Gründe
I.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihren drei Kindern, dem am 00.00.1989 geborenen Kläger zu 2), der am 00.00.1993
geborenen Klägerin zu 2) und der am 00.00.2003 geborenen Klägerin zu 4) zusammen. Die Kläger haben von der Rechtsvorgängerin
des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen.
Mit acht Schriftsätzen vom 31.03.2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerinnen zu 1), zu 3) und 4)
die Überprüfung der Leistungsbescheide betreffend acht Bewilligungsabschnitte, beginnend ab dem 01.04.2007, u.a. für den Leistungszeitraum
vom 01.11.2008 bis 30.04.2009. Sie führten aus, dass die Begründung einem gesonderten Schreiben vorbehalten bleibe. Vorab
bäten sie um Übersendung von Kopien sämtlicher Leistungsbescheide für den vorgenannten Zeitraum. Eine legitimierende Vollmacht
würden sie nachreichen. Die Schreiben gingen per Telefax beim Beklagten am 31.03.2011 ein. Mit Schreiben vom 15.06.2011, eingegangen
beim Beklagten am 21.06.21011, erinnerten die Prozessbevollmächtigten an die Übersendung der jeweiligen Leistungsbescheide.
Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2011 die Prozessbevollmächtigten auf, die angekündigte Vollmacht zu
übersenden. Mit Schreiben vom 04.07.2011, eingegangen beim Beklagten am 06.07.2011, übersandten die Prozessbevollmächtigten
eine Vollmacht der Klägerin zu 1). Daraufhin übersandte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.07.2011
die Leistungsbescheide.
Mit drei Schriftsätzen vom 29.08.2011, eingegangen beim Beklagten am 02.09.2011, begründeten die Prozessbevollmächtigten die
Überprüfungsanträge. Sie machten u. a. geltend, dass der Freibetrag für das Kindergeld des Klägers zu 2) nicht berücksichtigt
worden sei, der Auszug eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und die damit verbundene Erhöhung der Kosten für Unterkunft
und Heizung für die verbleibenden Mitglieder entsprechend dem Kopfteilprinzip nicht beachtet worden sei, die Heiz- und Betriebskostennachforderung
aus November 2007, August 2008, Juni 2009 und November 2010 sowie Mieterhöhungen in den Jahren 2008 und 2009 nicht berücksichtigt
worden seien, der Kläger zu 2) trotz Bezugs einer Ausbildungsvergütung ab November 2009 weiter Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
gewesen sei und bei der Klägerin zu 4) ab Februar 2010 ein zu hoher Betrag an Kindergeld angerechnet worden sei. Den Schreiben
waren die Heiz-und Betriebskostennachforderung aus November 2007, August 2008, Juni 2009 und November 2010 beigefügt. Mit
Schreiben vom 22.09.2011 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, dass er zur abschließenden Bearbeitung der Überprüfungsanträge
dringend die Nachweise über die Höhe und den Zufluss der Ausbildungsvergütung des Klägers zu 2) benötige. Er forderte die
Nachweise für die Zeit vom 24.08.2009 bis heute an, damit das zu berücksichtigende Einkommen entsprechend berechnet werden
könne. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erinnerte der Beklagte an die Erledigung seines Schreibens vom 22.09.2011 und wies darauf
hin, dass die abschließende Bearbeitung der Überprüfungsanträge vom 31.03.2011 nicht ohne die angegebenen Nachweise erfolgen
könne. Daraufhin übersandten die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.12.2011 den Ausbildungsvertrag des Klägers zu
2).
Durch Bescheid vom 24.01.2012, adressiert an die Klägerin zu 1), stellte der Beklagte fest, dass die Leistungsbescheide vom
24.09.2007, 05.12.2007, 02.06.2008, 17.05.2008, 16.10.2008, 27.08.2009. 20.01.2010, 21.04.2010 und 25.10.2010 betreffend den
Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.03.2011 teilweise zu beanstande seien. Der sich aus den Änderungen ergebende Nachzahlungsbetrag
werde in den nächsten Tagen auf das Konto der Klägerin zu 1) überwiesen.
Am 19.10.2011 haben die Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben.
Sie sind der Auffassung, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage wegen Fristablaufs gerechtfertigt sei. Dem Schreiben vom
31.03.2010 sei keine Vollmacht beigefügt gewesen. Dies sei auch nicht zwingend erforderlich gewesen. Ausreichend sei eine
Vertretungsanzeige gewesen. Hätte der Beklagte die fehlende Bevollmächtigung rügen wollen, so hätte er dies unmittelbar nach
Zugang des Überprüfungsantrages tun müssen. Dies sei aber unterblieben. Der Beklagte habe somit keinerlei Veranlassung gehabt,
die Übersendung der angeforderten Kopien der Leistungsbescheide von der Vorlage einer Vollmacht abhängig zu machen. Die nahezu
viermonatige Verzögerung der Sachbearbeitung sei nicht erforderlich gewesen, zumal der Beklagte gewusst habe, dass eine exakte
Überprüfung erst anhand der Leistungsbescheide möglich sei. Die Überprüfung der verspätet zur Verfügung gestellten Leistungsbescheide
habe allerdings ergeben, dass außer den zu gering angesetzten Kosten sämtliche Bescheide weitere Fehler enthielten. Diese
seien mit weiterem Schreiben vom 29.08.2011 beanstandet worden.
