Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.08.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger bewohnt ein 219 qm großes Einfamilienhaus (Grundstücksgröße 1815 qm), welches er im Jahr
1996 von seiner damaligen Lebensgefährtin im Rahmen einer gerichtlichen Räumungsklage gegen ihn zu einem Kaufpreis von 450.000,00
DM erwarb.
Der Kläger schloss mit seinen Eltern am 08.08.1996 einen als "Darlehnsvertrag" überschriebene Vereinbarung, wonach diese ihm
einen Betrag i.H.v. 175.000,00 DM zinsfrei und gegen Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts als Darlehen
gewähren. Vereinbarungen zu Tilgungsmodalitäten sah der Vertrag nicht vor. Das Darlehen war nicht vor dem 31.12.2020 kündbar.
Am 26.12.1997 schlossen der Kläger und seine Eltern einen Mietvertrag über die 1. Etage des Hauses mit einer Größe von 104
qm. Das Mietverhältnis begann am 01.01.1998 und lief auf unbestimmte Zeit. Tatsächlich ausgeübt wurde das Wohn- und Mietrecht
nicht.
Mit seinem Bruder, dem Zeugen E K, schloss der Kläger am 08.08.1996 ebenfalls einen als "Darlehnsvertrag" überschriebene Vereinbarung,
wonach der Kläger sich seinem Bruder gegenüber verpflichtete, auf das gewährte Darlehen von 275.000,00 DM Zinsen in Höhe von
5% p.a. zu zahlen. Bezüglich einer Tilgung wurde vereinbart, dass diese nicht zu festen Terminen oder in festgelegten Raten
erfolge, sondern sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers richten solle. Das Darlehen war nicht vor dem
31.12.2020 kündbar. Beide Darlehen sind über eine Grundschuld gesichert, das den Eltern eingeräumte Wohnrecht ist nicht im
Grundbuch eingetragen. Rückzahlungen auf die Darlehen sind bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Der Kläger bezog vom 31.01.1991 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 31.01.1991 bis zum 01.04.1995 wegen fehlender Bedürftigkeit mit Bescheid vom 13.04.1995
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1995 auf und forderte vom Kläger einen Betrag von 94.690,00 Euro zurück. Ein
vom Kläger eingeleitetes Klageverfahren blieb ohne Erfolg (BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R).
Der Kläger erhielt ab Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Bei Antragstellung und den Folgeanträgen gab er ein Konto bei der T Bank e.G. (K-Nr. 000) an. Der Kläger gab
den Wert seines Grundstücks mit 250.000,00 Euro an und legte ein Schreiben der Städtischen Bewertungsstelle T1 vom 29.06.2004
vor, wonach der Verkehrswert für das Grundstück nebst Immobilie ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück lastenden Nutzungsbeschränkungen
mit überschläglich 300.000,00 Euro angegeben wurde.
Im Oktober 2012 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs von einem auf den Namen des Klägers eingerichteten Depotkonto
bei der Bank T2, welches im Oktober 2010 eröffnet worden war. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übersandte der Kläger Steuerbescheinigungen
der Bank T2 vom 03.01.2011 mit Kapitalerträgen i.H.v. 55,00 Euro, vom 03.01.2012 mit Kapitalerträgen i.H.v. 921,51 Euro und
vom 02.01.2013 mit Kapitalerträgen i.H.v. 1.044,82 Euro. Er teilte unter Vorlage einer "Vertraglichen Abmachung zur Errichtung
eines Tagesgeldkontos bei der Bank T2" vom 26.09.2010 mit, dass es sich bei den Einlagen auf dem Konto um Guthaben seines
Vaters handele, damit dieser nach dem Tod der Mutter des Klägers im August 2010 aus steuerlichen Gründen seinen Sparerfreibetrag
in Anspruch nehmen könne. Ein Erbe zu seinen Gunsten aus dem Nachlass der Mutter sei nicht angefallen, da nach Mitteilung
des Nachlassgerichts ein Erbvertrag zu Gunsten des Vaters (sog. Berliner Testament) bestanden habe.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Folgeantrag vom 19.02.2013 mit Bescheid vom 20.03.2013 und 22.04.2013 Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014. Nachdem eine Umsatzabfrage des Beklagten vom 01.03.2013 ein Guthaben bei
der Bank T2 i.H.v. 49.505,92 Euro auswies, stellte der Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2013 ab Mai 2013 die laufende Leistungsgewährung
an den Kläger vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. §
331 SGB III ein. Daraufhin hat der Kläger um die Zahlung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (S 40 AS 1713/13 ER). Er könne über das Guthaben bei der Bank T2 nicht verfügen, da er dies nur treuhänderisch für seinen Vater verwalte.
