Beihilfe zur Berufsausbildung
Studium im dualen Studiengang Weinbau und Oenologie
Ausbildung zur Winzerin
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.05.2014.
Die Klägerin ist 1994 geboren und wurde mit Zulassungsbescheid der Hochschule L /Rhein vom 03.06.2013 zum Studium im dualen
Studiengang Weinbau
und Oenologie (Bachelor of Science) zum Wintersemester 2014/2015 vorläufig zugelassen. Zuvor war am 06.03.2013 ein Berufsausbildungsvertrag
für den dualen Studiengang Weinbau und Oenologie für eine Ausbildung zur Winzerin in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.04.2017
mit dem Weingut Lothar Kessler und Söhne in L /G abgeschlossen worden. Am 07.06.2013 wurde der
Berufsausbildungsvertrag in das Berufsausbildungsverzeichnis der Landwirtschaftskammer aufgenommen. Die Ausbildungszeit betrage
insgesamt drei Jahre. Sie werde um ein Jahr verkürzt wegen der allgemeinen Hochschulreife auf zwei Jahre. Die Ausbildung finde
in einzelnen Ausbildungsabschnitten statt, vom 01.07.2013 bis zum 30.04.2017. Der erste Abschnitt dauere vom 01.07.2013 bis
zum 31.10.2014, der Zweite vom 01.07.2015 bis zum 31.07.2015, der Dritte vom 01.09.2015 bis zum 31.10.2015, der Vierte vom
01.07.2016 bis zum 31.07.2016, der Fünfte vom 01.09.2016 bis zum 31.10.2016 und der Sechste vom 01.03.2017 bis zum 30.04.2017.
Die Vergütung sollte im ersten Ausbildungsjahr 525,00 € brutto betragen, im zweiten Ausbildungsjahr 565,00 € brutto. Eine
Verknüpfung des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Studium findet sich im Berufsausbildungsvertrag nicht. Dieser entspricht
vielmehr den üblichen Inhalten eines Berufsausbildungsvertrags. In der Beschreibung des dualen Studiengangs durch die Berufsschule
Ludwigshafen/Rhein ist ausgeführt, dass Zulassungsvoraussetzung für das Studium eine Hochschulzugangsberechtigung und der
Nachweis eines Ausbildungsvertrags mit einem der Kooperationsbetriebe ist. Die Studienanfänger begännen ihre Berufsausbildungsphase
am 01.07.und das eigentliche Studium im November des Folgejahres. Wer zum Vorlesungsbeginn im Wintersemester seine Winzerlehre
abgeschlossen habe oder einen höherwertigen Berufsabschluss vorweise, könne direkt mit dem Studium beginnen. Bei der Klägerin
fielen an Kosten während des Ausbildungsverhältnisses bzw des Studiums monatlich 245,00 € für eine Wohnung in Steinweiler
ab dem 01.07.2013 an, fünf Pendelfahrten wöchentlich zur Ausbildungsstätte (20,2 km einfach), eine einmalige Anfahrt von 428
km von der bisherigen Wohnung zu der auswärtigen Wohnung sowie zwei Familienheimfahrten mit der entsprechenden Strecke hin
und zurück monatlich. Zudem war die Klägerin vier Monate im Blockunterricht in der Berufsschule bis zum 31.10.2013 untergebracht.
Hierfür musste sie täglich 35,4 km einfach zurücklegen. Die Mutter hatte im Jahre 2011 keine Einkünfte, der Vater Einkommen
in Höhe von (iHv) 46.275,00 €, zu versteuerndes Einkommen von 38.824,00 € ausweislich des Einkommens-steuerbescheids. Zudem
hatten die Eltern zwei weitere Kinder zu unterhalten, die am 09.04.1991 und am 21.06.1995 geborenen Brüder der Klägerin.
