Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Sie stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 05.08.2010 bewilligte die Rechtvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich:
Beklagter) den Klägern zu 1) bis 3) Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 828,05
EUR. Bei den Klägern zu 2) und 3) handelt es sich um die Kinder des Klägers zu 1). Die Partnerin des Klägers zu 1), Frau B,
erhält Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz.
Am 00.00.2010 wurde die Klägerin zu 4) geboren.
Dies teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten anlässlich des am 27.01.2011 gestellten Fortzahlungsantrags mit. Dem Antrag fügte
er eine Kopie eine Bescheids der Stadt E vom 04.01.2011 bei, wonach dem Kläger zu 1) beginnend mit dem 16.12.2010 monatlich
375,00 EUR Elterngeld bewilligt wurden. Die Bewilligung war - bedingt durch den Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 23.04.2011
- zunächst bis zum 15.05.2011 befristet. Die Weiterbewilligung wurde für den Fall der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 17.02.2011 hörte der Beklagte den Kläger zu 1) hinsichtlich einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB
II an. Das Elterngeld sei für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 auf die gewährten Leistungen anzurechnen gewesen. Für
Januar ergebe sich eine Überzahlung von 240,47 EUR, für Februar in Höhe von 259,05 EUR.
Mit Bescheid vom selben Tag erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid vom 06.08.2010 (?), wonach
den Klägern zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 15.12.2010 Leistungen in Höhe von 414,03 EUR sowie den Klägern
zu 1) bis 4) für den Zeitraum vom 16.12.2010 bis 31.12.2010 Leistungen in Höhe von 444,63 EUR bewilligt wurden.
Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) bis 4) für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.03.2011
Leistungen in Höhe von 587,58 EUR sowie für die Zeit vom 01.04.2011 bis 23.04.2011 in Höhe von 450,47 EUR. Der Beklagte berücksichtigte
hierbei beim Kläger zu 1) u.a. das Elterngeld in Höhe von 375,00 EUR als Einkommen.
Mit Telefax vom 09.03.2011 legten die Kläger Widerspruch gegen "den Bewilligungsbescheid vom 17.02.2011" ein.
Mit Bescheid vom 23.03.2011 hob der Beklagte die dem Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 bewilligten
Leistungen in Höhe von 439,52 EUR auf und forderte den Betrag vom Kläger zu 1) zurück.
Mit Bescheid vom 23.03.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 17.02.2011 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 23.04.2011 ab
und bewilligte den Klägern zu 1) bis 4) für den Monat März Leistungen in Höhe von 617,58 EUR und für den Zeitraum vom 01.04.2011
bis 23.04.2011 in Höhe von 473,47 EUR. Hierbei berücksichtigte der Beklagte einen Gesamtbedarf der aus den Klägern zu 1) bis
4) bestehenden Bedarfsgemeinschaft für März von 1.520,58 EUR. Dem Bedarf stellte er 375,00 EUR Elterngeld (abzüglich 30,00
EUR) sowie insgesamt 558,00 EUR (2 x 184,00 EUR + 190,00 EUR), zusammen also 903,00 EUR gegenüber. Für den Zeitraum vom 01.04.2011
bis 23.04.2011 ermittelte er den Bedarf anteilig in Höhe von 1.165,78 EUR, sowie das Einkommen anteilig in Höhe von 692,31
EUR. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 26.03.2011 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung des Regelsatzes für die Zeit
am 01.01.2011 und bewilligte den Klägern zu 1) bis 4) für Januar 2011 Leistungen in Höhe von 622,58 EUR, für Februar in Höhe
von 325,24 EUR, für März 2011 in Höhe von 622,58 EUR und für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 23.04.2011 in Höhe von 477,31
EUR.
Am 08.04.2011 wurde der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) bis zum 07.08.2011 verlängert.
Unter dem 06.05.2011 führten die Kläger aus, der Änderungsbescheid vom 23.03.2011 dürfte Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
geworden sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 23.03.2011 und 26.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 16.06.2011 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Anrechnung des Elterngeldes
als Einkommen sie rechtswidrig. Der Kläger zu 1) habe sich - gerade vor dem Hintergrund staatlicher Förderung - für ein weiteres
Kind entschieden. Das Vertrauen des Klägers zu 1) auf die Nichtanrechnung des Kindergelds sei geschützt. Auch sei zu beachten,
dass der Geschwisterbonus eine zweckbestimmte Einnahme sei.