Es handele sich um ein Online-Konto, wonach Verfügungen nur mittels persönlichem Zugangswort und PIN-Nummer vorgenommen werden
könnten. Diese Daten stünden nur dem Vater zur Verfügung. Mit Beschluss vom 05.06.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf den
Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 07.08.2013
- L 7 AS 1203/13 B ER - den Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit angeordnet, als dem Kläger die mit
Bescheid vom 22.04.2013 für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014 bewilligten Leistungen ab dem 15.06.2013 wieder
zu gewähren seien. Zwar sei die vorläufige Zahlungseinstellung am 16.05.2013 nicht zu beanstanden. Auf dem Konto des Klägers
habe sich nach dem Tagesgeldkontoauszug vom 01.03.2013 ein Guthaben von 49.505,92 Euro befunden. Es sei durchaus gerechtfertigt
gewesen, das Guthaben als Vermögen des Klägers anzusehen. Ab dem 15.06.2013 habe das Guthaben dem Kläger jedoch nicht mehr
zur Verfügung gestanden. Er habe das Tagesgeldkonto gekündigt und das Geld an seinen Vater überwiesen. Sollte er hierdurch
seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt haben, komme eine Sanktion oder ein Ersatzanspruch in Betracht. Sollten weitere Ermittlungen
ergeben, dass das Vermögen dem Kläger zuzuordnen sein sollte, bliebe es dem Beklagten unbenommen, die Bewilligungsentscheidung
vom 22.04.2013 nach den §§ 45 ff. SGB X aufzuheben.
Der Kläger teilte im Verwaltungsverfahren mit, dass er anlässlich des Beschlusses des Sozialgerichts das Tagesgeldkonto am
10.06.2013 gekündigt und das Guthaben an den Vater zurücküberwiesen habe. Er habe niemals Kenntnis von dem Guthaben auf dem
Konto bei der Bank T2 gehabt. Das Erbe der Mutter habe 41.000,00 Euro betragen. Einem Pflichtteilsanspruch von 5.137,50 Euro
stünden Forderungen von mehr als 50.000,00 Euro gegenüber.
Nach Anhörung des Klägers vom 26.09.2013 hob der Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2013 die Bewilligungsbescheide vom 20.03.2013
und 22.04.2013 ab dem 01.11.2013 nach § 45 Abs. 1 SGB X auf. Der Kläger verfüge über die Vermögensfreibeträge übersteigendes Vermögen, das sich nach dem Stand Mitte Juni 2013 nicht
nur auf 49.505,92 Euro, sondern auf ca. 97.000,00 Euro belaufe. Dieses Vermögen sei ihm trotz der Überweisung an seinen Vater
zuzuordnen. Die Weiterleitung des Geldes führe nicht dazu, dass es sich um "nicht bereite Mittel" handele, da ein zeitnaher
Zugriff weiterhin möglich sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid
vom 18.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 20.08.2020, L 19 AS 85/18, aufgehoben.
Am 18.03.2014 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 01.04.2014. Der Beklagte lehnte
den Antrag mit Bescheid vom 09.04.2014 ab. Nach den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig.
Der Kläger legte am 29.04.2014 Widerspruch ein. Er verfüge über kein Vermögen. Der Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
vom 13.03.2014 - L 19 AS 30/14 B ER - beziehe sich auf den Zeitpunkt 01.11.2013 und nicht auf das Jahr 2014. Die Zahlungen des Vaters erfolgten lediglich
auf Darlehnsbasis. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 den Widerspruch bestandskräftig als unbegründet
zurück und verwies auf die Ausführungen des Beschlusses vom 13.03.2014 - L 19 AS 30/14 B ER.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 09.04.2014. Die Annahme, dass er nicht
hilfebedürftig sei, sei widerlegt. Er unterhalte keine weiteren Konten noch habe ihm sein Vater Zugang zu Konten eingeräumt.
