Grundsätzliche Bedeutung; Vertrauensschutz; Begründungsmangel; Verfahrensverstoß; Verfahrensmangel
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) vom 19. Februar 2015, mit dem ihre Klage gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 133,38 EUR für den Monat Mai 2011 abgewiesen worden ist.
Die Kläger standen im laufenden SGB II-Bezug bei dem Beklagten und bewohnten seit dem Jahr 2006 eine 76 qm große Wohnung in O. Für Unterkunft und Heizung waren
im Monat Mai 2011 515,39 EUR aufzuwenden. In diesem Betrag sind Kosten von 7 EUR für einen Stellplatz/Garage, 7,50 EUR für
einen Kabelanschluss und 35 EUR für Möblierung enthalten. Die Wohnung konnte nicht ohne Küche angemietet werden.
Die Klägerin zu 1) erzielte im Mai 2011 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Höhe von 743,81 EUR. Die Kinder
verfügten über Einkünfte aus Kindergeld in Höhe von jeweils 184 EUR. Die Klägerin zu 3) verfügte darüber hinaus über Einkommen
aus einer Halbwaisenrente in Höhe von 68,70 EUR.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 28. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2010 für den Bewilligungszeitraum
vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 Leistungen in monatlicher Gesamthöhe von 460,80 EUR. Mit Änderungsbescheiden vom 14.
Dezember 2010 und 13. Januar 2011 bewilligte der Beklagte u.a. für den Monat Mai 2011 wegen geänderter Einkünfte Leistungen
in Höhe von monatlich insgesamt 382,93 EUR. Am 27. Dezember 2010 erhoben die Kläger Widersprüche gegen die Bescheide vom 23.
November 2010 und vom 14. Dezember 2010: Das Einkommen der Kläger zu 1) und zu 4) sei unzutreffend berücksichtigt worden.
Nachdem das Ende der Beschäftigung des Klägers zu 4) angezeigt und die Einkünfte der Klägerin zu 1) nachgewiesen worden waren,
änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung mit Änderungsbescheiden vom 12. April 2011 und 27. Mai 2011 erneut ab und
bewilligte u.a. für den Monat Mai 2011 Leistungen in Höhe von zunächst 632,93 EUR und später 584,28 EUR. Als Einkommen berücksichtigte
der Beklagte lediglich bei der Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 800 EUR. Nachdem im April 2011 angezeigt wurde, dass
die Klägerin zu 3) eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 68,70 EUR bezieht, hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 31. Mai 2011 die Bewilligungsentscheidung gegenüber der Klägerin zu 1) sowie den Klägerinnen zu 2) und zu 3) für den Zeitraum
April bis Mai 2011 in Höhe von insgesamt 72,66 EUR auf. Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011
hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidung gegenüber dem Kläger zu 4) für den Zeitraum April bis Mai 2011 in Höhe von insgesamt
18,35 EUR auf. Die Kläger hätten Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und der Halbwaisenrente erzielt.
Am 17. Juni 2011 reichten die Kläger die Betriebskostenabrechnung vom 28. März 2011 ein. Danach ergab die Betriebskostenabrechnung
für das Jahr 2010 ein Guthaben in Höhe von 203,74 EUR, das am 13. April 2011 ausgezahlt wurde. Der Beklagte rechnete das Guthaben
zunächst im Juli 2011 an. Nach Intervention des Prozessbevollmächtigten der Kläger hob der Beklagte diese Entscheidung über
die Anrechnung des Guthabens im Monat Juli 2011 auf.
Am 20. Juni 2011 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 27. Mai 2011 und am 22. Juni 2011 Widerspruch
gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 31. Mai 2011: Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien fehlerhaft ermittelt
worden. Tatsächlich zahlten die Kläger monatlich 515,39 EUR. In den Bescheiden sei lediglich ein Betrag von 458,98 EUR berücksichtigt
worden.
Der Beklagte verwarf mit vier Widerspruchsbescheiden vom 4. Juli 2011 die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 13.
Januar 2011 und 27. Mai 2011 sowie gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 31. Mai 2011 als unzulässig.
Mit Rücknahmebescheiden vom 27. Februar 2012 änderte der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 31. Mai
2011 ab und forderte nunmehr für den Monat Mai von den Klägerinnen zu 1) bis 3) einen Betrag iHv 105,08 EUR und von dem Kläger
zu 4) einen Betrag iHv 28,30 EUR. Bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigte der Beklagte Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 304,65 EUR. Dabei setzte der Beklagte das Betriebskostenguthaben in Höhe von 203,74 EUR von dem zuvor
berücksichtigten Betrag für Unterkunft und Heizung von 508,39 EUR ab. Einkommen der Klägerin zu 1) berücksichtigte der Beklagte
in Höhe von 743,81 EUR.
