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LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2009 - 4 SB 57/08
Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX; gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX
Hat der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt, und ist der Antrag noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden, so ist sein gewöhnlicher Aufenthalt, dessen Ende unabsehbar ist, im Geltungsbereich des SGB IX abweichend vom AufenthG rechtmäßig im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AufenthG § 25 Abs. 5
,
AufenthG § 60a
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB IX § 2 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Gießen 15.10.2008 S 10 SB 241/06
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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