Im Übrigen seien die Tagesgelder des Vaters im Januar 2014 in Festgelder umgewandelt worden und seien nicht verfügbar. Mit
Bescheid vom 11.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid
vom 01.10.2015 als unbegründet zurück.
Der Kläger bezieht seit dem 01.07.2015 eine französische und seit dem 01.09.2015 eine deutsche Regelaltersrente.
Am 02.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe das behauptete Vermögen bereits im Juni 2013 an den Treugeber zurücküberwiesen.
Zugriffsmöglichkeit auf dieses Geld habe nicht bestanden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab Antragstellung Leistungen i.H.v. 391,00 Euro Regelbedarf sowie die anfallenden Kosten
der Unterkunft zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 19.12.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.01.2018 Berufung eingelegt. Er habe alles Mögliche
getan, um seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Das Konto bei der Bank T2 habe er nur treuhänderisch für seinen Vater eröffnet.
Zudem sei das Konto im Juni 2013 geschlossen worden und das Geld zurück auf ein Konto des Vaters überwiesen worden. Eine Verwertung
seines Grundstücks komme nicht in Betracht, zumal auf dem Grundstück Grundschulden i.H.v. 250.000,00 Euro lasteten. Seine
Mutter habe im Jahr 1996 sicherstellen wollen, dass sie seine finanziellen Verhältnisse kenne, deshalb und aus steuerlichen
Gründen sei das unentgeltliche Wohnrecht vereinbart worden. Zudem existiere eine notarielle Vereinbarung, wonach er das Erbe
seiner Eltern bezogen auf das Haus in T3 ausschlage und sein Bruder nach dem Versterben des Längstlebenden Elternteils als
Eigentümer des Hauses in T3 eingetragen werde. Der Wert der Häuser in T1 und T3 sei gleichgesetzt worden. Das Darlehen seines
Bruders werde damit gegenstandslos. Das Darlehen der Eltern solle in die Erbmasse fallen. Zum Erwerb und Wohnbarmachung seiner
Immobilie habe er über die Jahre Darlehen von seinen Eltern i.H.v. insgesamt 107.782,30 Euro (Zusammenfassung im Schuldschein
vom 24.10.2004) sowie weitere 15.000,00 Euro aus einem Vertrag vom 11.06.2007 erhalten. Er habe wegen nicht geleisteter Zinszahlung
bei seinem Bruder weitere Schulden (bis 2004 i.H.v. 15.487,00; für die Zeit vom 01.11.2004 bis 31.10.2013 i.H.v. 5.158,80
€, für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.12.2015 i.H.v. 15.232,88 Euro). Es sei vereinbart worden, dass Zinszahlungen nur bis
Ende 2015 zu erfolgen haben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides
vom 11.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 aufzuheben und dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Auf Veranlassung des Senats hat der Beklagte ein Kontenabrufverfahren nach §§
93 AO durchgeführt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen B K und E K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2019 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Akten
S 40 AS 1713/13 ER, S 40 AS 3836/13 ER, S 40 AS 4068/13, S 40 AS 4271/13, S 40 AS 2818/14 ER, S 40 AS 3695/14 ER, S 40 AS 4038/14 ER, S 40 AS 4918/14 ER, S 40 AS 1764/15, S 40 AS 2847/15, S 40 AS 4187/13S 40 AS 4252/15 und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2015, mit welchen
es der Beklagte ablehnte, den Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 aufzuheben und
dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2014 zu gewähren. Der Kläger hat den Antrag auf den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2015 begrenzt.
Zutreffend verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 S. 1 und Abs.
4 SGG i.V.m. §
56 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2015
sowie auf die Erteilung eines Bewilligungsbescheides für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2015 (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. §
54 Abs.
2 SGG.
Der Bescheid vom 11.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2015, mit welchen es der Beklagte abgelehnt hat,
den Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 aufzuheben und dem Kläger Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II ab dem 01.04.2014 zu gewähren, ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1
SGB X und §§ 19 ff i.V.m. §§ 7 ff. SGB II. Auch nach Unanfechtbarkeit ist hiernach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich
im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist,
der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Diese Voraussetzungen sind
hier nicht gegeben.