Der Beklagte wies den Widerspruch vom 27. Dezember 2010 gegen den Bescheid vom 23. November 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide
mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bescheide hätten
vorgelegen. Die Bescheide vom 12. April 2011 und 27. Mai 2011 seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Einkünfte
aus der Halbwaisenrente und das Betriebskostenguthaben noch nicht berücksichtigt worden seien. Die Kläger könnten sich nicht
auf Vertrauensschutz berufen. Es sei erkennbar gewesen, dass im Änderungsbescheid vom 12. April 2011 die Halbwaisenrente und
im Änderungsbescheid vom 27. Mai 2011 das Betriebskostenguthaben noch nicht berücksichtigt worden sei. Die Betriebskostenabrechnung
sei erst am 17. Juni 2011 eingereicht worden.
Dagegen richtet sich die am 16. April 2012 vor dem SG erhobene Klage: Das Betriebskostenguthaben dürfe, nachdem zunächst eine Anrechnung im Monat Juli 2011 erfolgt sei, nunmehr
nicht im Monat Mai 2011 angerechnet werden. Insofern stehe den Klägern Vertrauensschutz zu. Der Beklagte habe bei Erlass des
Bescheides vom 22. Juni 2011 bereits Kenntnis vom Guthaben gehabt. Die Leistungen für den Monat Mai 2011 seien verbraucht
worden.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 12. Juni 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als nur noch über
die Rechtmäßigkeit der Anrechnung des Betriebskostenguthabens im Monat Mai 2011 gestritten werde.
Der Beklagte hat auf Veranlassung des SG die bislang unterbliebene Anhörung der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2015 nachgeholt.
Die Kläger haben beantragt, die Bescheide vom 23. November 2010, 14. Dezember 2010, geändert durch die Bescheide vom 13. Januar
2011, 26. März 2011, 12. April 2011, 27. Mai 2011, 31. Mai 2011 und die Änderungsbescheide vom 27. Februar 2012, die Rücknahme-
und Aufhebungsbescheide vom 27. Februar 2012 für den Bewilligungszeitraum Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12. März 2012 insoweit aufzuheben, als wegen der Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung die Leistungsbewilligung
aufgehoben und Leistungen zurückgefordert werden.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ausgeführt: Das im April 2011 zugeflossene Betriebskostenguthaben sei
im Mai 2011 anzurechnen.
Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 19. Februar 2015 abgewiesen: Die Bewilligungsentscheidung vom 27.
Mai 2011 sei rechtswidrig gewesen. Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie hätten den Zufluss
des Betriebskostenguthabens im April 2011 nicht mitgeteilt. Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten.
Gegen das am 28. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 30. März 2015 Nichtzulassungsbeschwerde
vor dem Landessozialgericht erhoben und ausgeführt: Es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn das Jobcenter ohne Prüfung
beliebig viele Bescheide erlassen könne, ohne dass die Betroffen darauf vertrauen könnten, dass der Sachverhalt nunmehr abschließend
geregelt ist. Daraus folge auch eine grundsätzliche Bedeutung. Das SG unterstelle den Klägern, sie hätten die Rechtswidrigkeit des Bescheides gekannt. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage
und es fehle an einer Begründung für diese Annahme. Entgegen der Auffassung des SG sei es unerheblich, dass der Zufluss nicht mitgeteilt worden sei. Die Kläger seien nicht gefragt worden. Sie hätten die gesetzliche
Regelung, wie Betriebskostenguthaben anzurechnen seien, nicht gekannt. Der Zufluss sei von Amts wegen zu ermitteln gewesen.
Der Beklagte könne sich bei Unterlassen der Amtsermittlung nicht darauf berufen, dass der Zufluss erst später bekannt geworden
sei. Die Kläger hätten auf die Anrechnung im Monat Juli 2011 vertrauen dürfen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Februar 2015 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zulassungsgründe lägen nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §
145 Abs.
1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß §
144 Abs.
1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden
10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein
Jahr betrifft. Streitgegenstand ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 133,38 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 19. Februar 2015 zu Recht
nicht zugelassen.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung
des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Zulassungsgrund des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung,
wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die
Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
144 Rnr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., Rnr. 29, m. w. N.). Der Kläger hat bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage
formuliert, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann. Vielmehr rügt er im Wesentlichen die Begründung des angegriffenen
Urteils und hält diese für inhaltlich falsch. Eine fehlerhafte Würdigung von Einzelheiten eines Sachverhalts begründet noch
keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage.
Das SG hat die Tragweite der Vertrauensschutzregelungen nicht verkannt. Die Kläger argumentieren im Wesentlichen, dass die (fehlerhafte)
Anrechnung des Guthabens im Juli 2011 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe und nunmehr nicht mehr korrigiert werden
könne. Diese Annahme ist unzutreffend. Die gesetzliche Regelung erlaubt die Änderung rechtswidriger Bescheide unter bestimmten
Voraussetzungen. Der Umstand, dass der Bescheid rechtswidrig ist, eröffnet erst den Anwendungsbereich des § 45 SGB X. Wenn die Annahme des Klägerbevollmächtigten zutreffen würde, dass einmal erlassene rechtswidrige Bescheide nicht mehr geändert
werden dürften, dann hätte die Regelung in § 45 SGB X keinen Anwendungsbereich mehr.
