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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2015 - 7 AS 187/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hinweispflichten des Grundsicherungsträgers im Hinblick auf die Notwendigkeit von Folgeanträgen
1. Es ist zwischenzeitlich nach früheren abweichenden instanzgerichtlichen Urteilen durch das Bundessozialgericht geklärt, dass - anders als früher im Recht der Arbeitslosenhilfe - nach Beendigung des Bewilligungszeitraums für die Weitergewährung von Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 SGB II ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist.
2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermittelt einem Anspruchsberechtigten, der aufgrund eines behördlichen Beratungsmangels einen Nachteil erlitten hat, einen Anspruch darauf, dass der Zustand wieder hergestellt wird, der ohne die Pflichtverletzung des Anspruchsgegners bestehen würde.
3. Voraussetzung dafür ist, dass der Sozialleistungsträger eine Aufklärungs- und Beratungspflicht als Betreuungspflicht rechtswidrig verletzt hat, der Hilfebedürftige dadurch kausal einen Antrag verspätet gestellt hat und bei ihm deswegen ein Nachteil eingetreten ist.
Fundstellen: NZS 2015, 514
Normenkette: , ,
SGB II § 37 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 37 Abs. 1
,
SGB II § 37 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 30.01.2013 S 39 AS 299/10 WA
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. Januar 2013 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2008 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II vom 1. bis zum 10. April 2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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