Gründe
I.
Bei den Antragstellern handelt es sich um die Eltern sowie die in den Jahren 1995, 1998 und 2002 geborenen minderjährigen
Kinder einer insgesamt neunköpfigen Familie, die aus Syrien stammt und sich seit dem Jahr 2000 in Deutschland aufhält. Die
weiteren vier volljährigen Kinder wurden in den Jahren 1992, 1991 und 1988 geboren - drei dieser Kinder stehen im laufenden
Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Ursprünglich wurden die Antragsteller bzw. die weiteren Familienangehörigen durch Zuweisungsbescheide der Bezirksregierung
Arnsberg vom 12.07.2000 und 20.09.2001 nach dem
Asylverfahrensgesetz der Antragsgegnerin zugewiesen. Ferner verfügte die zuständige Ausländerbehörde, der S-Kreis, eine räumliche Wohnsitzbeschränkung
auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.
Vom Jahr 2001 bis zum Oktober 2010 wohnten die Antragsteller mit den übrigen Familienangehörigen in einem Haus auf der H-Straße
00 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, welches ihnen von dieser zur Verfügung gestellt wurde. Es handelt sich hierbei um
ein zweigeschossiges, in den fünfziger Jahren erbautes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von etwa 85 m². Diese Fläche verteilt
sich auf vier Wohnräume, zwei Küchen und zwei kleine Bäder.
Bis Ende des Jahres 2008 verfügten die Antragsteller über aufenthaltsrechtliche Duldungen, weswegen ihnen die Antragsgegnerin
Leistungen nach dem
AsylbLG, (zuletzt) im Jahre 2008 Analogleistungen nach §
2 AsylbLG, gewährte. Die Antragsteller erhielten dann von der Ausländerbehörde "probeweise" eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Deswegen wurden ihnen vorübergehend seit Januar 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der ARGE S-Kreis
gewährt.
Trotz fortbestehender aufenthaltsrechtlicher Wohnsitzbeschränkung auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin verzogen die
Antragsteller - bereits im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende stehend - am Anfang des Jahres 2009
in ein Haus an der Adresse X 00 in der Nachbarstadt C. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG wurde von der Ausländerbehörde nicht über den Monat Oktober 2010 hinaus verlängert. Die Antragsteller erhielten danach nur
noch Duldungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Derzeit verfügen sie über so genannte Fiktionsbescheinigungen. Auch diese Berechtigungen beschränken die Wohnsitznahme auf
das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.
Nach Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG wurde streitig, ob die Stadt C nunmehr verpflichtet sei, den Antragstellern Leistungen nach dem
AsylbLG zu gewähren. In diesem Zusammenhang machten die Antragsteller vor dem Sozialgericht Köln - S 35 AY 28/11 ER bereits im Februar
2011 ein Eilverfahren gegen die Stadt C anhängig, in dessen Verlauf die Antragsgegnerin beigeladen wurde. In dem Verfahren
erklärte sich die Antragsgegnerin später bereit, den Antragstellern "übergangsweise" Leistungen nach dem
AsylbLG zu gewähren, bis ein zwischenzeitlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln - 5 L 276/11 angestrengtes und anschließend vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW - 18 B 527/11 fortgesetztes Eilverfahren, in dem sich die Antragsteller gegen die aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage der Ausländerbehörde
zur Wehr setzten, abgeschlossen sei.
Vor diesem Hintergrund gewährte die Antragsgegnerin den weiterhin in der Stadt C wohnhaften Antragstellern laufend Analogleistungen,
wobei sie Einkommen des Antragstellers zu 1, welcher zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma aufgenommen
hatte, anrechnete. Das Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1 beläuft sich durchschnittlich auf etwa 650,00 EUR monatlich.
Die jeweiligen Leistungsbescheide enthielten - soweit aktenkundig - den Hinweis, dass es sich nicht um eine rentengleiche
Leistung handele, sondern von Monat zu Monat über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden sei. Der letzte Leistungsbescheid
datiert vom 19.12.2012, mit dem den Antragstellern ein Betrag von 1.354,21 EUR für den Monat Dezember 2011 bewilligt wurde.
Das Vorgehen der Antragsteller gegen die Wohnsitzauflage vor den Verwaltungsgerichten blieb im Ergebnis ohne Erfolg (Beschluss
des VG Köln vom 08.04.2011 - 5 L 276/11, Beschluss des OVG NRW vom 18.11.2011 - 18 B 527/11). Schon im April 2011 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, dass sie gehalten seien, sich um geeigneten
Wohnraum in ihrem Gemeindegebiet zu bemühen.
