladene zu 1 habe der Klägerin einen Arbeitsplatz
- ausgestattet mit Mobiliar der Beigeladenen zu 1 - in den eigenen Räumen einschließlich der dafür erforderlichen Betriebsmittel
zur Verfügung gestellt (vgl. § 2 Abs. 2 des Beratervertrages). Rein äußerlich sei nicht erkennbar, dass es sich - wie von
der Beigeladenen zu 1 vorgetragen - um einen Arbeitsplatz gehandelt habe, der auch von anderen Mitarbeitern genutzt worden
sei. Anders als von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 vorgetragen, komme es auch nicht darauf an, ob der Raum auch für
andere Zwecke genutzt worden sei, etwa für die Lagerung von Werbematerial, Druckerpatronen oder durch andere Mitarbeiter der
Beigeladenen zu 1. Denn entscheidend sei, ob der Raum zur Nutzung auch durch die Klägerin vorgesehen gewesen sei. Dies sei
offensichtlich der Fall gewesen, denn die Klägerin und die Beigeladene zu 1 hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie
auch schon im vorgerichtlichen Verfahren bekundet, dass das Aufsuchen des Arbeitsplatzes notwendig gewesen sei, um der Klägerin
Zugang zu den auf dem Server des Unternehmens gespeicherten Daten zu gewähren, da die Beigeladene zu 1 der Klägerin außerhalb
der eigenen Räumlichkeiten keinen Zugang zum Server gewährt habe. Für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses spreche
hier auch der Umstand des geschäftlichen Auftretens der Klägerin im Rechtsverkehr im Namen der Beigeladenen zu 1. Dies gestehe
auch die Klägerin zu, wenn sie ausführe, dass es aufgrund des Interesses der Kunden an einem Vertragsschluss mit der Beigeladenen
zu 1 zum Teil gar nicht möglich sei, Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu schließen. Nach außen hin sei die
Klägerin als Mitarbeiterin und nicht als Selbstständige in Erscheinung getreten und wahrzunehmen gewesen. Die Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses werde weiter dadurch untermauert, dass die Klägerin auf das Zusammenwirken und die Zusammenarbeit
mit anderen Mitarbeitern des Unternehmens angewiesen gewesen sei. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein gewisser
Umfang an Kommunikation zur Erfüllung des Vertragszwecks bei Marketing und PR-Fragen notwendig sei unabhängig von der Natur
des Rechtsverhältnisses, welches der Beratung zugrunde liege, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen habe. Gleichwohl
sehe der Vertrag vor, dass die Klägerin nicht nur eine spezielle Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1 zu ihrer Unterstützung
habe heranziehen können - diese Aufgabe sei nach dem Bekunden der Klägerin letztlich von der Geschäftsführerin der Beigeladenen
zu 1 persönlich wahrgenommen worden - sondern auch weitere Mitarbeiter des Unternehmens oder Subunternehmer. Dass es sich
bei dem im Beratervertrag verwendeten Begriff "Unterstützung" lediglich um eine unglückliche Formulierung für die Umschreibung
der Dienstleistung gehandelt habe, nehme das Gericht nicht an. Denn die Formulierung diene im Kontext des § 3 Abs. 3 des Beratervertrages
nicht der Umschreibung der von der Klägerin zu erbringenden Leistung, sondern der ihr eingeräumten Freiheiten und Möglichkeiten
im Rahmen des Vertragsverhältnisses, hier der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von "Hilfspersonal". Auch das Bestehen von (Zwischen-)Berichtspflichten
gegenüber einem Auftraggeber spreche grundsätzlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Derartigem sei auch die
Klägerin vertraglich wie faktisch unterworfen gewesen. Nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 des Beratervertrages sei die Klägerin
