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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2017 - 10 SB 121/14
Schwerbehindertenrecht Zuerkennung des Merkzeichens B Art der benötigten Hilfe
1. Die Zuerkennung des Merkzeichens "B" setzt nach dem Wortlaut des § 145 Abs. 2 Satz 1, § 146 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) zweierlei voraus: Zum einen, dass bei derjenigen Person, der das Merkzeichen zuerkannt werden soll, die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 mit Ausnahme des Satzes 2 (Ausweis muss mit gültiger Wertmarke versehen sein) vorliegen; und zum anderen, dass er für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist.
2. Andererseits steht aber auch einem Behinderten nicht bereits deshalb das Merkzeichen "B" zu, weil er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in irgendeiner Beziehung Hilfe benötigt.
3. Es kommt darauf an, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benötigt werden oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sind.
Normenkette:
SGB IX § 145 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 146 Abs. 2
,
SchwbAwV § 3 Abs. 2
,
SGB IX § 145 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 28.08.2014 S 25 SB 224/13
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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