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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2016 - 13 AS 172/13
Grundsicherungsleistungen Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme Abgrenzung zu einer regelmäßigen Zahlung
1. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung.
2. Eine Urlaubsabgeltung stellt keine Zahlung dar, die aus ihrem Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen ist.
3. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung regelmäßig erst durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
4. Allein die Tatsache, dass aufgrund eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig auch ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der arbeitnehmerseitige Anspruch auf Erholungsurlaub ist nicht identisch mit dem aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis entstehenden Anspruchs auf Urlaubsabgeltung.
5. Ihrem Charakter nach stellt die Urlaubsabgeltung mithin eine einmalige Einnahme dar.
Normenkette:
SGB II a.F. § 11 Abs. 3 Nr. 1a
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 47 AS 1854/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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