Der ablehnende Bescheid vom 09.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2014 ist rechtmäßig. Dem Kläger
steht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom 01.04.2014 bis 30.06.2015 zu.
In dem streitbefangenen Zeitraum hat der Kläger zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, und 4 SGB II für den Leistungsbezug erfüllt, da er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v.
§ 8 Abs. 2 SGB II gewesen ist.
Jedoch ist der Kläger im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Der Kläger hat über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I 850) verfügt.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, soweit das Vermögen die Vermögensfreibeträge
nach § 12 Abs. 2 SGB II übersteigt. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 SGB II erfüllen, sind als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.
Der Senat lässt offen, ob das Guthaben aus dem Konto bei der Bank T2, dass im April 2014 auf einem Konto des Vaters überwiesen
war, dem Kläger als tatsächlich bereite Mittel zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden hat. Jedenfalls
hat der Kläger über ein verwertbares Hausgrundstück verfügt. Bei seinem selbstgenutzten Hausgrundstück handelt es sich um
einen Vermögensgegenstand (1). Der Verkehrswert des Hausgrundstückes übersteigt den Vermögensfreibetrag des Klägers (2) und
ist verwertbar (3). Die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3. S. 1 SGB II greifen nicht ein (4).
1. Der Kläger ist Alleineigentümer eines Grundstücks nebst Immobilie. Bei dem Hausgrundstück handelt es sich um einen Vermögensgegenstand
i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II Vermögensgenstand ist alles, was Objekt von Rechten sein kann (vgl. zum Gegenstandsbegriff Ellenberger in Palandt,
BGB, 79. Aufl. 2020, Überbl. v. §
90 Rn. 2), verfügbar und geldwert ist (vgl. zum Begriff Vermögensgegenstand: Staudinger/Stieper,
BGB, 2017, Vorbem. zu §§
90-
103, Rn. 5). Dazu gehören bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen, Immaterialgüter und sonstige Vermögensrechte (vgl.
BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R; Ellenberger, a.a.O., Überbl. v. § 90 Rn. 2).
2. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks übersteigt die Vermögensfreibeträge des Klägers.
Dem Klägers hat im April 2014 ein Freibetrag i.H.v. 10.200,00 Euro ([63 x 150,00 Euro] + 750,00 Euro), ab Mai 2014 ein Freibetrag
i.H.v. 10.350,00 Euro ([64 x 150,00 Euro] + 750,00 Euro) und ab Mai 2015 i.H.v. 10.500,00 Euro ([65 x 150,00 Euro] + 750,00
Euro) nach § 12 Abs. 2 S.1 Nr. 1, 4 SGB II zugestanden. Der Verkehrswert des Grundstücks liegt deutlich darüber. Der Senat legt für die Festlegung des Verkehrswertes
die Einschätzung der Städtischen Bewertungsstelle der Stadt T1 vom 29.06.2004 zugrunde, die einen Verkehrswert von 300.000,00
Euro ermittelt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Einschätzung der Städtischen Bewertungsstelle der Stadt T1 zu zweifeln.
Einwände gegen die Schätzung werden auch nicht vom Kläger geltend gemacht. Soweit der Kläger im Rahmen seines Antrags auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Verkehrswert für das Grundstück von 186.000,00 Euro angegeben, liegt auch dieser
auch deutlich über dem o.g. Freibetrag.
Von dem Verkehrswert des Grundstücks sind - entgegen der Auffassung des Klägers - die über Grundschulden dinglich gesicherten
Forderungen des B K (Vater) und des E K (Bruder) sowie das mit seinen Eltern schuldrechtlich vereinbarte Wohnrecht nicht abzuziehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen.
Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand
in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - m.w.N.).
Zwar sind im Grundbuch für das Grundstück des Klägers zwei Grundschulden zugunsten der Eheleute B K und T4 K i.H.v. 175.000,00
DM sowie des E K i.H.v. 275.000,00 DM eingetragen. Diese Grundschuldbestellungen und die zugrundeliegenden Vereinbarungen
sind jedoch als Scheingeschäfte gemäß §
117 BGB nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts
hervorrufen, aber die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (vgl.