verpflichtet gewesen, der Beigeladenen zu 1 Zwischenergebnisse und Zwischenberichte vorzulegen, die der Prüfpflicht durch
die Beigeladene zu 1 unterlegen hätten. Das Gewicht dieses Indizes für das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
werde zwar dadurch relativiert, dass sich ein Marketing- bzw. PR-Berater - sei er selbstständig oder nicht - der Firmenphilosophie
unterwerfe, da die Darstellung derselben in der Öffentlichkeit einen großen Anteil an der Tätigkeit ausmache. Dass sich ein
Unternehmen öffentlich in einer ihm genehmen Art und Weise präsentieren möchte und ein Marketing-/PR-Berater dies zu achten
und gegebenenfalls durch (Zwischen-)Berichte zu unterstützen habe, sei eine Sache. Eine andere Sache sei es aber, ob derjenige,
der den Öffentlichkeitsauftritt vorbereite und gegebenenfalls auch durchführe, als Selbstständiger zur (Zwischen-)Berichterstattung
"auf Abruf" der Geschäftsleitung und ohne eine gesonderte Vergütung verpflichtet sein könne. Dies dürfte sowohl bei allgemeiner
Betrachtung als auch dieses konkreten Einzelfalls zu verneinen sein. Und nichts anderes folge daraus, dass die (Zwischen-)Berichte
bzw. deren Präsentationen gemäß § 1 Abs. 3 des Beratervertrages "rechtzeitig", also nach Bestimmungsrecht der Beigeladenen
zu 1 vorzulegen gewesen seien. Eine gesonderte Vergütung sei hierfür nicht vorgesehen gewesen, da die Klägerin - worauf noch
einzugehen sei - eine Pauschalvergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Nicht gegen eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation
der Beigeladenen zu 1 spreche hier, dass die Klägerin explizit keinen Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit
und auch keinen Einzelanweisungen unterlegen habe (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Beratervertrages). Denn derartigen Vorgaben sei
mit dem Wandel vom klassischen Arbeitsverhältnis hin zu einer Beschäftigung in der modernen Arbeitswelt ein immer geringeres
Gewicht beizumessen. Zudem entfalle mit zunehmendem technischem Fortschritt etwa auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologie,
steigender Wertigkeit und eigenverantwortlicher Wahrnehmung einer Tätigkeit typischerweise auch das Erfordernis einer an bestimmte
Zeiten gebundenen Anwesenheit im Betrieb. Wo Struktur, Organisation und Logistik, innerhalb derer sich eine Arbeitsleistung
vollziehe, ausdrückliche Weisungen seitens des Auftraggebers entbehrlich machten, könne aus deren Fehlen nicht automatisch
auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Insbesondere sei weiter von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen,
wenn der Auftragnehmer in die Datenorganisation des Auftraggebers eingebunden sei. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation
verdichte sich dann regelmäßig zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess", die der Annahme einer abhängigen
Beschäftigung aber nicht entgegenstehe. Dies sei auch hier zu beachten. Die Klägerin könne allein aus der Tatsache, dass sie
einen Teil der ihr übertragenen Aufgaben - angegeben würden etwa 80 % - nicht in den Räumen der Beigeladenen zu 1, sondern
zu Hause verrichte, nicht ableiten, dass sie deswegen als Selbstständige anzusehen sei, denn die Ausführungsweise ihrer Arbeit
sei nicht notwendigerweise damit verbunden, dass die Klägerin zu 100 % ihrer Arbeitszeit im Betrieb des Auftraggebers anwesend
zu sein hätte. Allerdings sei die Klägerin darauf angewiesen gewesen, die technische Infrastruktur der Beigeladenen zu 1,
insbesondere den Computer samt Zugang zum Unternehmensserver, nutzen zu müssen, da ihre Aufgabenerfüllung ohne die Inanspruchnahme