Durch Beschluss vom 24.01.2012 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
Sie tragen vor, da sie nicht mehr über die Bescheide aus den Vorjahren verfügt hätten, seien von ihren Bevollmächtigten jeweils
Kopien beim Beklagten zur Begründung des Überprüfungsantrages angefordert worden. Dieser habe über mehrere Monate hinweg nicht
reagiert und insbesondere nicht die Vorlage von Vollmachten verlangt. Bereits dadurch seien erhebliche Verzögerungen eingetreten,
zumal der Beklagte anhand der vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres die Kosten der Unterkunft und Heizung hätte korrekt ermitteln
können. Erst eine Erinnerung an die Übersendung von Kopien der Leistungsbescheide habe der Beklagte zum Anlass genommen, eine
Vollmacht anzufordern, obwohl eine fehlende Vollmacht in der Regel unverzüglich nach Zugang der Erklärung zu rügen sei. Eben
dies habe der Beklagte unterlassen. Nachdem der Beklagte die Vollmachten erhalten habe, habe er unnötig lange abgewartet,
bis er die geforderten Kopien zur Verfügung gestellt habe. Bei Durchsicht dieser Unterlagen habe sich gezeigt, dass die früheren
Leistungsbescheide nicht nur hinsichtlich der Kosten der Unterkunft fehlerhaft gewesen seien, sondern weitere unterschiedliche
Fehler aufgewiesen haben, die zum Teil nicht erklärlich gewesen seien und eine Rücksprache mit der Klägerin erforderlich gemacht
hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten
Bezug genommen.
II. Die Beschwerden sind unbegründet.
Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §§
114,
115 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers zu 2) - Erhebung einer Untätigkeitsklage nach §
88 Abs.
1 SGG wegen Nichtbescheidung eines Antrags - bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §
114 ZPO.
Die vom Kläger zu 2) erhobene Untätigkeitsklage nach §
88 Abs.
1 SGG ist unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist u. a., dass ein Kläger einen Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts gestellt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
88 Rn 3). Der Kläger zu 2) hat aber keinen Überprüfungsantrag gestellt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Überprüfungsanträge
am 31.03.2011 ausdrücklich nur im Namen der Klägerinnen zu 1), zu 3 und zu 4) gestellt. Der Kläger zu 2) ist in diesen Schreiben
nicht aufgeführt. Auch wenn die Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2011 im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes
als konkludente Überprüfungsanträge des Klägers zu 2) ausgelegt werden, ist die am 16.10.2011 erhobene Untätigkeitsklage des
Klägers zu 2) unzulässig. Zum einen ist die Sperrfrist von sechs Monate bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Zum
anderen hat der Beklagte innerhalb der Sperrfrist durch Bescheide vom 24.01.2012 die Überprüfungsanträge beschieden.
2. Ebenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerinnen zu 1), zu 3) und zu 4) - Erhebung einer Untätigkeitsklage
nach §
88 Abs.
1 SGG wegen Nichtbescheidung eines Antrags - keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §
114 ZPO.
Zwar ist die Untätigkeitsklage nach §
88 Abs.
1 SGG zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 20.09.2011 - L 19 AS 1510/11 B = juris Rn 19; BayLSG Beschluss vom 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B = juris Rn 14) zulässig, da die Klägerinnen erst - nach Ablauf der Sperrfrist von 6 Monaten ab Stellung der Überprüfungsanträge
- am 19.10.2011 Klage erhoben haben. Jedoch sind die Untätigkeitsklagen unbegründet.
Der Beklagte hat einen zureichenden Grund gehabt, innerhalb der Sperrfrist von 6 Monaten die Überprüfungsanträge nicht zu
bescheiden. Erstmals mit Eingang der Widerspruchsbegründung wurde dem Beklagten am 02.09.2011 konkret dargelegt, unter welchen
Gesichtspunkten die Leistungsbewilligungen, die einen Zeitraum von vier Jahren umfassten, rechtswidrig sein sollten, und ihm
neue rechterhebliche Tatsachen, z. B. der Auszug einer Person aus der Wohnung, mitgeteilt. Nach Eingang der Widerspruchsbegründung
hat der Beklagte zeitnah die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet und mit Schreiben 22.09.2011 die zur abschließenden Bearbeitung
der acht Überprüfungsanträge noch erforderlichen Unterlagen über die Höhe und den Zufluss der Ausbildungsvergütung des Klägers
zu 2) angefordert. Durch dieses Anforderungsschreiben sind die Klägerinnen auch informiert gewesen, dass der Beklagte die
Beiziehung weiterer Unterlagen zur abschließenden Bescheidung der Überprüfungsträge für erforderlich hält. Nach Eingang der
angeforderten Unterlagen hat der Beklagte innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung über die Überprüfungsanträge durch Erlass
des Bescheides vom 24.01.2012 getroffen.