Die Voraussetzungen für die erneute Aufhebung lagen hier auch vor. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011
war hier rechtswidrig, weil das bereits im April 2011 zugeflossene Betriebskostenguthaben noch nicht berücksichtigt worden
ist. Nach der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II hätte das Betriebskostenguthaben aber als Einkommen angerechnet werden müssen. Wenn ein solcher rechtswidriger Bescheid vorliegt,
darf er nur unter Beachtung der Vertrauensschutzregelungen zurückgenommen werden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hat die Behörde ein Jahr Zeit, nachdem sie erkannt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme gegeben sind.
Die Feststellung des SG, dass die Kläger keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen können, weil sie den Zufluss des Betriebskostenguthabens
nicht mitgeteilt haben und auch hätten erkennen können, dass der Bescheid rechtswidrig war, ist im Beschwerdeverfahren nicht
zu überprüfen. Es handelt sich um eine Tatsachenfrage, die dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. Der Beklagte hat sich rechtmäßig verhalten. Es ist nach der
gesetzlichen Regelung zulässig, innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist und für den Fall, dass kein Vertrauensschutz vorliegt,
weitere Änderungen zu Lasten der Kläger vorzunehmen, wenn erkannt worden ist, dass die bisher getroffenen Entscheidungen rechtswidrig
waren.
Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG. Die Entscheidung des SG weicht nicht von einer Entscheidung der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Spruchkörper ab.
Der Kläger hat auch keinen rechtserheblichen Verfahrensverstoß nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG geltend gemacht. Dieser setzt voraus, dass sich aus den vorgetragenen Tatsachen schlüssig ergibt, welche Verfahrensvorschrift
als verletzt angesehen wird und warum das Urteil darauf beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift,
die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Insoweit können keine inhaltlichen Unrichtigkeiten eines Urteils gerügt werden
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
144 Rnr. 34 a). Der Kläger hat keine Verletzung des Verfahrens gerügt, sondern lediglich das Urteil in seinen tatsächlichen Wertungen
für falsch gehalten. Dies genügt jedoch nicht, um einen entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß darzulegen.
Auch soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend macht, das SG habe die Gründe für die Annahme der groben Fahrlässigkeit nicht dargestellt, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Ist ein
Urteil durch das Rechtsmittelgericht nicht zu überprüfen, weil es keine genügenden Entscheidungsgründe enthält, liegt ein
von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vor (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 4/06 R, juris Rnr. 12; BSG, Urteil vom 15. November 1988 - 4/11a RA 20/87, juris Rnr. 15). Entscheidungsgründe enthält ein Urteil nur dann, wenn in der Begründung selbst mindestens diejenigen Erwägungen
zusammengefasst worden sind, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (BSG, Urteil vom 15. November 1988 - 4/11a RA 20/87, juris Rnr. 15). Die Begründung soll zwar bündig kurz, muss aber derart ausführlich sein, dass die höhere Instanz das angefochtene
Urteil zuverlässig nachprüfen und der unterlegene Beteiligte aus ihm ersehen kann, worauf das Gericht seine Entscheidung stützt
(BSG, a.a.O.). Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Begründungspflicht ist es, den Beteiligten die effektive Wahrnehmung des
in Art.
103 Abs.
1 GG geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewährleisten; nur wenn der unterlegene Beteiligte die wesentlichen Entscheidungsgründe
des Gerichts kennt, kann er die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit und Richtigkeit überprüfen und sich während
der Rechtsmittelfrist über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels hinlänglich Klarheit verschaffen (vgl. BFH, Urteil vom
4. Dezember 1992 - VI R 11/92, juris Rn. 7). Eine den Anforderungen des §
136 Abs.
1 Nr.
6 SGG genügende Begründung liegt daher nicht erst dann vor, wenn überhaupt keine Gründe vorhanden sind, sondern Entscheidungsgründe
fehlen schon dann, wenn sogar nur zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zu dem Urteilsausspruch
geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind (BSG, a.a.O.).
Das SG hat die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen dargestellt und - wenn auch kurz - begründet. Auch der Anknüpfungspunkt
für die Annahme grober Fahrlässigkeit findet sich in der Begründung des SG. Das SG hat sich darauf gestützt, dass den Klägern bekannt gewesen ist, dass sie ein Guthaben erhalten haben, weil das Betriebskostenguthaben
dem Konto gutgeschrieben worden ist. Dieser Umstand wurde nicht rechtzeitig mitgeteilt, so dass die Bewilligungsentscheidung
vom 27. Mai 2011 fehlerhaft ergangen ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß §
145 Abs.
4 SGG rechtskräftig.