des Datenverarbeitungsystems der Beigeladenen zu 1 nicht möglich gewesen sei. Dass es sich bei der Beratung in Marketing-
und PR-Fragen um eine höherqualifizierte Tätigkeit handele, führe hier nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit,
denn die Art der Tätigkeit lasse gerade keine klare Zuordnung zum Bereich der Selbstständigen oder abhängig Beschäftigten
zu. Auch die Unabhängigkeit der Klägerin von Einzelweisungen (vgl. § 3 Abs. 1 Beratervertrag) nähre nicht die Annahme einer
selbstständigen Tätigkeit, denn die Beigeladene zu 1 habe vor Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin nicht über nutzbares Fachwissen
im Bereich Marketing/PR verfügt, was ihr überhaupt erst die Möglichkeit gegeben hätte, der Klägerin Einzelweisungen hinsichtlich
Marketing/PR-Aufgaben zu erteilen. Insoweit habe sich die Beigeladene zu 1 aufgrund der ihr fehlenden Fachkenntnis ohnehin
darauf beschränken müssen, der Klägerin Weisungen lediglich betreffend die Aufgabe im Groben und das Datum der Fertigstellung
eines Auftrags zu erteilen. Die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin als abhängiges Beschäftigungsverhältnis werde weiter
dadurch erhärtet, dass die Klägerin kein oder nur geringes Kapital eingesetzt habe, um ihre Tätigkeit zu verrichten. Stelle
ein Auftraggeber Computer, Software oder einen Zugang zum Internet bereit, spreche dies für eine Stellung des Auftragnehmers
als abhängig Beschäftigter. So liege es auch hier, denn die Beigeladene zu 1 habe der Klägerin einen Arbeitsplatz - ausgestattet
mit Mobiliar der Beigeladenen zu 1 - in den eigenen Räumen einschließlich der dafür erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung
gestellt. Der Einsatz eigenen Kapitals sei daneben zur Erfüllung des Vertragszwecks nicht zwingend notwendig. Dass die Klägerin
sich selbst einen Computer, Betriebssoftware und weiteres Zubehör beschafft habe, stehe dem nicht entgegen, denn dabei handele
es sich - soweit erkennbar - nicht um einen Kapitaleinsatz, der ein wesentliches wirtschaftliches Risiko in sich berge. Dabei
werde nicht übersehen, dass es für die Wahrnehmung der Aufgabe der Klägerin als Marketing- und PR-Beraterin grundsätzlich
keines Kapitaleinsatzes bedürfe, der über die Beschaffung dieser annähernd haushaltsüblichen Gegenstände hinausgehe. Umgekehrt
könne die Klägerin dann aber auch nicht aus dem Besitz oder gar dem Eigentum an einem eigenen (auch) für berufliche Zwecke
genutzten PC und Drucker ableiten, dass sie ein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die von der Klägerin und der
Beigeladenen zu 1 gewählte Entlohnungsform weise ebenfalls deutlich auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses hin.
Ein nennenswertes Unternehmerrisiko der Klägerin sei insoweit nämlich nicht erkennbar, nicht einmal in Form eines ernst zu
nehmenden Vergütungsrisikos. Denn die Klägerin habe gemäß § 4 Abs. 1 des Beratervertrages für die Beratung der Beigeladenen
zu 1 ein monatlich gleichbleibendes pauschaliertes Honorar in Höhe von 3.600,00 EUR erhalten, dass für jeden angefangenen
Monat zu zahlen gewesen sei. Zusätzlich habe die Beigeladene zu 1 gemäß § 5 des Beratervertrages die Klägerin vollständig
von Nebenkosten freigehalten. Die Gewährung einer Pauschale für eine erbrachte Leistung stehe für sich allein betrachtet nicht
der Annahme einer Selbstständigkeit entgegen. Sie erfolge dort jedoch zumeist projekt- oder einsatzbezogen und orientiert
am Erfolg eines Einsatzes oder eines Projekts mit dem Risiko des Verlustes der Vergütung, falls der Erfolg nicht erzielt werde.
