Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf den Übergang
von Ansprüchen bei Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht
Tatbestand
Mit Bescheid vom 30.04.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, N X beziehe seit dem 01.11.2017 Leistungen nach dem SGB II und habe einen Unterhaltsanspruch gegen ihn, der bis zur Höhe der durch den Beklagten erbrachten Leistungen für die Zeit
der Leistungsgewährung auf den Beklagten übergehe. Der Beklagte forderte den Kläger auf, Angaben zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zu machen. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2018
unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Vorgehens in §§
1605 Abs.
1 BGB, 33 Abs. 1 S. 4, 60 Abs. 2 SGB II zurück.
Am 25.6.2018 hat der Kläger Klage erhoben und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten in Zweifel gezogen. Nach Durchsetzung
des Auskunftsbegehrens im zivilgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte den Bescheid vom 30.04.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 08.06.2018 aufgehoben, das Sozialgericht Klagerücknahme angeregt und, nachdem der Kläger diesem Vorschlag nicht gefolgt
war, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.04.2020, auf dessen Begründung Bezug genommen
wird, abgewiesen.
Am 20.05.2020 hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und die Meinung geäußert, der Beklagte habe
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen oder das Sozialgericht hätte der Klage entsprechen müssen. Die in der
Berufungsschrift vorbehaltene weitere Begründung ist ausgeblieben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zu Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Prozessakten einschließlich der beigezogenen Akten
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach §
153 Abs.
5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Der Kläger hat gegen einen Gerichtsbescheid Berufung
eingelegt (§
105 Abs.
2 S. 1
SGG), die durch Beschluss des Senats vom 15.07.2020 dem Berichterstatter übertragen worden ist. Der Senat hat in Abwesenheit
des erst zur Urteilsverkündung erschienenen Klägers verhandelt und entschieden. Er ist mit der ordnungsgemäßen Ladung auf
diese Möglichkeit hingewiesen worden, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§
153 Abs.
1,
110, 126
SGG ergibt.
Die als gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid insgesamt gerichtet verstandene Berufung ist aus den zutreffenden Gründen
der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Der Senat macht sie sich nach eigener Prüfung zu eigen und verweist hierauf, §
153 Abs.
2 SGG.
Die Rechtmäßigkeit des aufgehobenen Bescheides des Beklagten vom 10.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
17.01.2018 steht auch dem Erfolg eines als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von §
131 Abs.
1 S. 3
SGG verstandenen Begehrens des Klägers entgegen.
Wollte man schließlich die Berufung als ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts gerichtet ansehen,
was nach der Interessenlage des Klägers naheliegend, nach der Formulierung seiner Berufungsschrift ( "Somit hat das Jobcenter
die Kosten zu tragen; bzw. hat das Gericht Herrn X in der Sache recht zu geben!!!") jedoch nicht eindeutig ist, wäre die Berufung
bereits unzulässig, denn die Berufung ist nach §
144 Abs.
4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1 Halbs. 3
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in §
183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 197a Abs.
1 S. 1
SGG, 47 Abs. 2 S., 52 Abs. 1, 2 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG noch bestehen ansonsten genügende Anhaltspunkte für den Wert des Auskunftsverlangens. In einem solchen Fall ist der Streitwert
in Höhe des Auffangstreitwertes von 5000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (BSG, Urteil vom 24.02 2011 - B 14 AS 87/09 R) Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.