Nachdem die Antragsteller in der Folgezeit nicht in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin umgezogen waren, erteilte die Antragsgegnerin
unter dem 13.12.2011 eine Einweisungsverfügung für alle neun Familienangehörigen in das Haus H Str. 00, welches die Antragsteller
bereits zuvor bewohnt hatten. Dagegen erhoben die Antragsteller und drei weitere Familienangehörige zwischenzeitlich Klage
vor dem VG Köln - 20 K 209/12.
Leistungen gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem Monat Januar 2012 nicht mehr, weswegen diese sich am 16.01.2012
mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut an das Sozialgericht Köln gewandt haben. Gleichzeitig haben
sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres damaligen Bevollmächtigten gestellt.
Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt, nach der Entscheidung des OVG NRW stehe fest, dass sie in das Gemeindegebiet
der Antragsgegnerin zurückziehen müssten. Hierzu seien sie auch bereit und bemühten sich intensiv um Wohnraum. Mit der Antragsgegnerin
sei noch im Dezember 2011 abgesprochen worden, dass sie nicht schon zum 01.01.2012 in die einzige zur Verfügung stehende Unterkunft
auf der H-Straße 00 einziehen müssten, sofern sie sich zügig um eine Wohnung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bemühten
und diese Bemühungen nachwiesen. Die Wohnung auf der H-Straße 00 sei völlig ungeeignet und ermögliche ein menschenwürdiges
Wohnen nicht. Die Wohnung sei viel zu klein. Einige Familienmitglieder alternativ in Notunterkünften für Asylbewerber unterzubringen,
erscheine als völlig unangemessen. Die Antragsgegnerin selbst habe die Unterkunft in der Vergangenheit als zu klein bewertet.
Sie könne die Antragsteller daher jetzt nicht dazu zwingen, dort einzuziehen. Die älteren Kinder besuchten sämtlich weiterführende
Schulen oder absolvierten eine qualifizierte Ausbildung. Sie benötigten eine ordentliche und angemessene Unterkunft, um sich
entwickeln und die geforderten Leistungen erbringen zu können. Es sei angemessen, den Antragstellern noch etwas Zeit zu lassen,
um im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Wohnung auf dem freien Markt zu finden. Zudem sei die Wohnung in der Vergangenheit
mit Schimmel befallen gewesen. Inzwischen habe die Antragsgegnerin die Wohnung zwar gesäubert, neu gestrichen und tapeziert.
Um die Feuchtigkeit zu beseitigen, hätte es jedoch einer baulichen Totalsanierung bedurft, was nicht geschehen sei. Zudem
sei das Grundstück früher von Ratten befallen gewesen. Insoweit haben die Antragsteller eine bereits vor dem OVG NRW vorgelegte
eidesstattliche Versicherung des Herrn C vom 05.07.2011 eingereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Außerdem hätten
sie sich zwischenzeitlich Möbel angeschafft, die von Umfang und Größe nicht in die Wohnung auf der H-Straße 00 eingebracht
werden könnten. Schließlich sei ein Bescheid über die Einstellung der bisher gewährten Leistungen nicht ergangen. Dem Antrag
haben die Antragsteller Unterlagen über ihre konkreten Bemühungen, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Unterkunft zu
finden, beigefügt.
Die Antragsteller haben schriftsätzlich beantragt,
ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen
ab dem 01.01.2012 Leistungen nach dem
AsylbLG zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und zur Verpflichtung
der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem
AsylbLG unter Beibehaltung des Wohnsitzes der Antragsteller in C zurückzuweisen.
Die Wohnverhältnisse in dem Haus auf der H-Straße 00 könnten zwar durchaus als beengt angesehen werden. Zuzugestehen sei auch,
dass es sich um ein altes Gebäude mit mäßigem Komfort handle. Nicht zutreffend sei hingegen die Behauptung, es gebe dort Ratten
oder Schimmelbefall. Das Gebäude sei nach seiner letzten Inanspruchnahme als Obdachlosenunterkunft Mitte 2011 gesäubert und
renoviert worden. Die Antragsteller seien seit Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die Wohnsitzbeschränkung
dazu angehalten, sich selbst um eine angemessene Unterkunft im Wege der Anmietung zu bemühen. Eine Fortsetzung des Verfahrens
auf unbestimmte Zeit konterkariere die gesetzlichen Verpflichtungen und sei daher nicht hinnehmbar.