Anderenfalls deute eine monatlich gleichbleibende Vergütung auf ein Beschäftigungsverhältnis hin. Davon sei auch hier auszugehen,
denn es sei keine projektbezogene, sondern - bei Fortsetzung der Tätigkeit, was nach § 4 Abs. 3 des Beratervertrages immerhin
auf ein halbes Jahr angelegt gewesen sei - eine fortlaufende monatliche Vergütung erfolgt, wie es in Beschäftigungsverhältnissen
üblich sei. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Vergütung sei allein die Entfaltung einer Tätigkeit zu Beginn eines Monats
gewesen. Das bei Selbstständigen typische Erstellen einer Rechnung für erbrachte Werke trete hier angesichts der vereinbarten
Pauschalvergütungsregelung fast vollständig in den Hintergrund, denn es sei nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts
- mit Ausnahme der Regelung in § 5 des Beratervertrages - schon als überflüssig anzusehen, dass die Klägerin für den Erhalt
der vereinbarten Pauschalvergütung in Höhe von 3.600,00 EUR jeden Monat noch eine Rechnung habe erstellen sollen, wenn dies
nicht der Verdeckung eines Beschäftigungsverhältnisses habe dienen sollen. Tatsächlich habe die Klägerin auch stets monatlich
die volle Pauschale in Höhe von 3.600,00 EUR "abgerechnet". Dass im hier zu beurteilenden Beratervertrag wesentliche, für
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typische explizite Regelungen - wie etwa ein Urlaubsanspruch unter Weitergewährung
der Entlohnung oder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - zwischen den Vertragsparteien fehlten, sei für sich gesehen nicht
geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen, da maßgeblich sei, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen
ergebe. Es entspreche auch eben nicht der typischen Vergütung eines Selbstständigen, dass eine Entlohnung erfolge, wenn und
obwohl die Dienstleistung nicht erbracht werde. So aber liege es nach der vertraglichen Ausgestaltung und der daraus resultierenden
Rechtsmacht im hier zu beurteilenden Fall. Denn bei wortgetreuer Auslegung des Beratervertrages hätte die Klägerin auch bei
fehlender Verrichtung ihrer Tätigkeit zu einem Zeitpunkt nach Beginn eines Kalendermonats - etwa aufgrund von Krankheit oder
Urlaub - nicht das Risiko eines ganz oder teilweise entfallenden Vergütungsanspruchs für diesen Kalendermonat zu tragen. Denn
maßgeblich sei nach der getroffenen Regelung für die kalendermonatsweise erfolgende Vergütung gewesen, dass die Klägerin zu
Anfang eines Monats ihre Tätigkeit verrichtet habe, nicht - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - dass für die Nichtleistung
der Arbeit auch keine Vergütung gezahlt worden wäre. Vielmehr schaffe eine solch bedingte Entlohnung eine versteckte Entgeltfortzahlungsregelung,
wenn sich Urlaub oder Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit nicht über die Kalendermonatsgrenze hinwegzögen und deswegen zu Beginn
des Monats keine Tätigkeit erbracht werde. Nach den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe dieser
Klausel ein "Vertragsstrafencharakter" zukommen sollen. Für das Gericht sei ein solcher Charakter, dem man ein Element der
Vertragsgestaltung unter Selbstständigen zuschreiben könnte, hier allerdings kaum sinnstiftend erkennbar. Gegen eine derartige
Akzentuierung der Vertragsklausel spreche hier unter anderem das in § 9 des Beratervertrages vorgesehene monatsweise Kündigungsrecht.
Bei ordentlicher Kündigung wäre die Vergütung der Klägerin ebenfalls bis zur Vertragsbeendigung und damit bis zum Ende des
jeweiligen Monats zu zahlen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Beigeladene zu 1 erschließe sich ein Strafcharakter
nicht. Auch im Falle der außerordentlichen Kündigung durch die Klägerin selbst behielte sie ihren Anspruch auf Zahlung der
Pauschalvergütung für den Monat der Arbeitsleistung. Insoweit sei ein strafender oder abschreckender Charakter der Klausel,
wie er einer Vertragsstrafenabrede immanent sei, nicht ersichtlich. Die Klägerin stünde nicht besser als im Falle einer außerordentlichen
Kündigung, die Beigeladene zu 1 nicht schlechter. Auch das in § 6 des Beratervertrages geregelte Haftungsregime spreche für
das Bestehen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin bei der Beigeladenen
zu 1. Denn der zu Gunsten der Klägerin vereinbarte Ausschluss einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit für eigenes Handeln (vgl.