Da die Klägerinnen durch das Schreiben des Beklagten von 22.09.2011 über den Sachstand des Verfahrens des Verfahrens - Erforderlichkeit
weiterer Ermittlungen unter ihrer Mitwirkung - informiert gewesen sind, konnte der Beklagte auch davon ausgehen, dass die
Klägerinnen mit einer Entscheidung in allen acht Überprüfungsverfahren erst nach Abschluss der weiteren Ermittlungen einverstanden
sind. Daher hat es den Klägerinnen nach dem sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Gebot der der gegenseitigen
Rücksichtnahme (LSG NRW Beschlüsse vom 11.06.2008 - L 19 B 114/07 AS - und vom 05.03.2007 - L 17 B 26/06 U) oblegen, vor Einleitung des Gerichtsverfahren den Sachstand der Überprüfungsverfahren zu erfragen, für deren Bearbeitung
die Höhe und der Zufluss der Ausbildungsvergütung des Klägers zu 2) - nach summarischer Prüfung betreffend den Zeitraum vor
August 2009 - nicht relevant ist.
Die Klägerinnen machen ohne Erfolg geltend, dass sich die Erstellung der Widerspruchsbegründung durch die verspätete Übersendung
der Leistungsbescheide verzögert habe und die fehlende Vorlage der Vollmacht keinen sachlichen Grund für die verzögerte Übersendung
des Ausdrucks der Leistungsbescheide darstelle. Zwar trifft zu, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Vorlage einer Vollmacht durch den Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, sondern der Beklagte
nur den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht verlangen kann. Jedoch sind bei Verfahrenshandlungen, die die Offenbarung von
Sozialdaten des Vertretenen, wie z. B. bei der Übersendung von Leistungsbescheiden, zur Folge haben, die Vorschriften über
den Schutz von Sozialdaten nach § 67b Abs. Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB X zu beachten. Erforderlich ist danach in der Regel eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis des Einverständnisses der Vertretenen
(vgl. LSG Schleswig Holstein Beschluss 04.11.2008 - L 4 KA 3/07 -; Krasney in Kasseler Kommentar, § 13 SGB X Rn 5). Dies ist den Prozessbevollmächtigten augenscheinlich auch bewusst gewesen, da sie die Vorlage einer Vollmacht in den
Antragschriften angekündigt haben. Insoweit müssen sich die Klägerinnen die durch die verzögerte Vorlage ihrer Vollmachten
eingetretene verzögerte Bearbeitung ihrer Anträge zurechnen lassen, zumal der Beklagte innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
der Vollmacht die Übersendung der Ausdrucke der Leistungsbescheide über einen Zeitraum von vier Jahren veranlasst hat.
3. Des weiteren haben der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur
Erledigung der Untätigkeitsklage durch den Erlass des Bescheides vom 24.01.2012 bzw. bis zur Entscheidung durch den Senat
nicht durch die Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. §
117 Abs.
2 ZPO glaubhaft gemacht. Einem Prozesskostenhilfeantrag sind nach §
117 Abs.
2,
4 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Die Vorlage
einer Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft - vorliegend der
Klägerin zu 1) - unter Beifügung eines Leistungsbewilligungsbescheides nach dem SGB II, aus dem sich der Leistungsbezug nach
dem SGB II auch der übrigen am Gerichtsverfahren beteiligten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergibt, genügt nicht zu der
nach §
117 Abs.
2 ZPO geforderten Glaubhaftmachung. Dies folgt allein schon daraus, dass aus den Angaben eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft
zu seinem Vermögen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Schlussfolgerungen über
das Vermögen anderer am Gerichtsverfahren beteiligter Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gezogen werden können, zumal der
Begriff des Schonvermögens im SGB II von dem des Prozesskostenhilferechts differiert. Eine Glaubhaftmachung erfordert nicht
nur die Angaben über das Einkommen und Vermögen eines Antragstellers, sondern auch die Abgabe der Versicherung über die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Angaben. Insoweit ist die Verwendung des Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse" vorgeschrieben (§
117 Abs.
4 ZPO i.V.m. §
1 PKHVV). Auch Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII müssen den Vordruck verwenden (BSG Beschluss vom 17.08.2007
- B 1 KR 6/07 BH).
Die Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.