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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2014 - 3 U 190/12
Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung; Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen; Gewährung von Haushaltshilfe als sonstige Leistung; Ermessen des Unfallversicherungsträgers
1. Die Gewährung von Haushaltshilfe als "sonstige Leistung" i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII erfordert keine Bedarfslage wie im Falle des § 54 Abs. 1 SGB IX namentlich zur Betreuung minderjähriger Kinder.
2. Bei Art, Umfang und Durchführung der Haushaltshilfe steht dem Unfallversicherungsträger Ermessen zu.
3. Diesbezüglich kann auch eigene finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten - als Eigenbeitrag - mit berücksichtigt werden.
Fundstellen: NZS 2014, 472
Normenkette:
RVO § 569a Nr. 4 und Nr. 5
,
SGB IX § 54 Abs. 1
, ,
SGB VII § 26 Abs. 1
,
SGB VII § 26 Abs. 5 S. 1
,
SGB VII § 39 Abs. 1 Nr. 2
, , ,
Vorinstanzen: SG Braunschweig 22.08.2012 S 16 U 177/11
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. August 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Haushaltshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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