§ 6 Abs. 3 des Beratervertrages) sei als unternehmeruntypisch anzusehen und entspreche eher dem, womit Arbeitnehmer im Innenverhältnis
zu ihrem Arbeitgeber zu rechnen hätten. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spreche hier nicht, dass die Klägerin
für ihre Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet habe, obwohl dies - allgemein betrachtet - ein arbeitnehmeruntypisches Vorgehen
sei. Gleichwohl komme diesem Indiz bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Tätigkeiten, die sowohl
als selbstständige wie auch als abhängige ausgeübt werden könnten, kein besonders hohes Gewicht zu, denn selbst im Falle einer
Genehmigungs- und nicht nur einer Anzeigepflicht prüfe die zuständige Behörde nicht, ob die Gewerbeanmelderin der Sozialversicherungspflicht
unterliege, sondern in erster Linie gewerberechtliche Aspekte. Die Bezeichnung der vertraglichen Grundlage der Tätigkeit der
Klägerin für die Beigeladene zu 1 deute zwar ebenfalls auf die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
hin. Der zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1 geschlossene Vertrag sei nämlich nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Beratervertrag
bezeichnet. Jedoch komme auch diesem Umstand nur eine indizielle Bedeutung zu, dessen Gewicht bei Tätigkeiten im Grenzbereich
zwischen selbstständig und abhängig ausgeübter Tätigkeit nicht hoch eingestuft werden könne. Zwecks Unterbindung von Umgehungsgeschäften
dürfe nämlich nicht als maßgeblich betrachtet werden, wie die Beteiligten ihr Vertragsverhältnis bezeichneten, sondern was
zwischen den Beteiligten gelebt werde, d. h. welche Ausgestaltung das Vertragsverhältnis gefunden habe und wie sich diese
in der Praxis auswirkten. Nur auf den ersten Blick für eine Selbstständigkeit der von der Klägerin bei der Beigeladenen zu
1 verrichteten Tätigkeit spreche deren steuerrechtliche Behandlung. Steuern seien nicht von der Beigeladenen zu 1 abgeführt
worden, sondern seien gemäß § 4 Abs. 6 des Beratervertrages von der Klägerin selbst zu entrichten gewesen. In einer solchen
Vereinbarung könne lediglich die Vorstellung der Vertragsparteien zum Ausdruck kommen, dass das Vertragsverhältnis im Rahmen
einer selbstständigen Tätigkeit bestehen solle. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass gerade die Erwähnung in Verträgen,
auf welche Art und Weise Einkünfte des Auftragnehmers zu versteuern seien, Bedenken hinsichtlich einer selbstständigen Tätigkeit
aufkommen ließen und auf eine gewollte Verschleierung des tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnisses hindeuten könnten.
Denn einem selbstständigen Auftragnehmer sei bei lebensnaher Betrachtung klar, dass er seine Einkünfte selbst zu versteuern
habe. Er müsse nicht von seinem Vertragspartner darauf hingewiesen werden. Zudem könne sich die steuerrechtliche Behandlung
auch lediglich als eine Folge der fehlerhaften Einordnung der Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darstellen.
Von letzterem gehe das Gericht angesichts der überwiegenden Merkmale einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin auch hier
aus. Ohne Erfolg müsse der Einwand der Klägerin bleiben, dass es ihr nach dem Beratervertrag (vgl. dort § 3 Abs. 3) - wenn
auch nur mit Zustimmung der Auftraggeberin - erlaubt gewesen sei, weitere Mitarbeiter zur Erfüllung des Vertrages einzusetzen.