BGH, Urteil vom 24.01.1980 - III ZR 169/7 -; Ellenberger in Palandt, 79. Aufl., §
117 BGB Rn. 3). Ein solcher Sachverhalt liegt hier für die "Darlehnsverträge" zwischen dem Kläger und seinen Eltern vom 08.08.1996
und dem Kläger und seinem Bruder vom 08.08.1996 sowie für die entsprechenden Grundschuldbestellungen vor.
Dies ergibt sich bereits aus der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020, dass er mit seinen Eltern
und seinem Bruder notariell eine Vereinbarung hinsichtlich der Erbfolge bezüglich des Grundstücks der Eltern in T3 und der
"Darlehen" aus dem Jahr 1996 getroffen habe und insoweit eine vorweggenommene Erbfolge erfolgt sei. Legt man diesen Willen
der Vertragsbeteiligten - vorweggenommene Erbfolge - zugrunde, ist es nicht erforderlich, Darlehnsverträge abzuschließen und
die vermeintlichen Forderungen über eine Grundschuld abzusichern. Für die Vereinbarung mit den Eltern kommt hinzu, dass als
Gegenleistung für das ausgezahlte "Darlehen" ein lebenslanges, aber nicht ausgeübtes Wohnrecht, keine Tilgungsbestimmungen
sowie eine Laufzeit von mindestens 14 Jahren vereinbart wurde. Der fehlende ernsthafte Rechtsbindungswille hinsichtlich der
im Jahr 1996 abgeschlossenen Vereinbarungen wird auch daran erkennbar, dass bis zum heutigen Tag keine Tilgungsleistungen
auf die Darlehnsschuld erbracht worden sind, die Verpflichtung zu Zinszahlungen ab Ende 2015 einvernehmlich - nach Angaben
des Klägers schon im Jahr 2007/08 - aufgehoben worden ist und seitens des Darlehnsgebers, dem Bruder, die rückständigen Zinszahlungen
weder gegenüber dem Kläger geltend gemacht bzw. gesichert worden sind. Auch das gegenüber seinen Eltern eingeräumte lebenslange
Wohnrecht wurde ausweislich der Aussage des Vaters des Klägers tatsächlich nicht vollzogen. Es entsprach daher nicht dem tatsächlichen
Willen der Vertragsbeteiligten, Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen des Klägers aus den "Darlehnsvereinbarungen"
zu vereinbaren. Vielmehr sind diese Verpflichtungen nur zum Schein in der Absicht abgeschlossen und über Grundschulden abgesichert
worden, um das Grundstück des Klägers mit Grundschulden zu belasten, so dass es als verwertbarer Vermögensgegenstand für den
zu dieser Zeit bereits Arbeitslosenhilfe beziehenden Kläger ausschied. Hierfür spricht zudem, dass zu diesem Zeitpunkt gegenüber
dem Kläger eine Forderung der Bundesagentur für Arbeit auf Rückerstattung von gezahlter Arbeitslosenhilfe i.H.v. 94.690,00
DM anhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R).
Da das vereinbarte lebenslange Wohnrecht nur schuldrechtlich vereinbart und nicht grundbuchlich gesichert worden ist, lastete
es nicht auf dem Grundstück. Der Verkehrswert des Grundstücks wird daher nicht gemindert. Zumal auch hier von einem nichtigen