Am 17.06.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf BAB. Dieser wurde durch Bescheid vom 05.11.2013 abgelehnt, da die Ausbildung
im Rahmen eines dualen Studiengangs nicht förderungsfähig sei, weil das Ziel der Studienabschluss und nicht ein staatlicher
anerkannter Ausbildungsberuf sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, der Anspruch bestehe, da
ein rechtmäßig geschlossenes Ausbildungsverhältnis vorliege und sie nicht als Studentin immatrikuliert sei. Der Widerspruch
wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 zurückgewiesen, da duale Studiengänge nachhaltig durch das Studium geprägt
würden und Ziel eben nicht der Abschluss der Prüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sei.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Speyer (SG) am 08.01.2014 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Aktenzeichen S 1 AL 12/14 ER). Sie machte geltend, der Studienplan des Weincampus Neustadt/Weinstraße weise ausdrücklich darauf hin, dass gemäß Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung der Ausbildungsberuf "Winzer" ordnungsgemäß vor der Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz rechtmäßig
abzulegen sei. Dabei gelten die ersten 16 Monate als reine Ausbildungszeit. Während dieser Zeit erhalte sie keine Immatrikulationsbescheinigung.
Im Anschluss finde das Regelstudium mit den restlichen acht Praxismonaten statt. Während dieser Zeit sei die Förderfähigkeit
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gegeben. Sollte weiterhin nicht die Gewährung von BAB möglich sein, bitte sie um Prüfung, ob Leistungen von Anfang an nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung der elterlichen Unterhaltsfähigkeit zustehen würden. Das zuständige Jobcenter sei durch Übersendung
eines Leistungsantrags in Kenntnis gesetzt worden. Ein Ausschlusstatbestand zur Ablehnung der begehrten BAB sei nicht zu erkennen,
es handele sich auch um die erste Ausbildung nach dem bestandenen Abitur.
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 23.01.2014 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei.
Es hat dann eine Probeberechnung angefordert, wobei die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.08.2013 einen Anspruch
von 518,00 € errechnete, für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 30.06.2015 einen solchen von 445,00 €. In einer später angeforderten
Berechnung sind die Beträge leicht angepasst worden, für den erstgenannten Zeitraum auf 534,00 € und für den zweiten Zeitraum
auf 461,00 €, wobei für den ersten Zeitraum ein Einkommen des Vaters nun gänzlich unberücksichtigt blieb, wobei es zunächst
noch mit rund 72,00 € angesetzt worden war.
Mit Schreiben vom 20.05.2014 teilte die Klägerin mit, dass die Ausbildung zum 31.05.2014 abgebrochen werde. Im Oktober 2014
nahm die Klägerin ein Studium der Getränketechnologie auf.
Vorgelegt wurde der Zulassungsbescheid vom 03.06.2013 zum dualen Studium, worin aufgeführt ist, dass die Klägerin zum Wintersemester
2014/2015 vorläufig zugelassen werde. Die Zulassung erfolge unter dem Vorbehalt der Teilnahme an der dem Studium vorgelagerten
16-monatigen Berufsbildungsphase inklusive der damit verknüpften Einführungsveranstaltungen sowie der ggf noch nach zureichenden
Bewerbungsunterlagen. Sie sei berechtigt, die Einschreibung vom 02.06.2014 bis zum 16.06.2014 schriftlich vorzunehmen. Weiter
vorgelegt wurde eine Stellungnahme der Frau Dr. M von der Hochschule L /Rhein, die von einer Förderfähigkeit der beruflichen
Ausbildung ausgeht.