Zwar berge die Möglichkeit des Einsatzes eigenen Personals grundsätzlich ein unternehmerisches Risiko für denjenigen, der
sich dieser Möglichkeit im Hinblick auf eine gegebenenfalls unsichere Auftragslage bediene. Kein unternehmerisches Risiko
werde jedoch durch die davon zu unterscheidende Formalberechtigung zum Einsatz eigenen Personals begründet, wenn die persönliche
Leistungserbringung tatsächlich die Regel sei. Denn hierin komme gerade nicht der Einsatz von Kapital mit dem Risiko des Verlustes
zum Ausdruck, sondern - wie bei Arbeitnehmern üblich - der Einsatz der eigenen Arbeitskraft. So liege es auch hier. Die Klägerin
habe während des hier streitbefangenen Zeitraums kein eigenes Personal eingesetzt, sondern stattdessen die Leistungen stets
in eigener Person erbracht. Wie die Klägerin ausgeführt habe, habe sich ihr Unternehmen noch in der Aufbauphase befunden,
was eine Beschäftigung eigenen Personals nicht zugelassen habe. Gegen die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
könne die Klägerin schließlich nicht mit Erfolg einwenden, dass sie auch für andere Unternehmen tätig geworden sei, was die
Klägerin im Einzelnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt habe. Denn maßgeblich für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen
Status sei in erster Linie die Tätigkeit, wegen derer das Feststellungsverfahren geführt werde. Zudem sei der Umfang der für
weitere Personen entfalteten Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Sei dieser gegenüber der zu prüfenden Tätigkeit zu vernachlässigen,
komme dem Umstand einer - möglicherweise - selbstständigen Tätigkeit für andere keine wesentliche Bedeutung zu. So liege es
im Ergebnis auch hier, denn die Klägerin habe für insgesamt vier weitere Personen Beratungsleistungen erbracht und hierbei
ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen Einnahmen von 1.699,32 EUR im zweiten Halbjahr 2009 erzielt. Gegenüber
den bei der Beigeladenen zu 1 im selben Zeitraum erzielten 21.600,00 EUR sei dem Faktum einer Tätigkeit für andere Unternehmen
keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Tatbestände, aus denen eine Versicherungsfreiheit der Klägerin folgen könnte, wie
etwa §§
27,
28 SGB III, §§
6,
7 SGB V oder §
5 SGB VI seien hier nicht erfüllt.
Gegen dieses, ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. August 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. September 2012 eingelegte
Berufung der Klägerin.
Die Klägerin meint, das Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst und diesen auch falsch eingeordnet. So habe
sie in den Räumen der Beigeladenen zu 1 nur Vorarbeiten erledigt, die eigentliche Arbeit jedoch zu Hause. Auch habe sie stets
nach außen deutlich gemacht, dass sie Beraterin der Beigeladenen zu 1 sei und nicht deren Mitarbeiterin. Bestellungen auf
den Namen und die Rechnung der beratenden Firma seien hingegen üblich. Jeder Berater sei auf die Mitarbeiter des beratenen
Unternehmens und damit der dortigen Mitarbeiter angewiesen. Die Erstattung von Zwischenberichten durch Berater sei üblich,
dies täten z.B. auch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte. Die für sie günstigen Haftungsregelungen seien Ergebnis guter
Verhandlungen. Deutlich für eine selbstständige Tätigkeit spreche der Umstand, dass sie auch für andere Auftraggeber arbeite
und gearbeitet habe. Das Sozialgericht habe nicht die Umstellung auf eine stundenweise Vergütung ab Anfang 2010 berücksichtigt
sowie eine fehlende vertragliche Beschränkung, inwiefern sie für Dritte tätig sein dürfe. Auch dies sei arbeitnehmeruntypisch.
Im Übrigen hätte das Sozialgericht die Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1 sowie gegebenenfalls Mitarbeiter von Drittunternehmen
hören müssen, um sich ein umfassendes Bild von der konkreten Art ihrer Tätigkeit, der fehlenden Eingliederung und dem Auftreten
nach außen machen zu können. So wäre auch deutlich geworden, dass sie zwar Ressourcen bei der Beigeladenen zu 1 genutzt habe,
weil sonst die Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre, dass sie aber z.B. stets einen eigenen Laptop dabei gehabt habe, auf
dem sie Konfigurationen oder Entwürfe vorgenommen habe, weil nur auf diesem Laptop die erforderlichen Bearbeitungsprogramme
vorhanden gewesen seien. Auch hierin unterscheide sie sich von einer normalen Angestellten, die üblicherweise keine eigenen
Betriebsmittel mit zur Arbeit führe. Weiter trägt die Klägerin vor, dass für die Beigeladene zu 1 die Rekrutierung von Personal
ganz wesentlich sei. Zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Beauftragung habe es an Marketing-Maßnahmen jedoch weitestgehend gefehlt.