Scheingeschäft gemäß §
117 Abs.
1 BGB auszugehen ist, um den Wert des Grundstückes im Rahmen der Bedarfsprüfung der Arbeitslosenhilfe zu mindern.
3. Bei dem Hausgrundstück handelt es sich um verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit
ist rein wirtschaftlich und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich
nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände
dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie z.B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den
Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen,
deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R m.w.N.). Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit des Hausgrundstückes des Klägers schlechterdings
unmöglich machen, liegen nicht vor und werden auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich
und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R m.w.N.). Dem Kläger ist die Verwertung seines Hauses durch sachgerechte Verkaufsbemühungen innerhalb von sechs Monaten
- dem im streitbefangenen Zeitraum nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I 850) maßgeblichen Bewilligungszeitraum - möglich gewesen. Es handelt sich
bei dem Haus des Klägers um eine marktgängige Immobilie. Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden,
im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die
den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit
innerhalb von sechs Monaten aus (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17). Das Haus weist keine Besonderheiten auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden. Prognostisch
war daher im April 2014 von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten auszugehen. Allein der Umstand, dass aus den
angefochtenen Bescheiden nicht hervorgeht, dass der Beklagte eine solche Prognose angestellt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit
des Bescheides. Denn bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung,
die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend
vom Beklagten durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17). Die Tatsache, dass der Kläger das Hausgrundstück über einen Zeitraum von mehreren Jahren - ausgehend von Januar 2005 -
nicht verkauft hat, steht der Annahme der grundsätzlichen Verwertbarkeit binnen sechs Monaten nicht entgegen. Denn der Kläger
hat seit dem 01.01.2005 keine Verwertungsbemühungen unternommen.
4. Das Hausgrundstück stellt kein Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 SGB II. dar. Es hat eine unangemessene Wohnfläche i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II (a.). Die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3. S. 1 Nr. 6 SGB II greift nicht ein. Die Verwertung des Hauses ist weder offensichtlich unwirtschaftlich (b), noch würde sie für den Kläger
eine besondere Härte bedeuten (c).
a) Das Hausgrundstück, das im Alleineigentum des Klägers steht, ist unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II. Danach ist nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen; maßgebend
für die Angemessenheit sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit,
der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des
darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N.). Ausgehend vom Sinn und Zweck des Schutzes eines selbstgenutzten Hauses - die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen
(grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R) - hält das Bundesozialgericht die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe eines Hauses für nicht
sachgerecht, sondern hält eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen orientiert an den Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG
für geboten. Dabei entfalten die Regelungen des II. WoBauG keine unmittelbare Wirkung, sondern stellen lediglich Auslegungshilfen dar, die den Besonderheiten des Systems existenzsichernder
Leistungen anzupassen sind (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R). Anknüpfend an die Regelung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 II. WoBauG, der für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, eine Wohnflächengrenze von 130
qm vorsah, ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG bei der Nutzung eines Hauses durch vier Personen eine Wohnfläche von 130qm angemessen. Diese Wohnflächengrenze ist bei einer
Belegung mit weniger als vier Personen anknüpfend an die Regelung des § 82 Abs. 3 S.1 II. WoBauG um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (Urteile vom 30.08.2017
- B 14 AS 30/16 R und vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N.). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesozialgericht.
Die danach hier maßgebliche Wohnflächengrenze von 90 qm für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers wird bei einer Gesamtwohnfläche
des Hauses von mehr als 219 qm deutlich überschritten. Die vom Bundesozialgericht verwandten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung,
da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss
(BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R). Besondere Umstände solcher Art liegen aber hier nicht vor.
b) Die Verwertung der Hausgrundstückes durch einen Verkauf ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II. Von der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in
einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert eines Vermögensgegenstandes steht. Bei einer Immobilie
kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen
vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag
erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch
genommenen Wohnwerts - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R, m.w.N.). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Charakter
der unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich unbestimmt bleiben und der Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall bedürfen.
Anhaltspunkte, die für ein deutliches Missverhältnis zwischen diesem Marktwert und den für die Immobilie aufgebrachten Aufwendungen
sprechen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
c) Die Verwertung des Hausgrundstückes durch Verkauf stellt für den Kläger keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6. Alt. 2 SGB II dar. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R m.w.N.) handelt es sich bei dem Begriff "besondere Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen
Überprüfung unterliegt. Ob von einer besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt SGB II . auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die
nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 S. 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Demnach setzt § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht
als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es sind nur besondere, bei anderen Leistungsberechtigten
regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG Urteile vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R und - B 14 AS 27/07 B). Das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist weder aus den Akten ersichtlich noch ergeben sich solche aus dem Vortrag
der Kläger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem vertraglich mit seinen
Eltern vereinbarten Wohnrecht, da dieses tatsächlich nicht vollzogen wurde.
Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 5 SGB II liegen gleichfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung (§
160 Abs.
2 SGG) bestehen nicht.