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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 - 7 AS 326/14
Vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II für eine griechische Staatsangehörige im Wege der Folgenabwägung Prüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Umfassende einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II im Fall des Nachzugs eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung
1. Im Falle des Nachzugs eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung - auch bei einer Familienzusammenführung mit einem in Deutschland aufenthaltsberechtigten EU-Bürger - spricht vieles für eine umfassende einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II.
2. Aus der Elternschaft der Zugereisten mit dem in Deutschland lebenden Lebenspartner zum gemeinsamen Sohn kann ein Anwendungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II resultieren.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
GG Art.6
,
MRK Art. 8
,
AufenthG § 27 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 21.02.2014 S 7 AS 140/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II ab dem 28.01.2014 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis zum 30.04.2014 zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus C beigeordnet. Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab 24.02.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C gewährt.

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