Es habe einen rudimentären Flyer und einen etwas unglücklichen Internetauftritt gegeben. Die Beigeladene zu 1 habe sich nicht
als reizvoller Arbeitgeber präsentiert. Die Klägerin habe aufgrund eigener früherer Ausbildung und Tätigkeit im medizinisch-pflegerischen
Bereich gewusst, was Pflegekräfte anspreche. Sie habe in diesen ersten Monaten in der zweiten Jahreshälfte 2009 sehr viel
für die Beigeladene zu 1 gearbeitet, sei rückblickend finanziell eher schlecht damit gefahren. Bei einer Wochenarbeitszeit
von 20-30 Stunden und einem üblichen Stundensatz von 70,- EUR hätte sie deutlich mehr verdienen können als die vereinbarte
Pauschalvergütung. Allerdings sei dieser befristete Vertrag ja gerade mit dem Zweck des gegenseitigen Kennenlernens ohne großes
Risiko für beide Parteien geschlossen worden, damit ggf. zukünftig stundenweise die Tätigkeit weiter ausgeübt werden könne,
was tatsächlich seit Anfang 2010 auch geschehe. Die Klägerin habe ihre Arbeitsaufwendungen nicht nachweisen müssen, sei allerdings
schon einmal mündlich danach gefragt worden sei, wie lange sie für bestimmte Dinge gebraucht habe. Auch dies sei mit Blick
auf die bessere Einschätzung der anfallenden Kosten bei einer künftigen Zusammenarbeit geschehen. Die Klägerin hat eine Kopie
eines Faxes der Geschäftsführerin der Beigeladen zu 1 vom 2. September 2013 zur Akte überreicht, in dem ein Beispiel für einen
interaktiven und durch die Klägerin initiierten und gesteuerten Projektablauf beschrieben wird. Dieses zeige zusammenfassend,
dass die Klägerin über ein ausgeprägtes Marketingwissen verfüge, dass der Beigeladenen zu 1 gefehlt habe. Weil Daten, Informationen
und Adressen auf einem gesicherten Terminal-Server lägen, habe die Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zeitweise vor Ort
sein müssen. Terminabsprachen seien auf Initiative der Klägerin je nach Stand des Projektes erfolgt. Sie habe die Beigeladene
zu 1 beraten und gebrieft, damit sie unabhängig von ihr habe weiter machen können. Die Klägerin sei nicht in deren Namen aufgetreten,
sondern habe die Beigeladene zu 1 als Liefer- und Rechnungsanschrift angegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010 in der Fassung
vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin
in ihrer vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 für die Beigeladene zu 1 auf der Grundlage des Beratervertrages vom 1. Juli
2009 ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen
Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für überzeugend und bezieht sich auf dessen Entscheidungsgründe sowie auf den eigenen
bisherigen Vortrag.
Die Beigeladene zu 1 schließt sich der Rechtsauffassung der Klägerin an, die Beigeladenen zu 2 bis 4 derjenigen der Beklagten.
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats erteilt (§§
155 Abs.
3 und
4 SGG).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 4. September 2012, die vorbereitenden
Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Der Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen zu 1, dass gerade die pauschal für die (ersten) sechs ("Probe"-)Monate vereinbarte
Vergütung das Risiko für beide Seiten minimieren sollte, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig. Entgegen der Auffassung
des Sozialgerichts spricht der vereinbarte feste monatliche Vergütungsanspruch in dieser Zeit nicht für eine abhängige Beschäftigung.
Denn diese Vergütung wurde völlig unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit gezahlt, und insbesondere war auch eine Erhöhung
der Vergütung - oder Freizeitausgleich - durch unbotmäßig umfangreiche Arbeit nicht möglich. Stattdessen wurde der Klägerin
so die Möglichkeit eingeräumt, sich zu präsentieren, um einen Kunden auf Dauer zu gewinnen, was dann tatsächlich auch erfolgreich
war. Allerdings hat sie dafür in Kauf genommen, in der streitbefangenen Zeit "unter Wert" zu arbeiten, weil der tatsächlich
erforderliche Arbeitsaufwand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war. Rückblickend arbeitete die Klägerin
in der fraglichen Zeit für einen - umgerechnet auf Stunden - Honorarsatz, der für sich genommen unangemessen niedrig gewesen
wäre. Insoweit hat sich ein Unternehmerrisiko verwirklicht.