Durch Urteil vom 03.09.2014 hat das SG der Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB lägen vor. Die Klägerin gehöre zum förderungsfähigen
Personenkreis und ihr stünden die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für ihren Lebensunterhalt, die Fahrtkosten
und die sonstigen Aufwendungen nicht anderweitig zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei
der Ausbildung zur Winzerin auch um eine förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne des (iSd) §
56 Abs
1 Nr
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) in Verbindung mit (iVm) §
57 SGB III. Denn die zum 01.07.2013 aufgenommene Ausbildung zur Winzerin sei eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
die sich aus dem Verzeichnis über die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsausbildung (BIBB)
ergebe. Die Ausbildung werde auch in den vom Berufsausbildungsgesetz (BBiG) vorgeschriebenen Formen durchgeführt. Sie habe den Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb wirksam abgeschlossen,
der in das Berufsausbildungsverzeichnis der hierfür zuständigen Landwirtschaftskammer aufgenommen worden sei. Damit stehe
fest, dass es sich bei der aufgenommenen Ausbildung zur Winzerin um eine entsprechend den Vorschriften des BBiG durchgeführte Ausbildung handele. Dem stehe nicht entgegen, dass die Berufsausbildung im Rahmen eines dualen Systems aufgenommen
worden sei. Zwar schreiben § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG vor, dass die Vorschriften über die Berufsausbildung nicht gelten für Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder
vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes oder der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt würden, der Ausschluss nach der genannten Vorschrift betreffe allerdings
nur Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden Studiengängen erfolgen würden. Dies sei bei sog praxisintegrierten Studiengängen
der Fall. Ausbildungsintegrierte Studiengänge im Rahmen des dualen Systems, bei denen parallel ein Studium oder ein Ausbildungsverhältnis
nach dem BBiG betrieben werde, seien hiervon nicht erfasst.
Gegen das ihr am 20.10.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.11.2014 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der duale
Studiengang sei in Kooperation der Hochschule L /Rhein, B und K und über 200 Kooperationsbetrieben entstanden. Zulassungsvoraussetzung
für das Studium sei eine Hochschulzulassungsberechtigung und der Nachweis eines Ausbildungsvertrags mit einem der Kooperationsbetriebe.
Nach dem dualen Studienkonzept sei das Hochschulstudium mit der betrieblichen Praxis dergestalt verbunden, dass jedes Semester
in eine Theoriephase (Hochschule) und eine Praxisphase (Betrieb) unterteilt sei, wobei die Theorie- und Praxisphasen durch
Ausbildungsrahmenpläne eng miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt seien. Im dritten, vierten und fünften Jahr erfolgten
ein- bzw zweimonatige betriebliche Phasen innerhalb des Studiums. Die Lage dieser Theorie- und Praxisphasen im gesamten Ausbildungsverlauf
seien in einem Blockphasenmodell bereits zu Beginn der betrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb festgelegt. Die in das
duale Studium integrierte betriebliche Berufsausbildung werde nach dem sechsten Semester mit der Fachprüfung vor der Industrie-
und Handelskammer abgeschlossen. Der Anspruch auf BAB sei zu Recht verneint worden, weil es sich dem Wesen nach um eine schulische
und nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung handele. Bei der Ausbildung zur Winzerin handele es sich
um einen integralen Bestandteil des Studiengangs Bachelor of Science - Weinbau und Oenologie -, der nicht isoliert betrachtet
werden könne. Das übergeordnete Ziel des dualen Hochschulstudiums bestehe im Erreichen des Bacholorabschlusses des genannten
Studiengangs. Die Klägerin sei mit Zulassungsbescheid vom 03.06.2013 zum dualen Studiengang Weinbau und Oenologie zugelassen
worden, zeitgleich sei das Ausbildungsverhältnis begründet worden. Die Ausbildung sei von Anfang an darauf angelegt gewesen,
den Abschluss eines Bachelors zu erwerben, zu keinem Zeitpunkt sei die Ausbildung lediglich auf einen Teil der Berufsausbildung
nach dem BBiG begrenzt gewesen. Es werde daher an der Auffassung festgehalten, dass bei dem dualen Studium der Klägerin mit integrierter
Berufsausbildung die berufspraktischen Phasen Bestandteile des Studiums darstellen würden. Es liege somit keine duale Studienform
vor, bei der erst nach Absolvierung einer vorgeschalteten oder vom späteren Hochschulstudium getrennten Berufsausbildung das
Studium beginne, sondern um eine durchgehende Hochschulausbildung, die einen Berufsabschluss als Winzerin einschließe. Daran
ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin die Ausbildung bereits zu einem Zeitpunkt abgebrochen habe, bevor die theoretische
Ausbildungsphase an der Hochschule begonnen habe. An der ursprünglichen Absicht, einen höherwertigen Abschluss zu erwerben,
habe sich nichts geändert. Das BBiG gelte nach § 3 Abs 2 Nr 1 des Gesetzes ausdrücklich nicht für eine Berufsausbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen
an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes oder der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe dazu entschieden, dass für eine
praktische Tätigkeit, die Teil eines Studiums sei, das BBiG nicht anwendbar sei (BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 -).
