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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 - 1 R 184/09
Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung
1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen und Leistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt hat (sogenannte Systementscheidung).
2. Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für die Berechnung der Renten der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine rechtliche Relevanz.
1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen und Leistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt hat (sogenannte Systementscheidung).
2. Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20.5.2011 haben für die Berechnung der Renten der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine rechtliche Relevanz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB X § 44
, ,
SGB VI Anl. 10
Vorinstanzen: SG Magdeburg 09.04.2009 S 10 R 228/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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