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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2016 - 3 R 69/15
Rentenversicherung Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse
Die Übernahme der Gutachterkosten ist dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes objektiv gefördert hat. Das ist der Fall, wenn das Gutachten den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufgeklärt und neue Erkenntnisse für die Beurteilung der streitentscheidenden Fragen gebracht hat oder wenn es weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat. Dabei darf nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren geblickt werden; vielmehr ist es ausreichend, wenn der Beitrag zur Sachaufklärung und die Entscheidungserheblichkeit erst im Berufungsverfahren erkannt worden ist.
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 106
Vorinstanzen: SG Münster 18.12.2014 S 17 R 552/12
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2014 wird abgeändert. Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz -SGG- eingeholte Gutachten des Dr. Q vom 02.08.2013 werden auf die Landeskasse übernommen.

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