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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - 9 SO 497/11
Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen im Rahmen eines Hochschulstudiums Annahme einer schulischen Ausbildung für einen "angemessenen Beruf" im Falle des Studiums der Druck- und Medientechnologie durch eine bereits ausgebildete, gehörlose Mediengestalterin Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 EinglHV
Ein Studium der Druck- und Medientechnologie kann für eine bereits ausgebildete und vollzeitangestellte gehörlose Mediengestalterin eine schulische Ausbildung für einen "angemessenen Beruf" im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII, § 13 Abs. 1 Nr. 5 EinglHV darstellen und ist auch aus der Sicht eines nichtbehinderten Menschen in der Lage der Leistungsbeantragenden eine vernünftige Option. Der beabsichtigte Ausbildungsweg ist erforderlich i.S.d. § 13 Abs. 2 EinglHV und der nach erfolgreichem Abschluss mögliche Beruf bietet voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) v. 01.02.1975 § 13 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 28.07.2011 S 17 SO 123/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.07.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 verurteilt wird, die durch Beauftragung von Gebärdendolmetschern und Mitschreibkräften im Zeitraum vom 20.05.2010 bis zum 22.07.2010 entstandenen und vorläufig übernommenen Kosten nach Maßgabe des am 27.03.2014 abgeschlossenen Vergleichs endgültig zu tragen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

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