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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2016 - 3 R 199/15
Rentenversicherung Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) Verfassungskonformität der unterschiedliche Rentenwertbestimmung Noch keine Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
1. Zur Überzeugung des Senats sind die Regelungen der §§ 254b, 254d und 255a SGB VI nicht verfassungswidrig.
2. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die unterschiedliche Bestimmung des Rentenwerts und des Rentenwerts (Ost) als Ausdruck der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Vorleistung verfassungsrechtlich jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt ist.
3. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass die "Anpassung" des aktuellen Rentenwertes (Ost) zwei verschiedenen rechtlichen Vorgaben dient, nämlich zum einen - wie "im Westen" - der Aktualisierung des "Rentnerlohnprinzips", zum anderen aber des "Angleichungsgebots" des Einigungsvertrags.
4. Diese Erwägungen besitzen zur Überzeugung des Senats nach wie vor Gültigkeit.
5. Das Angleichungsgebot des Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EinigVtr, nach dem die Überleitung des Rentenversicherungssystems von der Zielsetzung bestimmt sein soll, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet an diejenigen im übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen, rechtfertigt nach wie vor eine Anknüpfung an die wirtschaftliche Entwicklung.
Normenkette: , , ,
EinigVtr § 30 Abs. 5 S. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 22.01.2015 S 24 R 229/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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