Tatbestand:
Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten um die Zulässigkeit der vom Kläger vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage
sowie die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen seitens der Beklagten.
Für den Kläger wurde durch den Rechtsanwalt B. mit Schriftsatz an die Stadt A. vom 20. Mai 2005 und anschließend gegenüber
der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (SGB II) geltend gemacht. Nachfolgend war zwischen den Beteiligten streitig, inwiefern der Kläger verpflichtet ist, die
Leistungen auf dem von der Beklagten vorgegebenen Antragsformular zu beantragen. Dies war zunächst Gegenstand eines Verfahrens
des einstweiligen Rechtschutzes vor dem Sozialgerichts Kassel, das aufgrund der Rücknahme des Antrags seitens des Klägers
beendet wurde.
Mit Schreiben vom 1. November 2006 beantragte Rechtsanwalt B. bei der Beklagten für den Kläger eine "Notfallleistung" zur
Begleichung aufgelaufener Gasrückstände beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung. Hierzu erwiderte die Beklagte,
zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei es erforderlich, dass der Kläger ein beigefügtes Antragsformular ausgefüllt und
unterschrieben zurückreiche.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 wurde dem Kläger von der Beklagten die Gewährung der beantragten Leistungen versagt, da
dieser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die entsprechenden Unterlagen beziehungsweise Nachweise nicht vorgelegt habe
und damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Hiergegen erhob Rechtsanwalt B. für den Kläger mit Schreiben
vom 15. Januar 2007 Widerspruch, der seitens der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2007 als unbegründet zurückgewiesen
wurde.
Mit Schreiben vom 15. März 2007, das am selben Tag per Fax beim Sozialgericht Kassel einging, erhob Rechtsanwalt B. im Namen
des Klägers Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.
Februar 2007. Zugleich beantragte er die Gewährung der dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden versagten Leistungen nach
dem SGB II für den Zeitraum ab dem 1. November 2006.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 forderte das Gericht Rechtsanwalt B. auf, eine Originalvollmacht vorzulegen. Mit Schriftsatz
vom 26. Juni 2007 legte der Rechtsanwalt daraufhin eine von dem Kläger am 20. Dezember 2006 unterzeichnete Vollmachtsurkunde
"in Sachen A. wegen AFK" vor, in der unter der Ziffer 13 unter anderem die "Vertretung vor allen Behörden und Sozialgerichten
sowie in deren Vorverfahren" erwähnt war. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Gericht den Rechtsanwalt darauf hin, dass
die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausgestellte Vollmachtsurkunde nicht ausreichend sei. Zur Vorlage einer auf das
gerichtliche Verfahren bezogenen Vollmachtsurkunde wurde dieser vom Gericht nachfolgend wiederholt erfolglos aufgefordert.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2008 wurde die Klage vom Sozialgericht Kassel mit der Begründung abgewiesen, diese sei unzulässig,
da der für den Kläger auftretende Rechtsanwalt bis zur gerichtlichen Entscheidung keine hinreichende schriftliche Prozessvollmacht
zu den Gerichtsakten eingereicht habe. Die mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 vorgelegte Vollmachtsurkunde sei insoweit nicht
ausreichend, da diese bereits im Widerspruchsverfahren ausgestellt worden sei und nicht das nachfolgende sozialgerichtliche
Verfahren umfasse. Eine im Widerspruchsverfahren ausgestellte Vollmacht werde diesen Anforderungen nur gerecht, wenn sie nach
ihrem Inhalt zweifelsfrei das gerichtliche Verfahren mit umfasse. Aus dem Wortlaut der von dem Rechtsanwalt B. vorgelegten
Vollmachtsurkunde lasse sich dies nicht folgern.
Gegen den am 1. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 1. August 2008 am Sozialgericht
Kassel eingegangenen Berufung.
Zur Begründung führte er aus, die im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgelegte Vollmachtsurkunde gelte für alle Instanzen
und erstrecke sich auch auf Folgeverfahren aller Art. Sie umfasse insbesondere auch die Befugnis Rechtsmittel einzulegen.
Dies folge schon aus Ziffer 13 des Textes der Vollmachtsurkunde, wonach diese ausdrücklich auch die Vertretung vor Sozialgerichten
umfasse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil.