Die vom Sozialgericht als zentrale Hinweise für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände wie die Berichtspflicht
und der in den Räumen der Beigeladenen zu 1 vorhandene Arbeitsplatz sind stattdessen vorliegend als wertneutral anzusehen.
Es ist umfangreich dargelegt worden, dass der neben dem Heimarbeitsplatz genutzte Arbeitsplatz in den Räumen der Beigeladenen
zu 1 zur Ausführung der Tätigkeit wegen des geschlossenen Datensystems zwingend notwendig war, dass die Klägerin jedoch überwiegend
von zu Hause aus gearbeitet hat und auch über eigene Arbeitsmittel verfügte, die sie zum Teil auch in den Räumen der Beigeladenen
zu 1 einsetzte, insbesondere ihren Laptop mit eigener, für die Tätigkeit erforderlicher Software. Es wurden der Klägerin von
der Beigeladenen zu 1 nicht die für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt - über diese
verfügte sie selbst -, sondern lediglich der Zugang zum betriebseigenen Datensystem ermöglicht und in diesem Zusammenhang
die Möglichkeit gegeben, auch andere Arbeiten in den Räumen der Beigeladenen zu 1 auszuführen. Die Zwischenberichtspflicht
spricht tendenziell sogar eher für eine selbstständige Tätigkeit, weil abhängig beschäftigte Arbeitnehmer in das tägliche
Geschäft des Arbeitgebers typischerweise eingebunden sind, so dass sich die Notwendigkeit für regelmäßig zu erstattende Zwischenberichte
in konzentrierter Form nicht selbstverständlich so ergibt. Demnach lag die vom Sozialgericht angenommene Eingliederung der
Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen zu 1 nicht vor, sondern es gab lediglich die zur Auftragserfüllung notwendigen Berührungen.
Auch hätte die Beigeladene zu 1 der Klägerin keine konkreten Tätigkeiten zuweisen können, was gänzlich arbeitnehmeruntypisch
ist. Vielmehr bestimmte die Klägerin allein, welche Aktivitäten sie zu welchem Zeitpunkt entfaltete. Lediglich hinsichtlich
der Berichtspflicht musste die Klägerin sich im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten bewegen.
Schließlich hat das Sozialgericht vernachlässigt, dass die Beigeladene zu 1 sich mit der Klägerin jemanden von außen mit einem
speziellen Wissen engagiert hat, das innerhalb der Beigeladenen zu 1 nicht vorhanden war und zum Teil durch die Klägerin bis
heute aufgebaut wird, die die von ihr entwickelten Projekte aber auch innerhalb der Beigeladenen zu 1 anstößt und zum Teil
weiter betreut.
Die Annahme des Sozialgerichts, dass die Klägerin nach außen stets als Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1 wahrgenommen worden
sei, ist nicht nur durch nichts belegt, sondern widerspricht der seit dem Vorverfahren konstanten Darstellung durch die Klägerin
und die Beigeladene zu 1, wonach die Klägerin zwar selbstverständlich Bestellungen nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
getätigt, aber doch stets deutlich gemacht hat, dass sie nur Beraterin, aber keine Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1 ist.
Im Übrigen würden Vorstellungen Außenstehender, die nicht durch äußerlich erkennbare Zeichen wie z.B. eine beschriftete Dienstkleidung
hervorgerufen werden, nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung taugen.
Insgesamt ist vorliegend bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Dies
entspricht dem Willen der Parteien des Beratungsvertrags, der wiederum selbst auch überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit
spricht. Die gelebte Praxis widerspricht den vertraglichen Regelungen nicht. Eine von dem ausdrücklichen Willen der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1 abweichende Bewertung der Tätigkeit wäre demnach nicht zu rechtfertigen. Der Klägerin ist zuzustimmen,
dass bei Übertragung der vom Sozialgericht vorgenommenen Abwägungsmaßstäbe die selbstständige Tätigkeit als Berater wohl nicht
möglich wäre, obwohl das Sozialgericht selbst gerade dies anders darstellt.