Die Beklagte beantragt,
1.
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 03.09.2014 - S 1 AL 13/14 -aufzuheben und die Klage abzuweisen,
2.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin dem Grunde nach (§
130 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) BAB für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.05.2014 zu gewähren. Der ablehnende Bescheid vom 05.11.2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin auf BAB ergibt sich aus §
56 Abs
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III). Danach haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist
(Nr 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung
erfüllt sind (Nr 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und
die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Klägerin gehört zum förderungsfähigen Personenkreis und erfüllt die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung.
Gemäß §
59 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB III ist die Klägerin als Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes (
GG) förderungsfähig. Gemäß §
60 Abs
1 SGB III werden Auszubildende bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils
wohnen und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht
werden kann.
Beides ist hier gegeben, da die Eltern in 3 B wohnen und von dort die Ausbildungsstätte in 7 L /G nicht in angemessener Zeit
erreicht werden kann.
Die Klägerin war auch nicht in der Lage, den Bedarf für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten sowie die sonstigen Aufwendungen
aufzubringen bzw von ihren Eltern zu erhalten. Gemäß §
61 Abs
1 SGB III ist für den Bedarf der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 des BAföG zu Grunde zu legen, der um 149,00 € monatlich zu erhöhen ist. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich
den Betrag von 149,00 € übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 75,00 € monatlich. Der Bedarf der Klägerin beträgt
nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 0712.2010 (BGBl I 1952) 348,00 €, hinzu kommen Unterkunftskosten von 224,00 €, Kosten der Fahrten für Pendelfahrten iHv
305,07 € (§
63 Abs
1 und Abs
3 Satz 1
SGB III) sowie eine Bekleidungspauschale von 12,00 € gemäß §
64 Abs
1 SGB III. Die Einkünfte des Klägers sind mit 525 € bzw im zweiten Ausbildungsjahr mit 565 € auch im Rahmen der erforderlichen Durchschnittberechnung
nicht geeignet, diese Bedarfe zu decken. Auch das Einkommen der Eltern von monatlich 2.608,59 € (nach Abzug von Steuern und
der Sozialpauschale) reichte hierfür nicht aus, wobei gemäß §
67 Abs
2 SGB III grundsätzlich mit geringfügigen Abweichungen auf die Vorgaben zur Anrechnung und Berücksichtigung von Freibeträgen auf §
11 Abs 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen verwiesen wird. Hierdurch ergeben sich nicht nur Freibeträge für das Einkommen
der Klägerin selbst (vgl insoweit auch §
67 Abs
3 Satz 2 Nr
3 SGB III: 58 €; Einkommen nach Abzug Sozialpauschale und Freibetrag 370,92 €), sondern auch erhebliche monatliche Freibeträge von
zunächst 1.605,00 € für die Eltern der Klägerin (§ 25 Abs 1 Nr 1 BAföG) plus zusätzlich 567 € gemäß §
67 Abs
3 Satz 2 Nr
3 SGB III (Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern nicht in angemessener Zeit zu erreichen). Hinzu kommen Freibeträge für die weiteren
Kinder iHv je 485,00 € (§ 25 Abs 3 Satz 1 Nr 2 BAföG). Da bereits mit diesen Freibeträgen ein wesentlicher Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleibt, verbleibt ein erheblicher
ungedeckter Bedarf, sodass eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach möglich ist. Hiervon geht auch die Beklagte in
den vorgelegten und geringfügig differierenden Probeberechnungen aus.
