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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - 9 SO 263/13
Privilegierte Maßnahme der Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung der Tochter in einer Einrichtung für behinderte Menschen Streit über die Verpflichtung der Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die stationäre Unterbringung, soweit der Kostenbeitrag über den maßgeblichen Regelsatz hinaus geht Begrenzung des Kostenbeitrags der einsatzpflichtigen Eltern durch den Rechenposten des § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII (§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F.) Darlegung, was unter den "für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen" i.S.d. § 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII zu verstehen ist Änderung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und Verböserung Prüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
1. Fordert die Verwaltung von dem Adressaten bis auf weiteres, d.h. bis zum Erlass eines Änderungsbescheides, die Zahlung eines Kostenbeitrages, stellt dies einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In dieser Regelung ist auch die für den Adressaten günstige Verfügung enthalten, dass einstweilen kein höherer Kostenbeitrag gefordert wird. Für die Änderung eines solchen Bescheides - hier aufgrund der Erhöhung der Regelsätze für das behinderte Kind - ist eine Ermächtigungsgrundlage (hier § 48 Abs. 1 SGB X) erforderlich.
2. Die einsatzpflichtigen Eltern eines im Rahmen einer privilegierten Maßnahme der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachten behinderten Kindes müssen dessen Lebensunterhaltskosten nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen tragen. Die Eltern sollen so gestellt werden, als wäre das Kind bei ihnen untergebracht und nicht in der stationären Einrichtung.
3. Die Kosten, die über den Regelbedarf des Kindes hinausgehen, müssen von den Eltern nicht getragen werden. Der Kostenbeitrag der Eltern ist begrenzt durch den Rechenposten des § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII (§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F.).
4. Bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen ist im Hinblick auf die einzelnen, im konkreten Fall bei dem untergebrachten Kind vorliegenden und von § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII erfassten Bedarfe eine Prognose darüber aufzustellen, welche tatsächlichen Aufwendungen anfallen würden, wenn das Kind statt in der stationären Einrichtung beim Einsatzpflichtigen untergebracht wäre.
Normenkette:
SGG § 123
,
SGG § 96 Abs. 1
,
SGG § 95
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB XII § 92 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGB XII § 19
,
SGB XII § 27b Abs. 1 S. 2
,
BSHG § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-6
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.01.2013 S 22 (29) SO 84/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 abgeändert. Der Bescheid vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 und des im Termin am 25.01.2013 erlassenen Änderungsbescheids wird aufgehoben. Der Bescheid vom 16.11.2006 in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2007 wird aufgehoben, soweit darin eine Kostenbeteiligung von mehr als 276,- Euro monatlich festgesetzt wurde. Der Bescheid vom 04.07.2007 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit ab dem 01.07.2007 bis zum 30.11.2010 eine Kostenbeteiligung von mehr als 278,- Euro monatlich festgesetzt wurde. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 4.057,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.694,75 Euro festgesetzt.

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