Auf Anfrage des Senats haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, da die Beteiligten sich hiermit ausdrücklich einverstanden
erklärt haben (§§
124 Abs.
2 i.V.m. 153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgemäß erhoben (§
151 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zweifelsfrei die Berufungssumme des §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG. Zwar wurde die Klageforderung nicht beziffert. Geltend gemacht wurden aber sowohl die Übernahme von Verbindlichkeiten aus
Gaslieferungen sowie darüber hinaus die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Senat
hat keine Bedenken, dass der Wert der geltend gemachten Ansprüche die seit dem 1. April 2008 gültige und damit auch für die
vorliegende Berufung maßgebliche Mindesthöhe von 750 EUR übersteigt.
Die Berufung ist darüber hinaus auch begründet. Die Klage wurde vom Sozialgericht zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Entgegen
dem angefochtenen Urteil steht es für den Senat fest, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Vollmacht für das
Klageverfahren hinreichend nachgewiesen hat und die Klage vor dem Sozialgericht auch im Übrigen form- und fristgemäß erhoben
wurde, so dass die Sachurteilsvoraussetzungen vollständig erfüllt waren.
Nach §
73 Abs.
1 SGG (in der insoweit für die Frage der Prozessvollmacht im erstinstanzlichen Verfahren noch maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember
2006, BGBl I 2006, 2742) können sich Prozessbeteiligte in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Prozessvollmacht
ist schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen (§
73 Abs.
2 SGG). Eine von einem Vertreter ohne Vollmacht eingereichte Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Vorliegend wurde die Klage vor dem Sozialgericht zwar zunächst ohne Vorlage einer wirksamen Vollmachtsurkunde erhoben; eine
solche aber bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides noch nachgereicht. Soweit sich das Sozialgericht zur Begründung seiner
gegenteiligen Entscheidung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Dezember 2000 (Az.: B 6 KA 29/00 R) gestützt hat, lässt sich daraus für das vorliegende Verfahren die mangelnde Legitimation des Prozessbevollmächtigten des
Klägers nicht ableiten. Die Bezugnahme auf eine Vollmacht, die im Verwaltungsverfahren erteilt ist, reicht demnach aus, wenn
sie zweifelsfrei deutlich macht, dass sie auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren gelten soll (so auch bereits BSG,
Urteil vom 15. August 1991, Az.: 12 RK 39/90 sowie zuletzt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2007, Az.: L 4 AL 449/06). Danach kann der für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen
werden, wenn er im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem
er sich - zur Einreichung einer Prozessvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht ausdrücklich darauf beruft
und aufzeigt, dass die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt. Darüber
hinaus muss der Wortlaut der im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht den Schluss darauf zulassen, dass sie auch für das
gerichtliche Verfahren gelten soll (Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage 2008, §
73, Rn. 64). Für eine wirksame Vollmacht im Sinne von §
73 Abs.
2 SGG ist dabei Voraussetzung, dass sie aus sich heraus erkennen lässt, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu
bevollmächtigt wurde (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 1999, Az.: L 6 SB 512/99).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007
eine Original-Prozessvollmacht vorgelegt. Aus der Vollmachtsurkunde ergibt sich eindeutig, dass diese vom Kläger ausgestellt
und unterschrieben wurde und die Vertretung in dem Verfahren gegen die Beklagte betrifft. Aus Ziffer 13 der Vollmachtsurkunde
lässt sich weiterhin entnehmen, dass die Vollmacht gleichermaßen die Vertretung vor Sozialgerichten als auch das entsprechende
Vorverfahren umfassen soll. In dem Begleitschreiben vom 26. Juni 2007 wurde von dem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich betont,
dass die Vollmacht auch die Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren umfasst. Damit hat der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich
seiner Legitimation zur Vertretung des Klägers die erforderliche "Verklammerung" zwischen dem Verwaltungs- und dem Gerichtsverfahren
herbeigeführt.
Folglich kann das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel keinen Bestand haben, da die Klageabweisung ausschließlich
auf die mangelnde Legitimation des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die folglich als unzulässig angesehene Klage gestützt
wurde.
Darüber hinaus war auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 15. Februar 2007 aufzuheben, da die hierin verfügte Versagung von Leistungen rechtswidrig erfolgte und der Kläger dadurch
in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung über die Versagung der Leistungen aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers das
ihr eingeräumte Ermessen nicht in hinreichendem Maße ausgeübt. Nach §
66 Abs.
1 S. 1 Sozialgesetzbuchs, 1. Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I) kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen
oder entziehen. Dies verlangt, dass die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, ferner, dass derjenige, der
eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§
60 bis
62,
65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß §
66 Abs.
3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf
diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflichten nach §
60 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 und
3 SGB I beinhalten, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung
erheblich sind, ferner Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen
oder ihrer Vorlage zuzustimmen hat. Diese Mitwirkungspflichten werden gemäß §
65 Abs.
1, Abs.