Mit Beschluss vom 07.02.2012 hat das Sozialgericht den Eilantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt. Die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin werde Leistungen nach §
2 AsylbLG bewilligen, sobald die Antragsteller die ihnen zum 01.01.2012 zugewiesene Unterkunft bezögen. Dass die Antragsgegnerin den
Antragstellern im Jahre 2011 Leistungen gewährt habe, um den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zur Änderung
der Wohnsitzbeschränkung abwarten zu können, sei bereits großzügig gewesen. Nach §
11 Abs.
2 AsylbLG dürfe Leistungsberechtigten, die sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider in einem Gebiet
aufhielten, nur die nach den Umständen unabweisbare gebotene Hilfe geleistet werden. Die Antragsteller räumten inzwischen
selbst ein, dass der Umzug in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin unausweichlich sei. In der Wohnung auf der H Straße 00
hätten sie von 2001 bis 2009 mit acht Personen gelebt. Insofern sei eine vorübergehende Unterbringung zumutbar. Denn die Antragsgegnerin
erlaube es den Antragstellern, in ihrem Gemeindegebiet eine angemessene Unterkunft anzumieten. Die Möbel, die in der Wohnung
nicht untergebracht werden könnten, könnten die Antragsteller zunächst einlagern und bei der Antragsgegnerin die Übernahme
der Kosten hierfür beantragen.
Gegen den am 08.02.2012 dem damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller zugestelltem Beschluss richtet sich die am 07.03.2012
eingelegte Beschwerde, wobei die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr von einem anderen Bevollmächtigten vertreten
werden. Die Antragsteller hätten nicht einräumen wollen, dass die Wohnung auf der H Straße 00 neu gestrichen und tapeziert
worden sei. Dies sei gerade nicht der Fall. Das Objekt sei weiter von Ungeziefer und Schimmel befallen. Seit ihrem Auszug
sei nichts an dem Haus gemacht worden. Lediglich die Tannen im Garten seien entfernt worden. Das Wohnobjekt weise Löcher auf,
durch die Ungeziefer, Mäuse und Ratten in das Objekt drängten. Hierzu legen die Antragsteller verschiedene Lichtbilder vom
Innenbereich des Hauses vor, die am 09.03.2012 gefertigt worden seien. Die Schimmelbildung stelle eine erhebliche Gesundheitsgefährdung
insbesondere für den (volljährigen) Sohn Z dar, der unter diversen Erkrankungen, insbesondere einer Schimmel- und Pollenallergie,
leide. Insofern wird ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T vom 02.02.2012 vorgelegt. Ferner reichen
die Antragsteller noch ergänzende Belege betreffend ihre Bemühungen der Wohnraumsuche im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin
ein.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verwahrt sich weiter dagegen, dass die Wohnung von Schimmel bzw.
Ratten befallen sei. Hierfür legt sie ebenfalls eine ausführliche Fotodokumentation über den aktuellen Zustand der Räumlichkeiten
vor.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Köln - S 35
AY 28/11 ER. Der Inhalt der Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Senat versteht die Beschwerde als solche sowohl gegen die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache als auch gegen
die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs unter Beiordnung des ehemaligen Bevollmächtigten.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Im Hinblick auf die Höhe der den Antragstellern in der Vergangenheit laufend gewährten Leistungen,
die einen Betrag von 750,00 EUR monatlich deutlich überstiegen, hat der Senat insbesondere keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit
der Beschwerde (§
172 Abs.
1, Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetzt (
SGG) i.V.m. §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG).
2) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Senat nimmt insoweit - insbesondere, was die Darstellung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach §
86b Abs.
2 SGG angeht - zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt
(§
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
a) Der Senat teilt (jedenfalls im Ergebnis) auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Antragsteller im Beschwerdeverfahren
die Auffassung des Sozialgerichts, dass schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller zu 1 und evtl. auch die Antragstellerin zu 2 möglicherweise schon
deswegen keinen Anspruch auf Leistungen haben, weil sie ihren Bedarf über das Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1 oder
das ihnen zuzurechnende Kindergeld decken können.
bb) Es fehlt jedenfalls an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage nach der die Antragsgegnerin (derzeit, d.h. vor Rückkehr
in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich) oder auch die Stadt C nach einer ggf. vorzunehmenden Beiladung vorläufig verpflichtet
werden könnte, den Antragstellern weiter Leistungen zu gewähren.
(1) Was mögliche Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin angeht, ist schon fraglich, ob die Antragsgegnerin - wie sie offenbar
selbst annimmt (dazu z.B. Schreiben an die Stadt C vom 14.03.2011 in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln - S 35 AY 28/11
ER) - aktuell tatsächlich die örtlich zuständige Behörde i.S.d. §
10a Abs.
