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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2017 - 7 AS 1152/16
Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anrechnung von Einkommen Verletzung der Mitteilungspflicht Kein Vertrauensschutz bei grober Fahrlässigkeit Einsichtsvermögen des Betroffenen
1. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig ist.
2. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
3. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
4. Grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssten.
5. Maßgeblich ist die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, somit das Einsichtsvermögen des Betroffenen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles
Normenkette:
SGB II § 40
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB III § 330 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 08.06.2016 S 53 AS 2649/13 WA
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2016 geändert. Der Bescheid vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2008 wird aufgehoben, soweit die Klägerin betroffen ist. Der Beklagte hat die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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