3 SGB I begrenzt. Sie bestehen u.a. nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen
Sozialleistung steht, ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, oder der Leistungsträger
sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen
kann.
Nach §
66 Abs
1 Satz 1
SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entziehen.
Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern damit einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß
§
54 Abs
2 Satz 2
SGG haben sie zu prüfen, ob die Verwaltung die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht auferlegte Verhaltenspflicht beachtet
haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Im Einzelnen ist die Prüfung darauf zu richten, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen
ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, d.h. mit seiner Ermessensentscheidung,
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (ggf:
Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (Ermessensmissbrauch). Zur Ermessensausübung ist der Leistungsträger verfahrensrechtlich verpflichtet; insoweit
steht ihm kein Entscheidungsspielraum zu. Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen.
Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie
sie diese gewichtet hat. Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von
der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht oder er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt, in welchem Umfang weitere
Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen nicht ermittelbar),
ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird.
Der Leistungsträger muss dabei berücksichtigen, in welchem Umfange die Mitwirkung den Betroffenen belastet hätte, weshalb
die Mitwirkung verweigert wurde und ob der Betroffene irrtümlich oder wider besseres Wissens seine Mitwirkungspflicht verletzt
hat. Ein Bescheid, der nicht erkennen lässt, ob der Leistungsträger seinen Ermessensspielraum erkannt und sodann sein Ermessen
pflichtgemäß ausgeübt hat, ist rechtswidrig, denn von einem Ermessensnichtgebrauch ist insbesondere dann auszugehen, wenn
der Leistungsträger von den ihm eingeräumten Ermessen ersichtlich keinen Gebrauch gemacht hat (Landessozialgericht Baden-Württemberg,
Urteil vom 19. Juli 2007, Az.: L 7 AS 1703/06; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2007, Az.: L 28 B 295/07 AS ER).
Vorliegend lässt sich sowohl dem Bescheid vom 13. Dezember 2006 als auch dem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2007 nicht
entnehmen, dass die Beklagte den ihr eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und Ermessen ausgeübt hat. Der Bescheid vom 13.
Dezember 2006 enthält zum gesetzlichen Ermessensspielraum überhaupt keine Ausführungen. Im Widerspruchsbescheid vom 15. Februar
2007 setzt sich die Beklagte zwar damit auseinander, ob ein wichtiger Grund bestehen könnte, von der geforderten Verwendung
des Antragsvordrucks abzusehen. Die Beklagte hat insoweit jedoch lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verletzung
einer Mitwirkungspflicht geprüft. Falls ein wichtiger Grund bejaht werden könnte, den Antragsvordruck nicht zu verwenden (z.
B. weil die für den Leistungsanspruch erforderlichen Informationen anderweitig beschafft werden könnten), ließe sich bereits
die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht bejahen, so dass der Ermessensspielraum für die Versagung gar nicht eröffnet wäre.
Im Übrigen ist dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen, dass die beantragte Leistungsgewährung nach Auffassung der Beklagten
versagt werden musste, da ein solcher Grund nicht festgestellt werden konnte. Damit bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass
aus ihrer Sicht bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die Versagung der Leistung eine zwingende Folge ist. Dies stellt
einen Fall des Ermessensnichtgebrauchs und folglich eine Verletzung der Ermächtigungsgrundlage des §
66 Abs
1 Satz 1
SGB I dar. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er
keinen Bestand haben konnte.
Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Richtige Klageart
ist im Falle einer Versagung einer Leistung nach §
66 SGB I nur die (isolierte) Anfechtungsklage und nicht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
4 SGG (vgl. eingehend: BSG, Urteil vom 24. November 1987 Az.: 3 RK 11/87; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, Az.: 7 RAr 70/87; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 1. November 2007, Az.: L 3 AS 60/07; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2008, Az.: L 8 AS 3380/07; Kampe in: jurisPK-
SGB I, §
66, Rn. 32; Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 60. Ergänzungslieferung 2009,
SGB I §
66 Folgen fehlender Mitwirkung, Rn. 25). Die Versagung wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur gerichtlichen Überprüfung der
Ablehnungsvoraussetzungen im Sinne von §
66 SGB I, mangels einer Sachentscheidung der Verwaltung über das Leistungsbegehren jedoch noch nicht zu einer Prüfung der materiellrechtlichen
Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht. Die Anfechtungsklage als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung hat zur Folge,
dass nur die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes in Betracht kommt (vgl. §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG); eine darüber hinausgehende Verurteilung zu einer Leistung ist ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.