1 AsylbLG ist. Bedenken dagegen bestehen insbesondere deswegen, weil sich die Zuweisungsentscheidungen der Bezirksregierung Arnsberg
wohl entweder durch Abschluss des Asylverfahrens oder durch die vorübergehende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG erledigt haben dürften (dazu z.B. Hohm in GK-
AsylbLG, §
10a Rn. 31 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER Rn. 18). Ferner ist wegen der zwischenzeitlichen Unterbrechung des Bezuges von Leistungen nach dem
AsylbLG die Vorschrift des §
10a Abs.
1 S. 3
AsylbLG, wonach eine nach §
10a Abs.
1 S. 1 oder 2
AsylbLG begründete Zuständigkeit der Antragsgegnerin auf den Zeitraum des Aufenthaltes der Antragsteller im örtlichen Zuständigkeitsbereich
der Stadt C erstreckt worden sein könnte, hier wohl nicht anwendbar.
Auch dies kann letztlich jedoch dahin stehen.
(a) Denn selbst wenn die Antragsgegnerin örtlich zuständige Behörde im Sinne von §
10a Abs.
1 AsylbLG (geblieben) wäre, schiede wegen des auswärtigen Aufenthaltes der Antragsteller in der Stadt C jedenfalls derzeit ein Anspruch
der Antragsteller auf Analogleistungen gegen die Antragsgegnerin aus.
Bestandskräftige Bewilligungsentscheidungen der Antragsgegnerin, aus denen sie einen entsprechenden Zahlungsanspruch herleiten
könnten, sind nicht in der Welt. Eines Aufhebungsbescheides bedurfte es dafür nicht, weil es sich bei den vorangegangenen
Leistungsbewilligungen jeweils nur um Bescheide handelte, deren Geltung sich in dem Zeitraum von einem Monat erschöpfte.
Einen Rechtsanspruch auf weitere Bewilligung von Analogleistungen haben die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht,
weil aus einer (wirksamen) Beschränkung der örtlichen Wohnsitznahme auch eine asylbewerberleistungsrechtlich relevante räumliche
Beschränkung resultiert (vgl. dazu ausführlich, Beschluss des Senats vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER). Dass die sich derzeit
aus den Fiktionsbescheinigungen ergebende Wohnsitzauflage zu beachten ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und im
Hinblick auf die Entscheidungen des VG Köln vom 08.04.201 - L 276/11 sowie des OVG NRW vom 18.11.2011 - 18 B 527/11 nicht zu bezweifeln.
(b) Ein Anspruch auf der Grundlage von §
11 Abs.
2 AsylbLG gegenüber der Antragsgegnerin scheidet ebenfalls aus, weil sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck
(dazu Hohm in GK-
AsylbLG, §
11 Rn. 46 f.) nur an die Behörde richtet, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Betroffenen tatsächlich aufhalten. Der tatsächliche
Aufenthaltsort der Antragsteller ist derzeit aber das Gebiet der Stadt C und nicht der Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin.
(2) Dass die Antragsteller einen Leistungsanspruch gegenüber der dann ggf. beizuladenden Stadt C haben könnten, ist ebenfalls
nicht erkennbar.
Da sich die Antragsteller auf dem Gebiet der Stadt C tatsächlich aufhalten, wäre deren Zuständigkeit nach §
10a Abs.
1 S. 2
AsylbLG zwar möglicherweise begründet. Da es sich hierbei wie dargestellt jedoch um einen Aufenthalt zuwider einer ausländerrechtlichen
räumlichen Beschränkung handelt, könnte sich die Höhe einer etwaigen Leistung nur nach der beschränkenden Regelung des §
11 Abs.
2 AsylbLG bemessen (vgl. Hohm a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).
§
11 Abs.
2 AsylbLG verpflichtet die Behörde des unerlaubten tatsächlichen Aufenthaltes nur zur Gewährung der unabweisbar gebotenen Hilfe, die
in der Regel nur solche Leistungen umfasst, die zur umgehenden Rückkehr des Betroffenen an den erlaubten Aufenthaltsort erforderlich
sind. Nur im Ausnahmefall können darüber hinausgehende Leistungen bis hin zur vollen Sachleistung erbracht werden, wenn dies
wegen (vorübergehender) Unzumutbarkeit der Rückkehr an den erlaubten Aufenthaltsort zwingend geboten ist (vgl. Hohm a.a.O.
Rn. 48, 59 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, weil nach dem derzeitigen Sachstand nicht überwiegend
wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht ist, dass den Antragstellern eine Rückkehr in das von der Antragsgegnerin
zur Verfügung gestellte Haus auf der H Straße 00 nicht zumutbar wäre.
Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts ist bezogen auf die Größe der Unterkunft darauf hinzuweisen, dass ein Zusammenleben
der gesamten Familie (also einschließlich der bereits erwachsenen Kinder, die das 20. Lebensjahr bereits vollendet haben)
nicht zwingend erforderlich erscheint zumal die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hat, dass sie bereit wäre, die übrigen
Familienmitglieder getrennt von den Antragstellern in eine andere Unterkunft einzuweisen. Gründe, warum das Gebäude von seiner
Wohnfläche her für fünf Personen nicht angemessen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Was den baulichen Zustand der Räumlichkeiten angeht, hält es der Senat unter Berücksichtigung der eingereichten Fotodokumentationen
der Antragsgegnerin und der Antragsteller ebenfalls für zumutbar, dass die Antragsteller (jedenfalls vorübergehend) ihre bisherigen
Unterkunft aufgeben und von dem Haus auf der H Straße 00 aus die Bemühungen um die Anmietung einer anderen (angemessenen)
Unterkunft fortsetzen. Auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos ist eindeutig zu erkennen, dass sich sowohl die Wände
als auch die Böden der Wohnung in einem akzeptablen Zustand befinden. Dasselbe gilt für die sanitären Anlagen, die teilweise
sogar als neuwertig zu bezeichnen sind. Aus der Fotodokumentation der Antragsteller ergibt sich nach Auffassung des Senats
nichts wesentlich anderes. Die dort erkennbaren, offenbar auf einzelne Stellen des Hauses begrenzten Mängel sind jedenfalls
vorübergehend hinnehmbar.
Es ist nach dem Sachvortrag der Antragsteller auch nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, dass nachhaltige Gesundheitsbeeinträchtigungen
im Falle eines Einzuges in die Wohnung auf der H Straße 00 zu befürchten wären. Insofern ist schon fraglich, ob es sich bei
den erkennbaren Feuchtstellen um Schimmelbefall handelt. Jedenfalls aus dem vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. T vom 12.02.2002
lässt sich nicht entnehmen, dass einer der Antragsteller nachhaltige Beeinträchtigungen seiner Gesundheit bei Einzug in die
Wohnung zu befürchten hätte. Denn die Auskunft bezieht sich auf den Sohn Z, der nicht verfahrensbeteiligt ist.
Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C vom 05.07.2011 ergibt sich die Unzumutbarkeit des Umzuges der Antragsteller
in das Haus auf der H Straße 00 ebenfalls nicht. Die Auskünfte beziehen sich inhaltlich nur auf die Vergangenheit und enthalten,
soweit der Innenbereich des Hauses betroffen ist, lediglich den Hinweis darauf, dass sich einmal eine Maus in dem Haus aufgehalten
habe. Aktuelle, dauerhafte und nachhaltige Beeinträchtigungen der Wohnqualität sind dadurch nicht belegt.
Schließlich sind auch sonstige wesentliche Nachteile für die Antragsteller bei einem Einzug in die Wohnung auf der H Straße
00 weder vorgetragen noch erkennbar. Da die Stadt C und das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin unmittelbar aneinander angrenzen,
ist insbesondere nicht damit zu rechnen, dass es zu einer Beeinträchtigung der Ausbildungssituation der minderjährigen Antragsteller
durch eine nennenswerte Verlängerung der Anreisewege kommen wird.
b) Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anordnungsgrund nicht als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Gesichtspunkte, die für
eine nachhaltige Beeinträchtigung von Rechtsgütern mit existenzieller Bedeutung für die Antragsteller sprechen und damit das
Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen könnten, sind bereits in den Überlegungen oben unter a bb
(2) berücksichtigt worden.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin sich, sollte das Auffinden einer geeigneten Wohnung auf ihrem
Gebiet für die Antragsteller über einen längeren Zeitraum weiterhin nicht möglich sein, zu prüfen haben wird, ob die Zuweisung
einer 85 m² großen Wohnung für eine Familie aus neun Personen weiterhin zumutbar erscheint. Ggf. wird sie selbst die aus ihrer
Pflicht zur Zuweisung einer für längere Nutzung durch eine Familienkonstellation wie bei den Antragstellern geeigneten Unterkunft
resultierenden Verantwortung zur Zur-Verfügung-Stellung einer geeigneten Unterkunft folgenden Notwendigkeit Schritte bei der
Hilfestellung im Auge zu behalten haben.
3) Aus den unter 2 dargestellten Gründen war auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückzuweisen. Denn es fehlt der Rechtsverfolgung an hinreichenden Erfolgsaussichten (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO)).
4) Die Kostenentscheidung ergibt sich im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache aus einer entsprechenden Anwendung
des §
193 Abs.
1 S. 1
SGG und im Hinblick auf die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
aus §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
5) Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).