Sie beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17.02.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.03.2011 und 26.03.2011
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 den Beklagte zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne
Anrechnung des Elterngeldes in Höhe von 375,00 EUR zu gewähren.
Daneben beantragen sie,
ihnen Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt N, E, beizuordnen.
Der Beklagt hat - unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid - beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 19.12.2011, den Klägern zugestellt am 02.01.2012, hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N, abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 03.01.2012 haben die Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.12.2011 beim Sozialgericht eingelegt. Sie vertreten die
Auffassung, das Sozialgericht verkenne in seinem Beschluss die Grundsätze intertemporalen Rechts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe steht den Klägern nach §
73 a des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Diese wäre nämlich nur dann gegeben, wenn wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen,
bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits
vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss
vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 = NJW 2010, 3083 ff.= juris Rn. 11; Beschluss vom 19.02.2008 - 1BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060 ff. = juris Rn. 23 m.w.N).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Den Klägern stehen für den streitigen Zeitraum vom 01.03.2011 bis 23.04.2011 nach summarischer Prüfung - unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen
dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (vgl. dazu BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R = juris Rn.32 m.w.N.) - keine höheren Leistungen zu. Bedenken gegen die Höhe des vom Beklagten ermittelten Bedarfs der
Klägers bestehen weder im Hinblick auch die übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung noch - nach Erlass des Änderungsbescheides
vom 26.03.2011 - im Hinblick auf die zugrunde gelegten Regelbedarfe. Sie werden auch von den Klägern nicht geltend gemacht.
Auch die Berücksichtigung des angerechneten Einkommens ist nicht zu beanstanden.
Bei den Klägern zu 2) bis 4) wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II zutreffend das Kindergeld in voller Höhe in Ansatz gebracht
(vgl. auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris). Das Kindergeld ist Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des
Lebensunterhalts benötigt wird. Für die Zeit bis 31.03.2011 ergab sich dies normativ aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der
Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I, S. 1885). Für die Zeit ab dem 01.04.2011 folgt dies aus § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. zur Anrechnung des Kindergelds BSG Urteil
vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R = NZS 2010, 456 f. = juris). Anhaltspunkte dafür, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung
(Alg II-V) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung Alg II-V vom 23.07.2009 (BGBl. I, S. 2340) eigene Versicherungen der Kinder Berücksichtigung finden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu auch
BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R = NZS 2012, 154 ff.= juris).
Der Beklagte hat auch zu Recht das bezogene Elterngeld abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR als Einkommen
berücksichtigt.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung sind im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB
II als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der
in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 3a SGB II in der aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 - BGBl. I, S. 2748 - vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wurde jedoch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 lediglich
der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- BEEG) anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt. § 10 BEEG normierte in seiner vom 1. Januar 2007
bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einen anrechnungsfreien Betrag in Höhe von 300,00 EUR. In dieser Höhe blieben
Leistungen nach dem BEEG im Rahmen des SGB II anrechnungsfrei (vgl. zur Rechtslage bis zum 31.12.2010, Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen Urteil v. 25.05.2011 - L 13 AS 90/09 = Rn. 25 ff.).
Durch Artikel 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) ist dem § 10 BEEG mit Wirkung vom 01.01.2011 folgender Absatz 5 angefügt worden:
"Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach §
2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat
als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."
Zur Begründung hat der Bundesrat ausgeführt (BR-Drucks. 532/10, S. 61 f.):
"Die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
SGB II - (Arbeitslosengeld II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - und nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes -
BKGG - (Kinderzuschlag) trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der
Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende,
umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme
der Betreuung des Kindes wird daher auch in diesen weitergehenden Leistungssystemen unterstützt. Die Berücksichtigung des
Elterngeldes bei der Berechnung der genannten Leistungen ist daher auch in den Wirkungen vertretbar. Bei der Berechnung der
Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 6a
BKGG wird grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet. Insofern ist die Freistellung von bestimmten Einnahmen, wie zum Beispiel
Elterngeldzahlungen, jeweils besonders rechtfertigungsbedürftig. Eine solche Rechtfertigung ist etwa bei den Erwerbstätigenfreibeträgen
gegeben, mit denen ein Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewährleistet werden soll. Die vollständige Berücksichtigung
des Elterngeldes im System der Grundsicherung vermeidet gerade auch im Vergleich der Berechtigten untereinander die Relativierung
der durch die Erwerbstätigenfreibeträge bezweckten Anreizwirkung. und führt damit auch zu einer stärkeren Konturierung des
differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung."