Schließlich scheitert der Anspruch der Klägerin auf BAB nicht daran, dass die gewählte Ausbildungsform nicht förderungsfähig
wäre. Förderungsfähig ist eine Ausbildung gemäß §
57 Abs
1 SGB III, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Gemäß §
57 Abs
2 SGB III ist förderungsfähig in jedem Falle - wie hier bei der Klägerin -die erste Berufsausbildung. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass es sich bei der Ausbildung zur Winzerin um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt,
wie sich aus dem Verzeichnis dieser Berufe des Bundesinstituts für Berufsausbildung (BIBB) ergibt und dass sie auch in der
durch das BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführt wird (vgl auch §§ 2 Abs 1, 10 BBiG) und zwar in betrieblicher Ausgestaltung. Weiter hat es zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der gewählten Ausbildungsform
nicht um einen dualen Studiengang im herkömmlichen Sinne in Form eines integrierten Studiums handelt, sondern dass der Ausbildungsvertrag,
der auch am 07.06.2013 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wurde (vgl zu diesem Aspekt Landessozialgericht
Hamburg, Urteil vom 11.09.2013 - L 2 AL 86/10 -, [...]; Hessisches LSG, Urteil vom 26.06.2013 - L 6 AL 124/10 -, [...]), vom Studium bis auf die Bezeichnung und die Anpassung der Ausbildungszeit inhaltlich getrennt ist. Insbesondere
gibt es keine Vorgaben über Kontakte der Klägerin zur Hochschule, kein Erfordernis der Einschreibung als Studentin und keine
inhaltliche Verzahnung der betrieblichen Ausbildungsinhalte mit dem Studium. Damit ist, jedenfalls für die hier relevante
erste Ausbildungsphase vor der Einschreibung als Studentin (auf dieses Kriterium abstellend Bayerisches LSG, Beschluss vom
15.03.2016 - L 9 AL 284/15 B ER -, [...]) von einem zweistufigen Modell mit Statuswechsel auszugehen. Der Ausbildungsvertrag entspricht den Vorgaben
des BBiG. Die bereits erfolgte vorläufige Zulassung zum Studium, die eine Immatrikulation, wie sich aus den Unterlagen der Hochschule
ergibt, gerade nicht ersetzt und auch erst zum Wintersemester 2014/2015 erfolgt ist, genügt nicht für eine abweichende Beurteilung
des Ausbildungsverhältnisses.
Ein Ausschluss der Förderungsfähigkeit ergibt sich daher auch nicht aus § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG. Danach gilt das BBiG nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage
des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Wie bereits ausgeführt, begann das Studium allerdings erst nach dem
hier streitigen Zeitraum (vgl zu einer ähnlichen Konstellation auch SG München, Urteil vom 13.07.2010 - S 5 AL 1205/08 -, [...]).
Eine Förderung ist nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die Klägerin eine Berufsausbildung tatsächlich nicht
anstrebt, so dass in einem solchen Falle eine Förderung wegen missbräuchlicher Gestaltung zur Erlangung von Sozialleistungen
angenommen werden könnte. Bei dem hier vorliegenden kombinierten Modell soll gerade die Berufsausbildung aber tatsächlich
abgeschlossen werden.
Ein Ausschluss der Förderung ergibt sich schließlich nicht aus dem späteren Abbruch der Ausbildung zum 31.05.2014, da dieser
die grundsätzliche Förderungsfähigkeit nicht beseitigen kann. Da auch das Studium nicht fortgesetzt wurde, kann hieraus nicht
darauf geschlossen werden, es sei der Klägerin letztlich nur um den Erwerb des Studienabschlusses gegangen. Allerdings begrenzt
die Beendigung der Ausbildung den Förderzeitraum.
Revisionszulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG liegen nicht vor.