Durch Artikel 15 HBeglG 2011 wurde entsprechend § 11 Abs. 3a SGB II aufgehoben.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3030, S. 49) heißt es hierzu:
"Nach § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung werden
das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen
bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialhilfe) und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
(Kinderzuschlag) in vollem Umfang berücksichtigt. Die im SGB II enthaltene besondere Regelung zu den den anrechnungsfreien
Anteil dieser Leistungen übersteigenden Beträgen verliert damit ab Inkrafttreten der Neuregelung im BEEG am 1. Januar 2011
ihre Bedeutung und ist deshalb aufzuheben."
Auf Grundlage dieser zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderungen hat der Beklagte somit zu Recht das Elterngeld in voller
Höhe - abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR - als Einkommen abgezogen (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2012
- L12 AS 2089/11 B = juris). Die von den Klägern geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das Sozialgericht hat - entgegen der Annahme
der Kläger - insbesondere nicht Grundsätze des intertemporalen Rechts fehlerhaft angewendet. Art. 24 HBeglG 2011 hat ausdrücklich
die Geltung der hier maßgeblichen Vorschriften ab dem 01.01.2011 normiert. Hiervon ist das Sozialgericht zu Recht ausgegangen.
Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei Neuregelung der Anrechnung des Elterngelds nicht um verfassungswidriges
legislatives Unrecht. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. BVerfG
Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris) - nicht. Insbesondere ist Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39) nicht verletzt. Die Kläger tragen zwar vor, man habe das weitere Kind nur unter der Prämisse geplant,
dass das Elterngeld anrechnungsfrei bleibe. Dies begründet jedoch weder die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung noch
einen vom Beklagten im Einzelfall zu berücksichtigendes besonderes Vertrauen. Selbst wenn diese Prämisse zutreffen sollte,
so wäre sie von Anfang an unzutreffend gewesen, da nicht im Ansatz erkennbar ist, worauf die Kläger die Annahme der Unveränderlichkeit
der gesetzlichen Grundlage gestützt haben. So sind Gesetzesänderungen, die - wie vorliegend - mit Wirkung für die Zukunft
in bestehende Rechtspositionen eingreifen, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und sie genügen dann dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen
bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 = BVerfGE 101, 239 ff. = juris Rn. 96; BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39 ff.). Die vom Gesetzgeber avisierte "stärkere Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems
in der Grundsicherung" (BR-Drucks. 532/10, S. 62) genügt diesen Anforderungen auch.
Auch das Gleichheitsgebot des Art.
3 GG ist durch die Regelung und die Anwendung der Norm durch den Beklagten nicht verletzt. Eine Verletzung läge nur dann vor,
wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Hierbei ist er
bei der Ordnung von Massenerscheinungen jedoch grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen,
ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (st. Rspr. des BVerfG, vgl.
BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39 ff. m.w.N.). Eine nach vorstehenden Kriterien willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt,
wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B = juris).
Eine Verletzung des Grundrechts nach Art.
6 Abs.
1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, durch die Anrechnung des Elterngeldes ist ebenfalls
nicht ersichtlich (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris; vgl. dazu auch SG Marburg Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS 169/11 = juris).
Auch soweit sich die Kläger auf die Anrechnungsfreiheit des Geschwisterbonus berufen, findet dies keine gesetzliche Grundlage
Das Gesetz geht, außer im Fall des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG bei Erzielung von Erwerbseinkommen, von der Berücksichtigung des
Elterngeldes in voller Höhe aus (vgl. zum Geschwisterbonus nach alter Rechtslage LSG NRW Beschluss vom 04.11.2010 - L 6 AS 1118/10 B = juris).
Nach alledem ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit sowohl durch Wortlaut und Gesetzesmaterialien
als auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze geklärt. Die Tatsache, dass
erstinstanzliche Gerichte (SG Marburg a.a.O. und SG Landshut, Urteil vom 07.12.2011 - S 10 AS 498/11) in ihren klageabweisenden Urteilen die Berufung im Hinblick auf die hier streitige Frage zugelassen haben, ändert hieran
nichts. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B = juris).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.